Ich hatte ja neulich schon mal zur Strafzumessung gebloggt. Dazu passt ganz gut der Beschl. des BGH v. 11.05.2010 – 3 StR 125/10, in dem es heißt:
„Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Nebenklägerin im Schlafzimmer seines Hauses gefesselt und vergewaltigt. Als die Polizei bei ihm nach dem Verbleib der Nebenklägerin fragte, leugnete er jede Kenntnis und versteckte die Frau aus Sorge vor weiteren polizeilichen Ermittlungen. Die Strafkammer hat straferschwerend gewürdigt, „dass der Angeklagte trotz mehrfacher Nachfrage durch die Polizei, als er erkennen musste, dass eine folgenlose Freilassung der Nebenklägerin für ihn nicht mehr in Betracht kam, deren Anwesenheit nicht preisgegeben hat. Darüber hinaus war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte um seiner eigenen Sicherheit Willen, nämlich um eine Entdeckung der Nebenklägerin zu verhindern, diese zwang, sich für ca. 2 ½ Stunden unter das Lattenrost mit Matratze in einen geschlossenen Bettkasten zu legen, wo sie lediglich zufällig von den durchsuchenden Beamten wahrgenommen worden ist.“
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landgericht damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 16 m. w. N.). Dies gilt ohne jede Einschränkung für den ersten Satz dieser Urteilspassage. Auch dem zweiten Satz stehen Rechtsbedenken entgegen, soweit er die Motivation des Angeklagten („eigene Sicherheit“) aufgreift. Die für das Opfer mit der Unterbringung im Bettkasten verbundenen zusätzlichen Beschwernisse könnten allerdings – isoliert betrachtet – straferhöhend berücksichtigt werden.“
Und – ein wenig ungewöhnlich – dann:
„Die Aufhebung der Einzelstrafe von fünf Jahren führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat diese Rechtsfolgen unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten und der Konfliktsituation, aus der sich das Tatgeschehen entwickelt hat, nicht als im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO „angemessen“ ansehen.“
Ungewöhnlich deshalb, weil der BGH ja meistens ausschließen kann, dass der Fehler Auswirkungen hatte.