Genitalverstümmelung soll ausdrücklich als schwere Körperverletzung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden und mit einer Strafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden können. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/12910), der von 44 FDP-Abgeordneten, 39 Angehörigen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 5 SPD-Parlamentariern und 2 Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion unterschrieben wurde. Ebenso ist es nach Auffassung der Abgeordneten sinnvoll, wenn die Verjährungsfrist erst mit dem 18. Lebensjahr des betroffenen Mädchens einsetzt. Damit werde ein Beschluss des Bundestages umgesetzt, argumentierten die Parlamentarier. Eine Ergänzung der Auslandsstrafbarkeit soll zudem sicherstellen, dass die Genitalverstümmelung bei einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik deutschem Strafrecht unterliegt. Nach Schätzungen der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes lebten bis zum Mai 2008 rund 20.000 von Genitalverstümmelung betroffene und 4.000 bis 5.000 gefährdete Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund in Deutschland. Nach Auffassung der Abgeordneten ist der Staat verpflichtetet, die gefährdeten Mädchen und Frauen vor einem Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich um Eingriffe an den weiblichen Genitalien, die meistens an Mädchen zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr erfolgen. Dabei werden wesentliche Teile der weiblichen Sexualorgane beschädigt, in der Regel sogar entfernt. Den Antrag der Abgeordneten finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 16/12910.