VerkehrsR I: Konkurrenzen beim Fahren ohne FS, oder: Tatmehrheit oder Tateinheit?

Und dann habe ich heute mal wieder einen Verkehrsrechtstag, an dem ich zunächst den schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 StR 672/25 – vorstelle.

Mir geht es hier nich um die Ausführungen des BGG zur Strafbarkeit des unberechtigt kontaktlosen Bezahlens ohne PIN-Eingabe mit einer Kredit- bzw. Debitkarte, sondern um die Ausführungen des BGH zu den Konkurrenzen betreffend Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Computerbetruges in drei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen  verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte einen Teilerfolg:

„1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Wegfahrt vom Tatort mit dem vom Geschädigten abgenötigten Pkw der Beendigung der Erpressungstat, denn erst hierdurch stellte der Angeklagte eine ausreichende Sicherung der unmittelbar zuvor erlangten Sachherrschaft am Fahrzeug einschließlich der darin befindlichen Kredit- und Debitkarte des Geschädigten her (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 StR 53/21, NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN; Beschluss vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Infolgedessen besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den verwirklichten Straftatbeständen der besonders schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.“

Und:

„c) Die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um eine Dauerstraftat handelt, die regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein geplanten Fahrt – trotz kurzer Unterbrechungen – beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 – 4 StR 115/24 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 15. August 2019 – 4 StR 21/19 Rn. 3). Jedoch kommt – entgegen der Ansicht der Strafkammer – derzeit eine Verurteilung nach § 21 Abs. 1 StVG als selbstständige Straftat (§ 53 StGB) nicht in Betracht. Da subjektive Feststellungen zum Karteneinsatz noch möglich erscheinen, die zu einer Verurteilung nach § 274 Abs. 1 StGB bzw. § 303 Abs. 1 StGB führen können (zu deren Konkurrenzverhältnis vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, 676 mwN), kann sich eine abweichende konkurrenzrechtliche Einordnung ergeben. Denn die festgestellten vorübergehenden Fahrtunterbrechungen dienten der Verwendung der erbeuteten Debit- und Kreditkarte, weswegen jeweils von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und etwaigen Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Karten auszugehen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 69). Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 StVG vermag als minderschwere Straftat auch nicht die zeitlich und örtlich auseinanderfallenden Karteneinsätze zu verklammern, denn bei den Vergehen nach § 274 StGB und § 303a StGB handelt es sich um schwerere Straftaten.

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