Die zweite Entscheidung kommt dann heute auch mal wieder vom BGH, und zwar noch einmal zur Frage, wann der BGH eigentlich den Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung sehen will (§ 350 StPO). An der Stelle hat sich die Rechtslage durch die Änderung des § 350 StPO vor einiger Zeit ja ein wenig geändert.
Hier hatte das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt galten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexualstraftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wandte. Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt worden ist, Revision eingelegt.
Der BGH hatte die Revisionshauptverhandlung für den 25.09.2019 anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hatte mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.
Der BGh hat im BGH, Beschl. v. 29.08.2019 – 5 StR 103/19 – davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft vorzuführen:
„Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).“
In der Sache hat der BGH dann mit dem BGH, Urt. v. 25.09.2019 – 5 StR 103/19 – auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das LG-Urteil teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen und die des Angeklagten verworfen.