Corona II: Maskentragepflicht, oder: Wer im Gericht keine Maske trägt, ist nicht erschienen

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Die zweite Entscheidung stammt vom AG Reutlingen. Das hat im AG Reutlingen, Urt. v. 14.08.2020 -9 OWi 29 Js 9730/20 – den Einspruch eines Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens Betroffenen verworfen. Begründung – kurz gefasst: Der Betroffene habe ich geweigert, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen, sei deshalb nicht eingelassen worden und daher unentschuldigt ausgeblieben.

Das AG geht in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

„1. Die Stadt Reutlingen hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14.04.2020 ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro verhängt, weil er als Hundehalter oder Hundeführer seinen Hund nicht an der Leine geführt hatte. Hiergegen legte der Betroffene am 22.04.2020 form- und fristgerecht Einspruch ein.

Zum heutigen Termin zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Reutlingen ist der Betroffene ungeachtet der durch Zustellungsurkunde vom 19.05.2020 nachgewiesenen Ladung unter Belehrung über die Folgen des Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden ist.

a) Zwar erschien der Betroffene kurz vor Beginn der Hauptverhandlung pünktlich an der Gerichtspforte. Hier erklärte er aber, nicht bereit zu sein, eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Zwecke des Infektionsschutzes zu tragen, selbst wenn ihm diese vom Gericht gestellt werde. Der Direktor des Amtsgerichts wurde durch die Wachtmeister hinzugerufen. Der Direktor des Amtsgerichts forderte den Betroffenen nochmals dazu auf, eine Maske zu tragen, da im Gerichtsgebäude durch den Direktor zum Zwecke des Infektionsschutzes angeordnet ist, dass jeder Besucher, Mund und Nase mit Hilfe einer Maske zum Zwecke des Infektionsschutzes anlässlich der Corona-Pandemie 2020 zu bedecken hat. Dem Betroffenen wurde durch den Direktor des Amtsgerichts eine Mitteilung des Kreisgesundheitsamtes vom gleichen Tage bekannt gegeben, wonach beim Betroffenen keine medizinischen Gründe für eine Ausnahme vom Maskengebot vorlägen. Der Betroffene beharrte darauf, keine Maske tragen zu wollen, und entschied sich sodann, eine Art Zitronen- bzw. Orangennetz über sein Gesicht zu ziehen. Das Tragen einer geeigneten, also nicht löchrigen Maske verweigerte er nach wie vor. Sodann machte der Direktor des Amtsgerichts von seinem Hausrecht Gebrauch und gewährte dem Betroffenen keinen Zutritt zum Gericht. Der Direktor bot dem Betroffenen nochmals an, dass dieser das Gericht ohne Weiteres betreten könne, wenn er einen Mund-Nasen-Schutz tragen würde. Dies lehnte der Betroffene abermals ab. Der Betroffene verließ sodann den Eingangsbereich des Amtsgerichts. Das soeben dargestellte Geschehen teilte der Direktor des Amtsgerichts sodann dem Richter im Hauptverhandlungssaal mit.

b) Durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts gilt im gesamten Gerichtsgebäude zum Zwecke des Infektionsschutzes anlässlich der Corona-Pandemie 2020 für jeden die Pflicht, während des Aufenthaltes im Gericht, Mund und Nase mit Hilfe eines Mund-Nasen-Schutzes zu bedecken. Diese Verfügung ist im Erdgeschoss durch einen Aushang bekanntgemacht. Zudem wird hierauf vor Betreten des Gebäudes durch die Wachtmeister hingewiesen. Durch Verfügung des Richters gilt darüber hinaus die Pflicht, im Verhandlungssaal für die Dauer der Verhandlung Mund und Nase mit Hilfe eines Mund-Nasen-Schutzes zu bedecken. Diese Verfügung ist dem Betroffenen schon mit seiner Ladung zum Termin bekanntgegeben worden.

Beide Anordnungen waren dem Betroffenen also bekannt. …..“

Die Begründung der Entscheidung durch das AG ist m.E. lesenswert. Ich stelle hier (nur) folgende Passagen ein, den Rest bitte selbst lesen:

„….. Die so gewonnenen Erkenntnisse werden schließlich durch eine Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG nach Sinn und Zweck bestätigt. § 74 Abs. 2 OWiG soll einem Betroffenen, der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über seinen Rechtsbehelf dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (vgl. BGHSt 17, 188, 189). Insofern bezweckt die Vorschrift eine Verfahrensbeschleunigung und strebt nach einer möglichst gerechten Entscheidung. Ersteres zeigt sich daran, dass es nicht einmal im Ermessen des Gerichts steht, wie mit einem unentschuldigt ausbleibenden Betroffenen hinsichtlich seines Einspruchs zu verfahren ist: Der Einspruch ist zwingend zu verwerfen. Anderenfalls würde die Entscheidung über den Einspruch unnötig verzögert werden. Bestünde die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG nicht, böte sich für Betroffene geradezu ein Anreiz zur Verschleppung des Verfahrens (BGHSt 23, 331, 335). Unter Einbeziehung des von der Vorschrift verfolgten Zwecks kann es gerade nicht im Belieben und im Verhalten des Betroffenen stehen bzw. hiervon abhängen, ob eine Entscheidung über seinen Einspruch getroffenen werden kann. So wie der Betroffene eine Entscheidung über seinen Rechtsbehelf nicht herauszögern kann, indem er sich in einen verhandlungsunfähigen Zustand versetzt, so kann er die Entscheidung über seinen Einspruch im Bußgeldverfahren nicht herauszögern, indem er in einem Zustand erscheint, der es unter Beachtung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter der sonst im Gericht anwesenden Personen nicht ermöglicht, ihm Zutritt zum Gericht zu gewähren.

Nach alledem bleibt derjenige unentschuldigt aus i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG, der zu einem Hauptverhandlungstermin im Gericht in einem Zustand erscheint, der es aus Infektionsschutzgründen und mit Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen im Gericht befindlichen Personen nicht möglich erscheinen lässt, ihm unter Wahrung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter anderer Zutritt zum Gerichtsgebäude zu gewähren, obwohl es ihm ohne weiteres möglich wäre, einen solchen Zustand herzustellen, er hiervon aber beharrlich nicht abrücken will. Etwas anderes mag dann gelten, wenn dem Betroffenen das Tragen einer Maske zum Zwecke des Infektionsschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Dies war hier unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten nicht der Fall.

2. Die an den Betroffenen gestellten Anforderungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes und des Hauptverhandlungssaals, namentlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sind verhältnismäßig.

Die Pflicht zum Tragen einer Maske haben der Direktor des Amtsgerichts im Gerichtsgebäude und der Richter in seinem Verhandlungssaal zum Infektionsschutz anlässlich der Corona-Pandemie 2020 angeordnet. Es ist allgemein bekannt, dass das SarsCov2-Virus und die durch dieses Virus ausgelöste Covid19-Erkrankung zu schwerwiegenden pathologischen Zuständen (Lungenentzündung, Herzrhythmusstörungen usw.) und sogar bis zum Tod führen kann. Weltweit sind bereits mehr als achthunderttausend Menschen, in Deutschland allein über neuntausend Menschen an oder im Zusammenhang mit Covid19 verstorben. Die Maßnahme der Maskenpflicht erfolgt zum Schutz der Gesundheit und des Lebens anderer (legitimes Ziel). Die Maßnahme ist geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Insoweit wird auf die umfangreichen Ausführungen des Robert-Koch-Instituts Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung aktuell sogar erwägt, eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz anzuordnen. Die Maßnahme ist darüber hinaus erforderlich, da kein milderes, aber gleich effektives Mittel ersichtlich ist. Insbesondere senkt das Tragen einer Maske in Räumen das Ansteckungsrisiko durch Aerosole erheblich. Einfaches Abstandhalten kann dies nicht gewährleisten. Gleiches gilt für das schlichte Öffnen von Fenstern, weil kein Luftaustausch im eigentlichen Sinne gewährleistet ist. Ein effektiver Infektionsschutz verlangt nach weiteren Maßnahmen. In einer Zusammenschau ist das Tragen einer Maske erforderlich, um zu verhindern, dass möglicherweise Infizierte die Luft im Saal durch das Ausatmen mit Viren anreichern, die bei Erreichung einer gewissen Konzentration durch das Einatmen anderer ohne Weiteres zur Ansteckung führen können. Das Robert-Koch-Institut führt hierzu auf seiner Homepage (Stand: 25.08.2020) aus:

„Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt. Das passiert insbesondere beim Sprechen mit steigender Lautstärke, aber auch beim Singen oder ggf. auch bei sportlicher Aktivität. Inwieweit es hier zur Übertragung kommen kann, ist noch nicht abschließend untersucht, jedoch ist es unter anderem zu Übertragungen von COVID-19 im Zusammenhang mit Chorproben und in einem Fitnesskurs gekommen. Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist es daher ratsam, derartige Situationen zu vermeiden.“

Erst in einer Gesamtwirkung gewährleisten die getroffenen Vorkehrungen (Abstand halten, Mund-Nasen-Bedeckung tragen etc.) einen effektiven Infektionsschutz. Schließlich ist auch die Angemessenheit der Maßnahme im engeren Sinne zu bejahen. Die Eingriffsintensität ist gering, dagegen sind die zu schützenden Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit,

überragend wichtige Rechtsgüter, sodass im Ergebnis einer Abwägung grundsätzlich allen Beteiligten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die kurze Dauer einer Verhandlung am Amtsgericht zuzumuten ist. Auf individuelle Bedürfnisse kann durch Unterbrechungen der Hauptverhandlungen, wie sie auch dem Betroffenen hier angeboten wurden, Rücksicht genommen werden. Entsprechendes gilt für die Rücksichtnahme auf erkrankte Betroffene, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen unzumutbar ist und die daher vom Tragen einer Maske freigestellt werden. Zugleich strebt der Richter mit der Maßnahme den besonderen Schutz der Schwächeren der Gemeinschaft an, namentlich der Vorerkrankten, die unter einer Covid19-Infektion besonders leiden würden und nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen daran überproportional häufig versterben (zum Überblick die Informationen des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html zuletzt abgerufen am: 25.08.2020; vgl. beispielhaft die aktuelle Studie von Holman/Knighton et al., in: Lancet Diabetes Endocrinol 2020 Published Online August 13, 2020 https://doi.org/10.1016/ S2213-8587(20)30271-0, zuletzt abgerufen am: 25.08.2020). Hierzu zählen insbesondere Menschen mit einem Lebensalter ab 50 bis 60 Jahren (siehe das Informationsblatt des Robert-Koch-Instituts: Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf), Diabetikerinnen und Diabetiker, Lungen- und Herzkranke (Asthmaerkrankung, Herzrhythmusstörungen) sowie Immungeschwächte. Diese Mitmenschen sind tagtäglich im Gericht, sei es als Besucherinnen und Besucher, Servicemitarbeiterinnen und Servicemitarbeiter, Polizistinnen und Polizisten, Richterinnen und Richter usw. Der Schutz dieser Menschen aus der Mitte der Gemeinschaft zeigt sich als ein wesentlicher und weiterer gewichtiger Aspekt für die Maskenpflicht im Gericht und im Verhandlungssaal im Vergleich zu einem unwesentlichen, ja geradezu bagatellartig erscheinenden Eingriff betreffend die Pflicht zum kurzzeitigen Tragen einer Maske im Gericht und im Verhandlungssaal.“

Wenn ich lese: „Der Betroffene beharrte darauf, keine Maske tragen zu wollen, und entschied sich sodann, eine Art Zitronen- bzw. Orangennetz über sein Gesicht zu ziehen.“ erspart das m.E. jeden Kommentar.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

9 Gedanken zu „Corona II: Maskentragepflicht, oder: Wer im Gericht keine Maske trägt, ist nicht erschienen

  1. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Und genau so mach ich es immer mit Reichsbürgern, die beim Aufruf der Sache hinten drin sitzen und auf Frage, ob sie der Betroffene sind, nicht antworten.

    Viertelstunde warten, nochmal aufrufen, Einspruch verwerfen, auslachen, weggehen.

  2. RA Frank Schneider

    @ RichterimOLGBezirkMuenchen

    Sie vergleichen Äpfel mit Birnen und vertreten meines Erachtens eine armselige Auffassung davon, wie Richter in einem Rechtsstaat handeln sollten.

    PS: Natürlich schreibe ich hier unter Klarnamen.

  3. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Sehr geehrter Herr Kollege Schneider,

    Ihr Einwand wurde mit freundlichem Desinteresse zur Kenntnis genommen.

    Der Vergleich ist allerdings entgegen Ihrer Auffassung völlig korrekt. Wer „nicht da“ ist, ist „nicht da“. Und wenn man den ganzen Reichsbürgerdeppen konsequenter genau auf die Art kommen würde und meine Kollegen sich da nicht völlig unnötig ständig in die Hose machten, bekämen die Sonnenstaatler und Konsorten deutlich weniger Füße auf den Boden. Was mMn sehr wünschenswert wäre.

    Mit vorzüglicher Hochachtung.


    Gegen diesen Kommentar ist kein Rechtsbehelf GEGEBEN. Den König von Preußen können Sie aber trotzdem gern anrufen.

  4. Wandt

    Werter Herr Richter,

    In der Sache bin ich sogar bei Ihnen (dass ich sowas mal sagen würde). Der Vollständigkeit sei aber darauf hingewiesen, dass die „Sonnenstaatler“ ein satirisches Projekt sind, die regelmäßig Reichsbürger hochnehmen.

    Kollege Schneider, Ihre Meinung habe ich oft genug kritisiert. Hier hat die Justiz Recht. Wer das Hausrecht missachtet und deswegen nicht erscheint (ich hoffe nicht entsprechend von Ihnen beraten, wobei dann ja sogar WE in Betracht käme) hat halt Pech gehabt. Das sage sogar ich als überzeugter Verteidiger.

    MfkG, MNW

  5. Pingback: Wochenspiegel für die 38. KW., das war ein wenig Corona, Info über KiPo-Verfahren, Datenschutz und Maskentragen | Burhoff online Blog

  6. Sven Lausen

    Werte Kollegen,

    es mag sein, dass uns das Tragen von Masken exekutiv auferlegt wird. Wenn nun aber Personen zur ihren HVs erscheinen, die sich daran nicht halten (wollen), sind sie ja gleichwohl körperlich da. Ihnen dann die Wahrnehmung der Verhandlung aus „Infektionsschutzgründen“ über das Hausrecht zu verwehren, obwohl sie per se keine Störer sind, ist vieleicht bequem und populär, aber rechtsstaatlich fragwürdig. § 128a ZPO gibt in Zivilprozessen eine halbwegs intelligente Lösung, warum dies im OWiG-Verfahren nicht eingeführt wird, keine Ahnung. Ob es tatsächlich eine „Infektionsschutzmaßnahme“ ist, darf auch hinterfragt werden (auch wenn Herr Wieler vom RKI dies generell nicht wünscht), denn tatsächlich wäre derselbe Mensch, hypothetisch unterstellt, er wäre von der Maske „ordnungsgemäß“ befreit, ja infektionsschutzrechtlich plötzlich keine Gefahr mehr für seine Umwelt und könnte auch über das Hausrecht nicht von seinem Prozess abgehalten werden. Die angeblich so selbstverständliche Rechtlosstellung des Bürgers, mag er privat auch noch so krude und für mich persönlich unverständliche Weltanschauungen vertreten, halte ich bezüglich ihrer Begründung für inkohärent und nicht widerspruchsfrei, um einmal europarechtliche Gedanken einzubringen. Hätte der Einspruchsführer eine ärztliche Bescheinigung bei sich geführt, mit der er „Symptomfreiheit“ bestätigt bekommen hätte, er dies auch ergänzend selbst eidestattlich versichert hätte und auch keine äußerlichen Krankheitsanzeichen vorlägen, hätte niemand eine Störereigenschaft unterstellen können, Abstand kann immer gewahrt werden. Wir gehen zur Zeit erstaunlich rigide mit Menschen um, die sich nicht an jede neue Maßnahme „gewöhnen“ möchten. Vielleicht könnten wir von diesen Menschen mehr „lernen“als von denen, die sowieso immer alles mitmachen. Ich halte es mit dem frühen, wohl damals noch ehrlichen Herrn Drosten von der Charité: Wenn ein Virus über die Luft übertragen wird, werden wir es nicht aufhalten (Zitat aus seinem Interview im RBB vom 29.01.2020 mit Jörg Thadeusz, abrufbar über YouTube).

    Wir schauen gegenwärtig einer Pleite nach der anderen zu, finden Mega-Lockdowns wie in China eine gute Idee, wundern uns über nichts mehr und machen alles mit. Dass wir Juristen dabei sind oder schweigen, besorgt mich sehr. Aber solange wir die Fernseher nicht ausstellen und die Handys beiseite legen, wird die mediale Wucht wohl immer mehr vernunftbegabte Menschen in ihrem Strom mit sich reißen. Ich mache da nicht mit.

    Sich als gut besoldeter Richter über Menschen lustig zu machen, zeigt, dass nicht jeder seinem Amt gerecht wird, unabhängig von seinem Bildungsstand. Hierfür meine allergeringste Hochachtung.

    RA S. Lausen aus Hamburg

  7. Detlef Burhoff Beitragsautor

    1. Wer macht sich über wen lustig? Hier hat sich niemand lustig gemacht – und auch in der Entscheidung macht sich niemand lustig. Also mäßigen Sie sich bitte, sonst sind Sie hier schnell gesperrt. Auf solche An-/Vorwürfe habe ich keinen Bock.
    2. Allerdings: Einer hat sich ja wohl doch lustig gemacht. Nämlich der Betroffene, der meinte mit einem Orangennetz seiner Maskenpflicht nachkommen zu können.

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