Innerhalb kurzer Zeit hat der BGH jetzt zum dritten Mal zu Fragen der konkreten Gefahr i.S. des § 315c StGB bzw. des § 315b StGB, wo die Frage ebenso eine Rolle spielt, und zum Begriff des „Beinaheunfalls“ Stellung genommen (vgl. BGH StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29 und BGH VRR 2010, 29 = StRR 2010, 72) (jetzt Beschl. v. 10.12.2009 – 4 StR 503/09). Das zeigt, welche Bedeutung die Fragen in der Praxis haben und welche Fehler hier nicht selten von den Tatgerichten gemacht werden. In der Regel mangelt es an ausreichenden Feststellungen, dass der Unfall gerade noch hat vermieden werden können. Da bieten sich gute Verteidigungsansätze (siehe dazu der BGH in StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29).