StPO II: Umgang mit einer Wahrunterstellung, oder: Ggf. Stellungnahme in der Beweiswürdigung

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Im Mittagsposting stelle ich dann eine Entscheidung des BGH zu einer Beweisantragsfrage vor, und zwar den BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 2 StR 799/25 – zum Umgang mit einer Wahrunterstellung.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen „Vergewaltigung“ verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensbeanstandung in vollem Umfang Erfolg:

„1. Die Rüge, mit der der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung einer Lehrerin der Nebenklägerin durch das Landgericht geltend macht, dringt durch.

a) Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die damit behauptete Tatsache, die Zeugin sei sehr überrascht gewesen, wie gut die Nebenklägerin auch in einem „Polizeiverhör“ habe lügen können, könne so behandelt werden, als sei sie wahr. In den Urteilsgründen hat sich das Landgericht mit dieser Tatsache nicht befasst.

b) Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO die von ihm als wahr unterstellte (erhebliche) Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft missachtet.

Zwar müssen sich Urteilsgründe, die nicht in Widerspruch zu einer als wahr unterstellten Tatsache stehen, grundsätzlich nicht explizit zu dieser Tatsache verhalten. Im Einzelfall kann jedoch die in der Wahrunterstellung liegende Zusage es ausnahmsweise gebieten, die Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 313/19, NStZ 2020, 690 Rn. 7 mwN).

Gemessen daran begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die als wahr unterstellte, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin betreffende Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat, zumal mit der bei der Nebenklägerin diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens ein weiterer Umstand vorlag, der Anlass gab, die als wahr unterstellte Tatsache näher zu erörtern.

Der Senat verkennt nicht, dass mit der durch eine Ärztin einige Tage nach der Tat dokumentierten Verletzung und den unmittelbar vor der Tat mit Freunden ausgetauschten Textnachrichten objektive Beweisanzeichen für die Tat des Angeklagten bestehen. Dennoch kann er nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung gefunden hätte.“

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