Und dann die zweite „beA-Entscheidung“. Das ist der BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 1/24 -. in dem der BGH zu der Frage Stellung genommen hat, ob auch ein ausländischer – hier war es ein österreichischer- Rechtsanwalt – Schriftsätze in Zivilverfahren nach § 130d ZPO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln muss. Der BGH hat die Frage – im Grundsatz – bejaht.
Hier die Leitsätze zu der Entscheidung – Rest dann bitte selbst im Volltext nachlesen:
1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.
2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

