Wir haben ja schon mehrfach (vgl. u.a. hier) über die Waffengleichheit im Strafverfahren berichtet. Die besteht oder sollte nicht nur im Hinblick auf das Verhältnis Gericht/Angeklagter/StA bestehen, sondern auch im Hinblick auf das Verhältnis mehrerer Angeklagter/Beschuldigter. In letzterem Bereich wird sie von den (Land)Gerichten zunehmend dadurch hergestellt, dass einem Angeklagten, der keinen Pflichtverteidiger hat, ein solcher bestellt wird, wenn ein Mitangeklagter einen (Pflicht)Verteidiger hat.
So zutreffend auch (mal wieder) das LG Magdeburg im Beschl. v. 29.09.2010 – 21 Qs 805 Js 70914/10 (77/10). Sollte man als Verteidiger argumentativ im Blick haben.