Am Freitag ging es um folgende Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist das eine neue Angelegenheit?
Meine Antwort:
„Also: Ich habe dazu Folgendes:
„Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, so dass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt.“
Ist zwar etwas anders, aber die Problematik ist dieselbe.
Dazu LG Frankenthal, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470;
AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258;
allerdings aufgehoben durch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 Ws 200/23, AGS 2024, 21, die jedoch keine Ahnung haben.Und dann natürlich neue Gebühren.
