Die Maestro-Karte in der Rechtsprechung des BGH

Erst jetzt bekannt geworden ist der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – 3 StR 239/11. Nichts Weltbewegendes, aber immerhin klärt er eine Frage, nämlich die nach der rechtlichen Qualifikation der sog. Maestro-Karte. Diese sieht der BGH auch als Zahlungskarten mit Garantiefunktion i.S. von § 152b Abs. 4 StGB an. Folge ist, dass § 152b StGB im Fall der Fälschung anwendbar ist. Zur Begründung:

Die Maestro-Karte ist 2002 an die Stelle der Euroscheck-Karte getreten. Für letztere war bis dahin anerkannt, dass es sich um eine Zahlungskarte im Sinne des § 152a Abs. 1, 4 StGB aF (Zahlungskarte mit Garantiefunktion) handelte. Für die Maestro-Karte gilt nichts anderes. Es handelt sich um eine Karte, die im „Drei-Partner-System“ eingesetzt wird, also auch gegenüber anderen als dem Aussteller der Karte benutzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, mit der Karte den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen: Nutzt der Karteninhaber die Karte am Geldautomaten einer dritten Bank, so ist die kartenausgebende Bank verpflichtet, den abgehobenen Betrag an die Betreiberin des Geldautomaten zu erstatten (vgl. zur früheren ec-Karte BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 164 f.). Solche Karten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers von § 152b Abs. 4 StGB erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 15/1720 S. 9). Dass es möglich ist, die Karte auch auf eine Weise zu nutzen, in der eine Zahlung von der aus-gebenden Bank nicht garantiert wird, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 – 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146, 148).

Ganz interessant auch die Ausführungen des BGH zu den Konkurrenzen.

 

 

 

Ein Gedanke zu „Die Maestro-Karte in der Rechtsprechung des BGH

  1. n.n.

    mal ganz abgesehen davon, dass mich die gesamte rechtsprechung zu den electronic-cash-karten bzw. zu den maestro-karten nicht überzeugt: wie kommt es eigentlich zu der entsprechenden anwendung des § 354 abs. 1 stpo?

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