Haft III: Außervollzusetzung gegen Meldeauflagen, oder: Wiederholte Außervollzugsetzung

Bild von u_qw3965e269 auf Pixabay

Und dann habe ich noch zum Abschluss der heutigen Berichterstattung, den OLG Naumburg, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 Ws 80/25. Das OLG hat zur nochmaligen/weiteren Außervollzugsetzung eines Haftbefehls gegen Meldeauflagen Stellung genommen. Es handelt sich um nichts „Weltbewegendes“, aber ggf. kann man die Entscheidung ja mal gebrauchen.

Der Beschuldigte befand sich seit dem 16.01.2025 in U-Haft. Der Haftbefehl gegen ihn ist dann aber 16./18.02.2025 zunächst außer Vollzug gesetzt, ist dann aber vom LG am 11.03.2025 wieder in Vollzug gesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die beim OLG Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 117 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig. Dem Beschuldigten steht die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. März 2025 zu, weil er durch die damit erfolgte Abhilfe beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 306 Rn. 8; BeckOK StPO/Cirener StPO § 306 Rn. 9; MüKoStPO/Neuheuser StPO § 306 Rn. 17; KG Beschl. v. 11. März 2019 — 5 Ws 20/19, BeckRS 2019, 14493).

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 11. März 2025 soweit hierdurch der Haftbefehl des Amtsgericht Oschersleben vom 16. Januar 2025 (Az.: 1 Gs 4/25) in Vollzug gesetzt worden ist.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass damit die Auflage aus dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 18. Februar 2025, nach der sich der Beschuldigte jeweils montags, mittwochs und freitags bei der Polizeidienststelle Oscherleben zu melden hat, wiederauflebt.

Gegen den Beschuldigten besteht zwar aus den im angegriffenen Beschluss dargelegten Gründen der dringende Tatverdacht des bandenmäßige Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG.

Auch ist im Hinblick auf die Straferwartung von einer grundsätzlichen Fluchtgefahr des Beschuldigten auszugehen.

Dem Fluchtanreiz kann jedoch hinreichend durch eine Meldeauflage entgegengewirkt werden. Der Beschuldigte hat dadurch, dass er sich während fast zwei Monate andauernden Aussetzung des Haftbefehls an dessen Auflagen gehalten hat, gezeigt, dass er grundsätzlich bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen.

Aufgrund der relativen kurzen Dauer der Außervollzugsetzung und der Erweiterung der Tatvorwürfe (Einstufung der Taten als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass keinerlei Fluchtanreize mehr vorliegen.

Diesen kann jedoch – wie das Verhalten des Beschuldigten über fast zwei Monate gezeigt hat — hinreichend mit der in der Woche dreimaligen Meldepflicht – entgegengewirkt werden. Nicht zuletzt ist dabei auch bedacht worden, dass der Beschuldigte bereits am 13. März 2025, also nur 2 Tage nach dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2025, der seinem Verteidiger übermittelt worden war, festgenommen werden konnte.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert