Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht ist nach dem KostBRÄG anwendbar?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatt ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht ist nach dem KostBRÄG anwendbar?, zur Diskussion gestellt.

Ich habe darauf natürlich auch aus Norwegen geantwortet. Allerdings ziemlich kurz und zackig. Und zwar nur mit einem Hinweis auf meinen Beitrag: Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte durch das KostBRÄG 2025, aus StRR 6/2025, 7 = VRR 6/2025, 5, und auch StraFo 2025, 210 .

Da heißt es zu der Problematik u.a.:

WNach Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025 sind die Änderungen am 1.6.2025 in Kraft getreten. Die Änderungen sind nach dem maßgeblichen § 60 RVG, der durch das KostRÄG 2021 geändert worden ist, also grundsätzlich anzuwenden in allen Angelegenheiten, in denen der unbedingte Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) ab dem 1.6.2205 erteilt ist.

Bei unbedingter Auftragserteilung vor dem 1.6.2025 gilt also für den Wahlanwalt altes Recht, bei unbedingter Auftragserteilung nach dem 31.5.2025 gilt vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG neues Recht. Unbedingt ist der Auftrag dann erteilt, wenn der Auftrag vom Rechtsanwalt angenommen bzw. das Mandat von ihm übernommen worden ist. Für Rechtsmittelverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ebenfalls grundsätzlich der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung für das Rechtsmittelverfahren maßgebend (zum Übergangsrecht betreffend KostRÄG 2021 eingehend mit Beispielen Volpert StraFo 2021, 188 und N. Schneider AGs 2021, 1 ff.).

Wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt – Stichwort: Pflichtverteidiger – mit Mandatsverhältnis tätig wird, richtet sich der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch (§§ 45, 59a RVG) ebenfalls nach dem Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung ist deshalb immer dasselbe Recht anzuwenden, und zwar das frühere (§ 60 Abs. 1 S. 2, 5 RVG). Wird ein Pflichtverteidiger oder ein Nebenklägerbeistand gem. § 397a Abs. 1 StPO ohne ein Mandatsverhältnis bestellt (Vgl. zum – nicht erforderlichen – Mandatsverhältnis beim Nebenklägerbeistand BGH NJW 2014, 3320 = NStZ-RR 2016, 22) kann auf die Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) nicht zurückgegriffen werden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG richtet sich die Vergütung in der Angelegenheit dann nach altem Recht, wenn die Bestellung des Rechtsanwalts vor dem 1.6.2025 wirksam geworden ist und zum Zeitpunkt der Bestellung kein unbedingter Auftrag desjenigen vorlag, für den der Rechtsanwalt bestellt wurde.

Maßgebender Zeitpunkt ist beim Pflichtverteidiger der Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand. Das ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bestellungsbeschlusses. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Rechtsanwalt ist für das Wirksamwerden im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ohne Bedeutung (vgl. KG NJW 2005, 3654 = AGS 2005, 554 = RVGreport 2006, 24; OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 253 = JurBüro 2005, 419; OLG Celle StV 1996, 222 = StraFo 1996, 159; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 286 = StraFo 2005, 351 = RVGreport 2005, 261; a.A. LG Lübeck AGS 2005, 69)“

In dem Beitrag gibt es auch Beispiele. Dazu verweise ich auf den Beitrag.

Es kommt für den Fragesteller darauf an. Im Übrigen gibt es in der nachgefragten Konstellation nur ein „Entweder/oder“. Entweder neues oder altes Recht. Eine „Mischanwendung“ gibt es nicht.

So und dann noch <<Werbemodus an>> und der Hinweis auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, der im Oktober erscheinen wird und mit dem sich natürlich solche Frage beantworten lassen; kann man im Übrigen auch, wenn man die o.a. Beiträge liest 🙂 . Den Kommentar kann man hier vorbestellen. <<Werbemodus aus>>.

:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert