Und dann noch die Gebührenfrage. Heute noch einmal aus dem Rechtspflegerforum:
„Entsteht für den Pflichtverteidiger eine Gebühr NR. 4141 RVG, wenn das Verfahren gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt wird? Dürfte ja nicht, weil nur vorläufig eingestellt wird. Oder?
Falls relevant: Der Angeklagte ist langwierig und schwerwiegend erkrankt. Die StA hat sich die Sache auf ein Jahr gelegt, um den Gesundheitszustand erneut zu prüfen.“