Ich stelle heute dann Entscheidungen zu Beweisfragen vor, also: Beweisantrag, Ablehnungsgründe und Beweiswürdigung. Zum letzten Stichwort hat sich einiges am Entscheidungen angesammelt.
Ich eröffne den Reigen mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.08.2025 – 2 BvR 64/25 – wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob das Datum stimmt, denn der „24.08.2025“ war ein Sonntag. Aber vielleicht hat man ja beim BVerfG so viel zu tun, dass dort auch am Sonntag gearbeitet wird. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs 5 S 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen Stellung genommen.
Ergangen ist der umfangreiche Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der Anstiftung zum Mord und wegen dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz. Das LG hat den Angeklagten zu einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Verfahren – wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext – hatte der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, „den flüchtigen U. über dessen „Rechtsanwalt R[…] E[…], Istanbul, […]“ zu laden und zu vernehmen, hilfsweise in Form einer audiovisuellen Vernehmung.“
Dann ging es ein wenig hin und her, jedenfalls hat die Strafkammer den vorgenannten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des U. gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, eine Gesamtschau der anzustellenen Erwägungen habe bei ihr zu der Überzeugung geführt, dass eine Vernehmung des Zeugen U. nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, was sie dann im Einzelnen begründet hat. Später ist dann noch eine E-Mail des Rechtsanwalts von U eingegangen, in der erklärt wurde, U. sei bereit, sich vor ein türkisches Gericht zu begeben und von der Strafkammer per Videoübertragung vernommen zu werden. Der Verteidiger hat daraufhin Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erhoben, die aber zurückgewiesen worden ist.
Der Angeklagte ist dann verurteilt worden, der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 StR 521/24 – seine Revision verworfen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das LG-Urteil und den BGH-Beschluss hatte Erfolg.
Ich stelle jetzt hier nicht die umfangreichen allgemeinen Ausführungen des BVerfG zum fairen Verfahren usw. ein, das mag man bei Interesse selber lesen. Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen zum Auslandszeugen. Dazu führt das BVerfG aus:
„aa) (1) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Vorschrift unterwirft die Frage, ob die beantragte Beweiserhebung durchzuführen ist, also trotz Vorliegens eines Beweisantrags der „normalen“ Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 – 4 StR 263/22 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Das Tatgericht ist damit einfachrechtlich auch vom Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags (einfach-) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 392/20 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die Vernehmung eines Auslandszeugen dann eher verzichtet werden, wenn das Beweisergebnis auf breiter Grundlage gesichert ist und sich der angebotene Zeuge nur zu indiziell oder randständig relevanten Umständen äußern soll. Umgekehrt steigt die Erforderlichkeit der Beweiserhebung, je ungesicherter die bisherige Beweislage ist, je größer die verbleibenden Unwägbarkeiten sind und je gewichtiger die Aussagen des Zeugen zur Schuldfrage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 392/20 -, juris, Rn. 12 m.W.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Beurteilung der zentralen Schuldfrage entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22 -, juris, Rn. 67, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 68, 128 ff.; Beschluss vom 24. November 2022 – 4 StR 263/22 -, juris, Rn. 15 ff.).
Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung, insbesondere durch die Vernehmung von schwer erreichbaren, weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, eher Vorrang zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00 -, juris, Rn. 18).
(2) In dieser Auslegung trägt die Regelung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO den sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gewährleistungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 20). Sie wahrt die zentrale Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren. Infolge der dem Angeklagten offenstehenden Möglichkeit, die Vernehmung des Zeugen dadurch zu erreichen, dass er bestimmte Sachverhalte aufzeigt, aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen gedrängt sieht, verbleibt ihm ein hinreichender Einfluss auf den Verlauf des Strafprozesses; er bleibt Subjekt und wird nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45 <68 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 20).
bb) (1) Dies bedeutet allerdings nicht, dass Strafgerichten bei der konkreten Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler unterlaufen könnten. Zwar rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen die vom Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 5 Satz 2 und § 244 Abs. 2 StPO aufgestellten Grundsätze ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht im konkreten Fall bei Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft des Angeklagten sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und die Entscheidung keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>).
(2) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Zwar bestehen gegen die Würdigung der erhobenen Beweise im angegriffenen Urteil bei isolierter Betrachtung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nicht mehr nachzuvollziehen ist aber die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO trotz der erklärten Aussagebereitschaft des U. gestützte Weigerung der Strafkammer, den Zeugen U. audiovisuell zu vernehmen. Die Annahme der Strafkammer, die Vernehmung des U. sei zur Erforschung der Wahrheit nach den dargelegten Maßstäben nicht erforderlich, ist in der Gesamtbetrachtung schlechterdings nicht mehr verständlich.
(a) Nachdem Rechtsanwalt E. erklärt hatte, U. sei bereit, sich von der Strafkammer in einem türkischen Gericht audiovisuell vernehmen zu lassen, ging die Strafkammer selbst nicht mehr davon aus, U. sei unerreichbar. Eine fehlende Erreichbarkeit des Zeugen hat die Strafkammer in ihre Erwägungen mithin zuletzt – zu Recht – nicht mehr einbezogen.
(b) Schon angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des drohenden Freiheitseingriffs unterliegt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren besonders hohen Anforderungen an seine rechtsstaatliche Ausgestaltung und an die Wahrung des Gebots prozessualer Fairness. Denn gegen den Beschwerdeführer wird – worauf sowohl die Verfassungsbeschwerde als auch die Strafkammer zutreffend hinweisen – mit der Anstiftung zum Mord ein besonders schwerwiegender Tatvorwurf erhoben. Mit der in solchen Fällen zwingend vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe steht die schwerste der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen im Raum.
(c) Die dem abgelehnten Beweisantrag zugrundeliegenden Beweisbehauptungen waren – auch nach Auffassung der Strafkammer selbst – von „große[r], teilweise sogar zentrale[r] Bedeutung“. Träfen sie zu, hätte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anstiftungshandlung allein auf Indizien gestützt hat. Zwar ist dies für sich gesehen verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässig. Dies ändert aber nichts daran, dass ein deutlich sachnäheres Beweismittel zur Verfügung stand, nachdem sich U. zu einer audiovisuellen Vernehmung durch die Strafkammer in einem türkischen Gericht bereit erklärt hatte.
(d) Dass U. im gesamten Verfahren noch nicht vernommen worden war, stützt – anders als die Strafkammer meint – die Ablehnung des Beweisantrags schon im Ansatz nicht. Vielmehr hat dieser Umstand zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren verwehrt war, eine Aussage des nach seinen Angaben zentralen (und einzigen) Entlastungszeugen in das Verfahren einführen (vgl. insoweit auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK). Dass U. als einer derjenigen, die vom Beschwerdeführer zur Haupttat angestiftet worden sein sollen, objektiv in der Lage gewesen wäre, in erheblichem Umfang zur Aufklärung in Bezug auf die Beweisbehauptungen beizutragen, steht außer Frage.
(e) Offenbleiben kann, ob die vorgenannten, ganz erheblich für eine Vernehmung des (audiovisuell) erreichbaren Zeugen sprechenden Gesichtspunkte die Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der – im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung angestellten – Erwägung verfassungsrechtlich ausgeschlossen hätten, eine die Beweisbehauptungen bestätigende (hypothetische) Aussage des Zeugen U. sei mit Sicherheit unwahr. Denn eine solche Annahme hat die Strafkammer gerade nicht getroffen. Sie ist vielmehr allein davon ausgegangen, eine bloß audiovisuelle Vernehmung des Zeugen sei wegen der dabei fehlenden Möglichkeit, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, nicht geeignet, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. Welche Bedeutung eine entsprechende Aussage des Zeugen im Falle seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung möglicherweise hätte haben können, hat sie hingegen offengelassen.
Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen. Unabhängig von der Frage, ob sie der in § 247a StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung gerecht wird, verkennt sie, dass sich die Strafkammer im Falle, sie wäre auch nach Durchführung der audiovisuellen Vernehmung nicht in der Lage, hinreichend sicher auszuschließen, dass eine persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen würde, der Frage stellen müsste, ob nicht schon darin die Verurteilung des Beschwerdeführers hindernde Zweifel liegen.
(f) Dass die Organisation der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen U. im Wege der Rechtshilfe zu einer – von der Strafkammer zwar angesprochenen, aber nicht weiter konkretisierten – Verfahrensverzögerung führen könnte, vermag an der verfassungsrechtlich unvertretbaren Gesamtwürdigung nichts zu ändern.“
„Unvertretbare Gesamtwürdigung“ oder auch „Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen.“ – das wird man bei der Strafkammer in Köln aber auch beim BGH nicht gern lesen.
Im Übrigen: Mir leuchtet nicht ein, warum man die audiovisuelle Vernehmung nicht wenigstens versucht hat. Ok, ich kenne die Akten nicht, aber der Zeuge war im ganzen Verfahren noch nicht vernommen und die Strafkammer hat seine Aussage selbst als wichtig angesehen. Spätestens dann muss man man doch mehr tun, als ein wenig hin und telefonieren oder mailen.
Und: Zu dem Verfahren gehört der BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 64/25. Mit dem Beschluss hatte das BVerfG eine einstweilige Anordnung, mit der die Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe begehrt worden ist, abgelehnt, denn:
„Ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde als auch im Falle ihres Misserfolgs weiterhin in Haft, nämlich entweder einstweilen in Untersuchungshaft oder weiterhin in Strafhaft verbleibt, lässt die vorzunehmende Folgenabwägung für eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und eine damit verbundene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft keinen Raum.“

Auch ein sehr „schöner“ Satz des BVerfG (LG und BGH mögen das anders bewerten ;-)):
„schlechterdings nicht mehr verständlich.“