Und hier habe ich dann noch das OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 43/25 – zur Abrechnung auf Neuwagenbasis.
Die Firma des Klägers hatte inen Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ – zu einem Preis von rund 207.000 EUR erworben. Nach längerer Standzeit, während der es kaum gefahren wurde, erwarb der Kläger das Fahrzeug und ließ es auf sich zu. Kurz darauf kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto beschädigt wurde. Eine Reparatur war möglich.
Der Kläger wollte jedoch ein neues Fahrzeug erwerben, und zwar einen Mercedes-Benz AMG GT Black Series zu einem Preis von 357.000 EUR erwerben. Deshlab wollte er den verunfallten AMG nicht reparieren lassen und machte stattdessen den Neuwagenpreis des geschädigten Fahrzeuges von rund 207.000 EUR als Schadensersatz geltend.
Die Versicherung hat das abgelehnt und hat den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis abgerechnet. Sie zahlte nur rund 25.000 EUR, und zwar die veranschlagten Reparaturkosten von ca. 18.500 EUR, eine Wertminderung von 6.750 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25 EUR. Das begründet sie damit, dass das Fahrzeug nach seiner Reparatur technisch nicht schlechter sei als ein vergleichbares Modell ohne die Beschädigungen. Tragende oder sicherheitsrelevante Teile müssten nicht instandgesetzt werden.
Der Kläger hat daraufhin Klage auf der Basis der Abrechnung nach dem Neupreis erhoben. Er hatte damit beim LG keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung hat das OLG zurückgewiesen.
Das OLG hat sich in seiner Entscheidung umfassend mit der Rechtsprechung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auseinandergesetzt. Die Entscheidung gibt also dazu einen sehr schönen Überblick. Ich beschränke mich hier wegen des Umfangs der Begründung auf den Leitsatz. Der lautet:
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen Fahrzeug fehlt objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.

