StPO III: Richtiger Zeitüunkt für eine Strafantrag, oder: Nicht zu frühe und nicht zu spätes Timing

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Und dann zum Tagesschluss der schon etwas ältere OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 2 ORs 21/26 – habe ich bisher immer übersehen. Der Beschluss hätte man übrigens auch bei StGB bringen können, den es geht um den richtigen Zeitpunkt für die Stellung eines Strafantrages.

Dazu nimmt das OLG in einem Zusatz Stellung und führt insoweit aus:

„Die wirksame Anbringung eines Strafantrags vor Begehung einer Tat kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn deren Eintritt alsbald zu erwarten ist und sie bereits – anders als vorliegend – genau identifizierbar bezeichnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1959 – 2 StR 430/59 -, Rn. 10 ff., juris; Bosch in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 77, Rn. 45-46; Greger/​Weingarten in: LK-StGB, a.a.O., Rn. 22, jew. m.w.N.). Rein vorsorglich kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, der daher auch nicht in diesem Sinne auszulegen ist.“

Also: Nicht zu früh und nicht zu spät.

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