Im zweiten Pflichti-Posting gibt es dann Hinweise auf Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel, als Entpflichtung. Mit der Frage befasst sich vor allem der BGH, der an der Stelle eine recht strenge Rechtsprechung fährt.
Ich weise zu der Thematik zunächst mal auf drei Beschlüsse des BGH hin, und zwar auf den BGH, Beschl. v. 31.12.2025 – 1 StR 537/25 -, auf den BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 StR 570/24 – und auf den BGH, Beschl. v. 23.12.2025 – 5 StR 603/25 . In allen drei Beschlüssen wird die Auswechselung abgelehnt. Ich nehme hier mal nur die Begründung aus dem Beschluss v. 31.12.2025. Da heißt es:
„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).
b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51).“
Die anderen Beschlüsse gehen in dieselbe Richtung, also nicht genügend zur erforderlichen Störung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen.

