Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Heute noch einmal aus dem Rechtspflegerforum:

Entsteht für den Pflichtverteidiger eine Gebühr NR. 4141 RVG, wenn das Verfahren gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt wird? Dürfte ja nicht, weil nur vorläufig eingestellt wird. Oder?

Falls relevant: Der Angeklagte ist langwierig und schwerwiegend erkrankt. Die StA hat sich die Sache auf ein Jahr gelegt, um den Gesundheitszustand erneut zu prüfen.“

 

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