Pflichtverteidigerwechsel – OLG Köln: Einmal „Hui“, gebührenrechtlich ein kleines „Pfui“

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Vor einigen Tagen hat mir die Kollegin, die den OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2014 –  2 Ws 344/14 – erstritten hat, diesen übersandt. Nach erstem Lesen meine ich: Soweit das OLG Fragen der Pflichtverteidigung entscheidet: Hui, soweit es dabei zu gebührenrechtlichen Problemen Stellung nimmt. M.E. eher „Pfui“.

Die Entscheidung behandelt ein Problem der Pflichtverteidigung, und zwar die Frage der Auswechselung/Umbeiordnung. Da hatte das LG, das dem Beschuldigten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt hatte, die der Beschuldigte versäumt hat, diesem einem (eigenen) Pflichtverteidiger beigeordnet. Dann melden sich die „Verteidiger des Vertrauens“ und beantragen ihre Beiordnung.  Das LG lehnt das unter Hinweis auf die versäumte Frist ab. Das OLG sieht das – m.E. zutreffend – anders und sagt: Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Allein der Ablauf einer gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb ist im Zweifel umbeizuordnen. Insoweit „hui“.

Allerdings meine ich: Gebührenrechtlich fängt sich das OLG ein „pfui“ ein. Denn seinen in dem Zusammenhang gemachten gebührenrechtlichen Ausführungen kann man nun gar nicht folgen. Das OLG nimmt zum Entstehen und zum Abgeltungsbereich von Verfahrens- und Grundgebühr Stellung. Das hätte es aber besser mal gelassen bzw. erst mal einen Blick in das (neue) RVG geworfen und dann – hoffentlich – bemerkt, dass es im Verhältnis Grund-/Verfahrensgebühr und für das Entstehen der Gebühren auf die Frage, ob der Abgeltungsbereich der Grundgebühr schon überschritten ist, seit dem 01.08.2013 nicht mehr ankommt. Denn Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen jetzt immer nebeneinander. Die Frage des Abgeltungsbereich hat nur noch bei der Bemessung der Gebühren Bedeutung. Auf die kam es aber nicht. Denn es ging um die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers. Und das sind – unabhängig vom Umfang der erbrachten Tätigkeiten – Festbetragsgebühren.

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