Das sollte man aber wissen; oder: Die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes

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Manche Entscheidungen verstehe ich nicht. So den OLG Koblenz, Beschl. v. 21.09.2012 – 2 SsBs 54/12, den mir ein Kollege übersandt hat. Da habe ich aber keine Problem mit dem OLG-Beschluss, denn der ist richtig, sondern mit der zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Entscheidung.

Es geht um die bekannte Problematik der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes. Eine seit Jahren „ausgekaute“ Problematik, die einem Amtsrichter, der Bußgeldsachen macht, bekannt sein sollte. War sie aber wohl nicht – was mich erstaunt, denn die den Fragen zugrunde liegende BGH-Entscheidung BGHSt 41, 376 stammt aus dem Jahr 1995 (!!) und ist von den OLG seitdem immer wieder übernommen worden. Warum man dann als Tatrichter immer noch Fehler macht, ist unverständlich.

So allerdings beim AG Linz. Da war nicht ordnungsgemäß auf das vom Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild Bezug genommen worden mit der Folge, dass der Amtsrichter dass dann die Feststellungen des Amtsrichters nicht ausreichend. Dazu noch einmal das OLG:

„Die Feststellungen im Urteil vom 13.03.2012 sind lückenhaft und entsprechen nicht den Anforderungen der §§ 261, 267 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG. Die Urteilsgründe lassen nicht in rechtlich überprüfbarer Weise erkennen, ob die vom Sachverständigen oder vom Bußgeldrichter selbst durch Vergleich des Tatfotos mit dem Gesicht des Betroffenen, vorgenommene Identifizierung eine tragfähige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02.10.2009 – 2 SsBs 100/09 – zitiert nach juris). Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (Senat a.a.O., Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 47a m.w.N.). Die Urteilsfeststellungen enthalten insoweit keinerlei Ausführungen zur Bildqualität des Messfotos und beschreiben die abgebildete Person oder mehrere charakteristische ldentifizierungsmerkmale nicht so präzise, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wurde, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (vgl. Göhler a.a.O.).

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Messfoto nur Teile des Gesichts des Fahrers wiedergibt. Anhand der weiteren Beschreibung erschließt sich nicht, welche Teile des Gesichts durch Hand- und Wageninnenspiegel verdeckt werden und welche Gesichtspartien noch erkennbar sind (UA S. 3). Angaben zur Bildqualität im Übrigen enthält das Urteil nicht.

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG liegt hinsichtlich des Messfotos ebenfalls nicht vor. Die Verweisung im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO muss grundsätzlich prozessordnungsgemäß sein, Zweifel am Vorliegen einer Verweisung müssen ausgeschlossen sein; die bloße Mitteilung der Fundstelle und die Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, genügen hierzu nicht (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 47b m.w.N.).

Die Urteilsausführungen enthalten keine über die reine Mitteilung der Fundstelle und der Inaugenscheinnahme hinausgehenden Feststellungen (UA S. 3 oben). Eine prozessordnungsgemäße Bezugnahme liegt nicht vor; eine eigene Würdigung durch das Rechtsbeschwerdegericht scheidet insoweit aus.

Ob und inwieweit das vom Bußgeldrichter zum Vergleich herangezogene Lichtbild bzw. Lichtbilder zur Identifizierung geeignet sind, kann somit anhand der Urteilsfeststellungen durch das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Das gilt auch soweit der Bußgeldrichter seine Überzeugung überdies auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt hat. Hat der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung auch Lichtbilder ausgewertet, muss dem Rechtsbeschwerdegericht in der oben beschriebenen Weise – prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein Lichtbild oder Beschreibung – die Nachprüfung ermöglicht werden, ob die Lichtbilder für eine Überzeugungsbildung überhaupt geeignet sind (OLG Bamberg, NZV 2008, 211 m.w.N.). Daran fehlt es hier.“

Wie gesagt: Unverständlich. Zumal zu der Problematik in allen Handbüchern und Kommentaren dasselbe steht. Muss man nur nachlesen

 

6 Gedanken zu „Das sollte man aber wissen; oder: Die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes

  1. Jens

    In BGHSt 41, 376: steht noch etwas anderes: „Dabei darf indes nicht aus dem Blick geraten, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient. Es ist auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet. Daher dürfen gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden.“

    Das OLG Koblenz ist hier danach eindeutig zu streng. Das AG hat zur Identifizierung in den Urteilsgründen ausgeführt:

    „Der Sachverständige hat das Messfoto trotz Teilverdeckung des Gesichts durch Hand und Wageninnenspiegel nachvollziehbar als brauchbar bezeichnet, da er noch 21 Merkmalsausprägungen darauf erkennen konnte. Dabei ergab sich als Unähnlichkeit lediglich die vom Fahrer getragene Brille, während der Bet. kein Brillenträger ist, ansonsten keine wesentlichen Widersprüche. Diese Unähnlichkeit erachtet das Gericht nicht als ausreichenden Zweifel, da nicht feststeht, ob es sich um eine Brille mit optischer Stärke handelt, das Tragen ansonsten auch kein unveränderliches Merkmal darstellt.
    An Ähnlichkeiten stellte der Sachverständige folgende, vom Gericht auch durch augenscheinlichen Vergleich mit dem anwesenden Betroffenen nachvollzogene Ähnlichkeiten: die Form der Wangen, den Verlauf der Furche vom Nasenansatz nach unten am Mund vorbei, die Form und Größe der Nase (Rücken, Spitze und Boden), den Verlauf des Stirnhaaransatzes, den vergleichsweise engen Augenabstand, sowie eingezogene Mundwinkel und die Höhe des Oberlippenraums. Vorbehaltlich der Möglichkeit, dass ein naher Blutsverwandter gefahren sei, kommt der Sachverständige zu einer Wahrscheinlichkeitsbewertung von wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich, was auf einer siebenstufigen Skala mit sieben als „sicher“ zwischen Stufe vier und fünf liegt. Dies reicht dem Gericht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Betroffene der abgebildete Fahrer ist. Die Ausführungen des Sachverständigen konnten in Anwesenheit des Betroffenen nachvollzogen werden.“

    Aus den Urteilsgründen ergibt sich mithin, dass SV und Richter auf dem Bild insgesamt 21 Merkmalsausprägungen erkennen konnten, darunter acht später explizit benannte identifizierungsgeeignete Gesichtsmerkmale. Was man da noch Näheres zu sagen soll, ist wiederum unverständlich – m.E. ist das sogar besser als eine allgemeine Behauptung zur Bildqualität.

  2. Nomos

    Vielleicht sollte man diese abgehobene Pauschalkritik an den amtsgerichtlichen Urteilen mal sein lassen. Das OLG hat zwei Tage oder mehr Zeit, um sich mit einem Fall zu beschäftigen, der Amtsrichter haut im Vorbeigehen am Tag bis zu 20 Fälle weg. Im Übrigen hat der Amtsrichter in vielen Bundesländern leider auch keine Literatur, mehr als den Göhler und den Hentschel haben in NRW z.B. sehr viele Richter nicht. Von irgendwelchen Handbüchern und Formularbüchern kann man da nur träumen, die lässt die Haushaltslage leider nicht zu.

  3. Detlef Burhoff

    ach ja? Eben: „Haut im Vorbeigehen …. weg“.
    Und wenn Sie schon auf die Literatur verweisen: Schauen Sie mal in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 47a und 47b = zwei Seiten und Hentschel/König/Dauer, § 24 StVG Rn. 76 = eine Seite. Man muss nur suchen/lesen (wollen).
    Sie sollten dann auch mal überlegen, dass Sie mit den aueghobenen Urteilen „im Vorbeigehen“ nicht unerhebliche Kosten verursachen, sowohl bei der Justiz als auch beim Betroffenen.

  4. Hans Müller

    Die unnötigen Kosten entstehen ja nicht wegen eklatanter Fehler des AG die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind. Und auch nicht wegen Verfahrens- und Formfehlern die de jure zwingend anzugehen sind.
    Sondern weil ein OLG an die Ausführungen des AG sehr strenge Maßstäbe anlegt. Und dies, obwohl das AG ausführlich und nachvollziehbar, aber eben anders als vom OLG gewollt, seine Ausführungen macht. Und wenn das AG ausführlich selbst auf die Zweifel eingeht und dennoch summarisch begründet von der Fahrereigenschaft überzeugt ist, dann erschließt sich mir und jedem verständigen Beobachter nicht, warum dies im vereinfachten Massenverfahren nicht ausreichen soll.
    Hier kann das OLG problemlos die Kirche im Dorf lassen, die erhobene Sachrüge als taktisches, aber letztendlich in der Sache erfolgloses, Mittel erkennen und dem AG einen Formulierungsspielraum lassen. Denn um mehr als um Formulierungen geht es zwischen den Zeilen nicht.

  5. meine5cent

    Etwas ärgerlich an der OLG_Entscheidung finde ich, dass das OLG schreibt: „Anhand der weiteren Beschreibung erschließt sich nicht, welche Teile des Gesichts durch Hand- und Wageninnenspiegel verdeckt werden und welche Gesichtspartien noch erkennbar sind “
    Es ergibt sich eigentlich ohne weiteres aus den von Jens zitierten amtsgerichtlichen Ausführungen zu den Identifizierungsmerkmalen, dass auf dem Bild offenbar weder der Haaransatz noch die Augenpartie, noch die Nasen- oder Mundpartie verdeckt waren, sondern erkennbar und auch mit dem Betroffenen verglichen wurden.
    Sicherlich sollten Urteile nicht im „Vorbeigehen weggehauen“ werden. Das ist hier aber nicht geschehen. Das Gericht hat in der HV einen Sachverständigen angehört, sich mit den Merkmalen auseinandergesetzt , aber eben nach Auffassung des OLG nicht detailliert genug (und ohne ergänzend zu den Ausführungen des SV dann auch nochmals auf das Foto Bezug zu nehmen bzw, die Bildqualität zu beschreiben).
    Wenn der Richter lernfähig ist, wird er sich vermutlich demnächst einen schönen RB-resistenten Textbaustein zur Bezugnahme und /oder zur Bildqualität basteln.

  6. Pingback: Anfängerfehler I: Täteridentifizierung im Straßenverkehr - aufgehoben und zurück - JURION Strafrecht Blog

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