Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag

Ich hatte vor einiger Zeit über OLG Celle, Beschl. v.v 0.11.2011 – 31 Ss 29/11 – berichtet (vgl. hier), in dem es um die Frage ging, wie sich derjenige strafbar macht, der in einem Mahnbescheidsantrag unrichtige Tatsachen erklärt.

Mit der Problematik befasst sich inzwischen auch der BGH, Beschl. v. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11. Dieser geht davon aus, dass bei bewusster Geltendmachung einer nicht beste­henden Forderung wegen der eingeschränkten Prüfungspflicht des Rechtspflegers eine Strafbarkeit we­gen vollendeten Betruges anzunehmen ist, wenn der Mahnbescheid erlassen wird. Der BGH geht aber davon aus, dass das jedoch nur für den manuellen Erlass von Mahnbescheiden gelten kann. Bei einer Be­arbeitung im automatisierten Verfahren (§ 689 Abs. 1 S. 2 ZPO) fehle es an dem für die Vollendungsstrafbarkeit notwendigem Irrtumssubjekt einer natürlichen Person. Bei entsprechender Tätervorstellung kommt daher allen­falls ein versuchter Betrug in Betracht.

7 Gedanken zu „Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag

  1. n.n.

    in der tat sehr richtig. und da selbst für den fall, dass tatsächlich noch ein rechtspfleger eingeschränkt geprüft hat, die behauptung, man sei von einem automatisierten vorgang ausgegangen, zu einem irrtum nach § 16 stgb führt, dürfte in diesen fällen faktisch straflosigkeit eintreten.

  2. n.n.

    @miraculix:
    ganz kostenlos ist der mahnbescheid ja nicht. eine abmahnung kostet dagegen nur das porto.

    außerdem könnte ich mir gut vorstellen, dass die tatsächliche vollstreckung – wenn es denn dazu kommt – mit hängen und würgen doch noch irgendwie als betrug oder unterschlagung subsumiert wird. da gibt es noch luft. 😉

  3. Miraculix

    @n.n.
    Wenn man nur die Richtigen Opfer wählt ist das ein todsicheres Geschäftsmodell.
    Die Kosten holt man lässig rein.
    Um sich gegen einen vollstreckbaren Titel und die anstehende Zwangsvollstreckung
    zu wehren sind erhebliche juristische Hürden zu überwinden. Dem „Normalo“ wird
    dies wohl nicht gelingen.
    Alles nur eine Frage der Zielgruppe 🙁

  4. n.n.

    @miraculix:

    1. ich denke, dass die vollstreckung eines solchen „titels“ (anders als das erlangen desselben) entweder einen betrug oder einen diebstahl darstellt.

    2. unter dieser voraussetzung ist die gegenwehr gegen den „titel“ über 826 bgb auch nicht mehr so fürchterlich schwer, wenn mich meine verschütteten zivilrechtlichen kenntnisse nicht gerade im stich lassen sollten.

    3. von so etwas leben anwälte doch. 😉

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