Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Trier, Beschl. v. 28.08.2026 – 5 Qs 88/26 – vor. In ihm geht es um die fristgemäße Erhebung der Beschwerde, wenn der Beschuldigte diese selbst ein gelegt hat.
Ergangen ist der Beschluss in dem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, dem gewerbsmäßiger Betrug vorgworfen wird. In dem Verfahren wurde eine Durchsuchung durchgeführt. Im Rahmen der Durchsuchung wurde u.a. das Mobiltelefon des Beschuldigten von den eingesetzten Polizeibeamten zur Durchsicht auf die Dienststelle mitgenommen und ihm am Nachmittag desselben Tages wieder ausgehändigt.
Mit einer an das allgemeine E-Mail-Postfach der Staatsanwaltschaft gerichteten E-Mail vom 24.07.2026 wandte sich der Beschuldigte gegen die Durchführung der Durchsuchung. Im Einzelnen stellte er die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen Mitnahme seines Smartphones in Frage. Darüber hinaus beanstandete er, dass Gegenstände oder Bereiche fotografiert worden seien, die weder ihm gehörten noch von ihm genutzt würden. Neben weiteren Ausführungen bat er ausdrücklich um eine sorgfältige Prüfung seiner „Beschwerde“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail des Beschuldigten Bezug genommen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat sie dann als unzulässig verworfen:
„Die Beschwerde des Beschuldigten – soweit seine E-Mail eine solche darstellt – ist bereits unzulässig.
1. Die E-Mail des Beschuldigten vom 24.07.2026 ist als Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 12.05.2026 auszulegen. Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss von einer E-Mail vom 30.07.2026 ausgeht, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Mit seiner E-Mail vom 30.07.2026 reichte der Beschuldigte lediglich das Aktenzeichen nach.
Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Schreiben seinem Inhalt nach zumindest auch gegen die Mitnahme seines Mobiltelefons für einen Zeitraum von etwa sieben Stunden, stellt deren Rechtmäßigkeit in Frage und bittet ausdrücklich um die Prüfung seiner „Beschwerde“.
2. Diese Beschwerde war jedoch unzulässig.
Ob die Beschwerde aufgrund prozessualer Überholung unzulässig ist, weil das Mobiltelefon dem Beschuldigten nach wenigen Stunden wieder ausgehändigt wurde, kann dahinstehen Sie ist jedenfalls formunwirksam und daher unzulässig.
Die Beschwerde ist gemäß § 306 Abs. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 32a StPO können Dokumente bei Gericht davon abweichend auch elektronisch eingereicht werden, wenn hierbei eine der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgeführten Übermittlungsformen erfüllt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21). Der Beschuldigte hat seine Beschwerde per einfacher E-Mail eingelegt. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.
Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass eine zunächst per einfacher E-Mail übermittelte Erklärung den Anforderungen an die Form eines schriftlich einzureichenden Rechtsmittels genügen kann, wenn sie von Mitarbeitern des Gerichts ausgedruckt und anschließend in Papierform zur Akte genommen wird. Mit dem Ausdruck liegt die Erklärung nämlich verkörpert vor und unterfällt damit nicht mehr den Anforderungen des § 32a StPO, sondern lediglich denjenigen an schriftlich eingereichte Dokumente (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 OWi 2 SsBs 68/20 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23 –, juris). Es ist dann (lediglich) erforderlich, dass die Erklärung keinen bloßen Entwurf darstellt und der Aussteller zweifelsfrei erkennbar ist.
Auch die Kammer hat in der Vergangenheit per einfacher E-Mail eingelegte Rechtsmittel unter diesen Voraussetzungen als zulässig erachtet (vgl. nur LG Trier, Beschluss vom 18. August 2026 – 5 Qs 80/26; Beschluss vom 24. August 2026 – 5 QS 81/26).
Anders liegt der Fall jedoch, wenn die E-Mail nicht ausgedruckt wird, sondern – wie bei Führung der Akte als elektronischer Akte – lediglich in digitaler Form, etwa als PDF-Datei, zur Akte gelangt. In diesem Fall fehlt es gerade an einer Verkörperung der Erklärung. Die für den Fall eines Ausdrucks entwickelten Grundsätze finden dann keine Anwendung (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 –, juris Rn. 19).
So liegt der Fall hier. Die E-Mail des Beschuldigten wurde nicht ausgedruckt, sondern lediglich in digitaler Form zur elektronisch geführten Akte genommen. Mangels Verkörperung der Erklärung greifen die vorgenannten Grundsätze daher nicht ein. Es bleibt vielmehr bei den in § 32a StPO normierten Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente, von denen die Gerichte nicht abweichen dürfen.
Nach alledem ist die Beschwerde mangels Einhaltung der Formvorschriften des § 32a StPO als unzulässig zu verwerfen.“

Kreativ ist das nicht, eher förmelei. Der Prozess am Gericht ist der, dass ausgedruckt wird und dann ersetzend gescannt – ist ja E-Akte. Dann wäre es also zulässig, jedenfalls nach dem LG Trier? Und weil nun eine Handlung des Gerichts fehlt, ist es unzulässig? Das kann kein sinnvolles und bürgerfreundliches Ergebnis sein.