Lösung zu: Welche Gebühren, wenn erst Angeklagten- und dann Nebenklägervertreter? 

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Und dann die Lösung zu meiner Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn erst Angeklagten- und dann Nebenklägervertreter?

Die Lösung lautete wie folgt:

Zunächst gilt: Ist dieselbe prozessuale Tat betroffen, handelt es sich für den Rechtsanwalt, der erst den Angeklagten und dann diesen als Nebenkläger vertritt, gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (OLG Celle, Rpfleger 2011, 46 = NdsRpfl 2011, 51 = AGS 2011, 25 = RVGreport 2011, 19; Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn. 124 ff.). Der Rechtsanwalt kann insgesamt also die Gebühren nicht etwa doppelt fordern. Gleichwohl können z. B. aufgrund des Umfanges die Gebühren jetzt höher bemessen werden.

Der Erstattungsanspruch des A 1 gegenüber den übrigen A 2-A 4 wird vom Anspruch der Staatskasse nicht berüht. Vielmehr ist der Rechtsanwalt bei Erhalt einer Zahlung durch den Mandanten oder Dritten zur unverzüglichen Anzeige (§ 55 Abs. 5 S. 4 RVG) gegenüber der Staatskasse verpflichtet. Für die Frage der Rückzahlung gilt dann § 58 Abs. 3 S. 3 RVG.“

Und wenn schon im Rechtspflegerforum unser Kommentar in der aktuellen Auflage zutiert wird, dann <<Werbemodus an>> weise ich auch hier mal wieder auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, hin, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

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