Auslagenerstattung im Verwaltungsstreitverfahren, oder: Kopien aus einer Behördenakte/ Reisekosten

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Urheber chris ?

Und dann etwas zu Auslagen, und zwar den VG Augsburg, Beschl. v. 16.01.2025 – Au 2 M 23.2090 – zur Dokumentenpauschale bei Fertigung von Kopien aus einer schriftlichen Behördenakte und zu Reisekosten des anwaltlichen Behördenvertreters.

Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

Die Klage des Klägers gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid ist abgewiesen worden. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte dann u.a. auch die Festsetzung von Kosten für die Anfertigung von 35 Seiten Kopien in schwarz/weiß und vier Seiten Farbkopien in Höhe von 21,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer (= 25,58 EUR). Ferner brachte er Fahrtkosten in Höhe von 71,84 EUR für die Fahrt zum Gerichtstermin in Ansatz.

Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat die Kosten für die Kopien nicht anerkannt. Im Zuge der elektronischen Akten dürfe davon ausgegangen werden, dass die Schriftstücke alle elektronisch erfasst und eingescannt würden. Bei den Parteiauslagen für die Wahrnehmung des Gerichtstermins werde nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG mit 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer und nicht nach Art. 6 BayRKG 0,40 EUR pro gefahrenem Kilometer abgerechnet. Für die Entschädigung von Verfahrensbeteiligten gälten die Regeln nach dem JVEG, mithin ergebe sich ein Betrag von 62,86 EUR.

Der Bevollmächtigte der Beklagten hat die Entscheidung des Gerichts beantragt, dem der Antrag nach Nichtabhilfe durch die Urkundsbeamtin zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Der Antrag hatte Erfolg.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Der Rechtsanwalt kann im Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich auch den Verwaltungsvorgang kopieren und ist nicht auf eine rein elektronische Ablichtung beschränkt. Es besteht keine Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen.

2. Der Höhe nach sind Aufwendungen für Kopien aus der Behördenakte gemäß Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG erstattungsfähig, soweit die Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter haben darf, wenn er sich mit der Akte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der Bearbeitung der Sache auftreten können. Insoweit kommt dem Bevollmächtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.

3. Reisekosten der Beteiligten – auch des Behördenvertreters für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung – sind regelmäßig erstattungsfähig.

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