Auch wer keine Verständigung will, muss informiert werden

© Brux . Fotolia.com

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Da haben wir mal wieder was zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz3 StPO) bei einer Verständigung. Dazu hat es länger nichts gegeben. Jetzt hat sich der BGH aber mal wieder dazu geäußert, und zwar im BGH, Urt. v. 21.07.2015 – 2 StR 75/14. Da ging es um eine „geteilte Verständigung“. Ein Teil der Angeklagten und Verteidiger hat den Verständigungsvorschlag des Gerichts aufgegriffen, ein Angeklagter und sein Verteidiger nicht. Und die sind dann später mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Revision gegangen und hatten Erfolg. Aus dem Urteil dazu – ist ziemlich umfangreich das Urteil, interessant wird es erst ab Seite 13 -:

a) Das Verfahren der Strafkammer war rechtsfehlerhaft.

….. Die Pflicht zur Mitteilung von Erörterungen nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO galt im vorliegenden Fall unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers keine Verständigung wünschte. Vielmehr ist der Vorsit-zende gegebenenfalls gehalten, die Verfahrensbeteiligten von sämtlichen, ge-gebenenfalls auch erfolglosen Bemühungen des Gerichts um deren Zustande-kommen in Kenntnis zu setzen. Selbst die sofortige Ablehnung einer Verständi-gung ist daher zur Herstellung umfassender Transparenz mitteilungspflichtig (vgl. SK/Frister, StPO 5. Aufl. 2015 § 243 Rn. 44e; KK/Schneider, StPO 7. Aufl. 2014 § 243 Rn. 37). Das gilt insbesondere, wenn – wie hier – die Schöffen und die Angeklagten an den Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht teilgenommen haben. Das Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO ist gerade dann von erheblicher Bedeutung, wenn die Möglichkeit einer Verständigung von Gericht und Staatsanwaltschaft mit Mitangeklagten gesehen wird, während ein anderer Angeklagter keine Verständigungsbereitschaft zeigt (vgl. KK/Schneider aaO § 243 Rn. 38).“

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