Für den Verteidiger ist in Nr. 4142 VV RVG eine besondere „Einziehungsgebühr“ vorgesehen, die vom Gegenstandswert abhängig ist. Gebührenrechtlich interessant 🙂 wird die Gebühr, wenn es um Betäubungsmittel und/oder unversteuerte Zigaretten geht. Denn da sind die Gegegnstandswerte schnell recht hoch.
So auch in der Entscheidung des OLG Brandenburg v. 19.01.2010 – 2 Ws 79/09, die mir zeitlich zur Veröffentlichung in wistra 2010, 199 der Kollege, der im Verfahren verteidigt hat, zugeschickt hat. Das waren es immerhin rund 155.000 €. Das OLG Brandenburg ist auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin vom Gegenstandswert Null ausgegangen, da die Zigaretten nicht unter Beachtung der Rechtsordnung handelsfähig seien. Der Verteidiger hatte sich auf LG Essen – Materialwert zuzüglich üblicher Handelsspanne“ berufen. Das LG Hof ist immerhin vom sog. Schwarzmarktpreis ausgegangen.
Fazit für den Verteidiger: Zu früh über den warmen Regen gefreut 🙂
ich halte die entscheidung für ziemlich bedenklich. die zigaretten sind ja nicht per se verkehrunfähig – wie es etwa bei btm der fall ist. und – zumindest rein theoretisch – unterliegt der verteidiger hier doch einem haftungsrisiko. oder täusche ich mich da?