Ich habe da mal eine Frage: Kann man „Pflichti“- und Wahlanwaltsgebühren geltend machen?

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Im Momnt habe ich in meinem „Fragen-Ordner“ keine an mich gestellte Fragen, die ich hier zur Diskussion stellen könnte. Daher habe ich dann mal wieder auf das Rechtspflegerforum zurückgegriffen, um zu schauen, wass ich von den dort gestellten Fragen verwenden könnte. Und da bin ich fündig geworden, nämlich mit folgender Frage:

„Sorry Leute,

euch wird die Frage wahrscheinlich dämlich vorkommen.

Hocke hier in einer unfreiwilligen Straf-Vertretung und stehe auf dem Schlauch, weil ich das sonst nicht mache.

Kostenfestsetzung !!

Freispruch des Angeklagten und Kosten sind der Staatskasse auferlegt.

Anwalt macht Pflichtverteidigergebühren für sich geltend und dann noch mal Wahlanwaltsgebühren für den freigesprochenen Angeklagten.

Pflichtverteidigergebühren sind bereits festgesetzt.

Was passiert jetzt mit den Wahlanwaltsgebühren? Werden die ebenfalls voll festgesetzt oder muss ich die Pflichtverteidigergebühren verrechnen?

Danke für euer Verständnis.“

Ich denke, dem Kollegen kann man helfen……

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