Im zweiten Posting habe ich dann einen Beschluss (noch einmal) zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren und zur Bemessung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Es handelt sich um den AG Tiergarten, Beschl. v. 20.5.2026 – 339 OWi 855/26.
Gestritten wird in dem Verfahren noch um die Angemessenheit der Gebühren eines Rechtsanwalts, der für den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h tätig war.
Der Verteidiger hat sich in dem Verfahren für den Betroffenen bestellt und form- und fristgerecht Einspruch eingelegt sowie Akteneinsicht und Einsicht in weitere Beweismittel beantragt. Er hat dann später die eingetretene Verjährung gegenüber der Behörde geltend gemacht und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Die Verwaltungsbehörde hat das Verfahren eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es diesem selbst auferlegt. Der Verteidiger hat daraufhin die gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenentscheidung beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat dann einen neuen Einstellungsbescheid erlassen, in dem der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 125 EUR, der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 176 EUR, der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5103, 5115 VV RVG mit ebenfalls 176 EUR beantragt und insoweit jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Bußgeldbehörde hat nur festgesetzt: Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG auf 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5115, 5103 VV RVG 105 EUR, Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12 Euro von der Umsatzsteuer ausgenommen. Eine Begründung erfolgte lediglich zur Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, bei der es sich um eine Rahmengebühr handele, für die § 14 RVG zu beachten sei und die in der Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG folge.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er habe die Mittelgebühr angesetzt, was in derartigen Fällen üblich sei. Bei der Gebühr nach 5115 VV RVG handele es sich um eine Festgebühr; der Festbetrag bestimme sich nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr.
Dazu das AG:
„Dem Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist der Erfolg nicht zu versagen. Er hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach dem RVG.
Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Verteidigers, dass die Mittelgebühr in Anschlag zu bringen ist. Für entsprechende Abweichungen nach unten (oder oben) sind Gründe anzubringen. Dies ist vorliegend durch die Behörde nicht geschehen und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich; es dürfte sich um ein durchschnittliches Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand handeln. Auf die vom Verteidiger angeführte Begründung und zitierte Rechtsprechung wird insofern Bezug genommen.
Hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 204 Euro; die Mittelgebühr liegt mithin bei 120 Euro. Die vom Verteidiger veranschlagten 125 Euro sind damit (noch) als angemessen anzusehen.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 348 Euro, sodass die Mittelgebühr bei 192 Euro und die beantragten 176 Euro des Verteidigers noch darunter, also unter Einbezug der Kriterien des § 14 RVG im angemessenen Bereich liegen.
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist hier gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden und richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG. Sie beträgt vorliegend also ebenfalls 176 Euro.“
Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung ist auch im Bußgeldverfahren in der Regel von der Mittelgebühr auszugehen, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.
Unzutreffend ist es allerdings, wenn das AG die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG auch insoweit an die Nr. 5103 VV RVG koppelt, als es die Nr. 5115 VV RVG in derselben Höhe wir die allgemeine Verfahrensgebühr festgesetzt hat. Das widerspricht der Nr. 5115 Anm. Abs. 3 VV RVG. Denn nach deren Satz 2 bemisst sich die zusätzliche Verfahrensgebühr nach der Rahmenmitte. Das bedeutet, dass diese Gebühr immer in Höhe der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr anfällt, die in dem nach Anm. Abs. 3 S. 1 maßgeblichen Rechtszug, entsteht. Die zusätzliche Verfahrensgebühr ist eine Festgebühr.
