KiPo II: Besitz von kinderpornografischen Inhalten, oder: Konkrete Feststellungen zur sexuellen Handlung

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Und dann in der zweiten Entscheidung etwas Verfahrensrechtliches. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 16.12.2024 – 203 StRR 589/24 – zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei einer Verurteilung wegen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten Stellung genommen.

Es hat die vom LG als wirksam angesehene Beschränkung bei der Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte und des Drittverschaffens kinderpornographischer Inhalte als unwirksam angesehen:

„3. Gemessen daran erweist sich die Beschränkung der Berufung hier als unwirksam. Die Feststellungen des Tatrichters sind zu lückenhaft, um den Schuldspruch zu tragen und die Nachprüfung des Strafausspruchs zu ermöglichen.

a) Bezüglich der jeweils als selbständige Tat abgeurteilten Weitergaben von Dateien lassen sich weder dem Urteil des Amtsgerichts noch dem Erkenntnis des Landgerichts hinreichende Ausführungen zum Inhalt der jeweiligen Abbildung entnehmen. Der Verweis auf den gesetzlichen Tatbestand genügt den Anforderungen an eine Urteilsbegründung nicht. Denn nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Ein Geständnis des Angeklagten entbindet das Gericht nicht von der Notwendigkeit, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen und diese sodann rechtlich zu bewerten. Wird ein Angeklagter wegen mehrerer selbstständiger Straftaten verurteilt, so müssen die einzelnen Taten so hinreichend dargestellt werden, dass das Revisionsgericht in Bezug auf jede einzelne Tat in der Lage ist zu prüfen, ob sie den Straftatbestand in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.

b) Daraus folgt, dass die Urteilsgründe im Falle einer – tatmehrheitlichen – Verurteilung nach § 184b StGB die wesentlichen Inhalte der jeweiligen kinderpornografischen Inhalte wiedergeben müssen; hierzu gehört zumindest eine Beschreibung der Art der sexuellen Handlung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2023 – 5 StR 55/23, juris Rn. 3 und vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 12 m.w.N; OLG Celle, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 1 ORs 13/24 –, juris Rn. 21; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 1 ORs 85/23 –, juris Rn. 10). Zwar ist es beim Vorliegen einer großen Menge von Video- und Bildaufnahmen nicht erforderlich, in den Urteilsgründen jede einzelne zu beschreiben; zumindest für eine exemplarische Auswahl der Aufnahmen sind aber konkrete Feststellungen zu den sexuellen Handlungen geboten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 12; OLG Oldenburg a.a.O. Rn. 10; OLG Celle a.a.O. Rn. 21). Möglich wäre auch eine Bezugnahme auf in den Akten befindliche Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 12).

c) Im vorliegenden Fall kann die exemplarische Darstellung von 5 Bilddateien und 2 Videodateien den insgesamt 11 Fällen des Drittverschaffens kinderpornographischer Inhalte nicht zugeordnet werden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass bezüglich der beiden Taten vom 30. Juni 2021 auch zu prüfen wäre, ob insoweit eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinn vorliegt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23 –, juris Rn. 18).

d) Nachdem das Amtsgericht die notwendigen Feststellungen versäumt hatte, hätte die Berufungskammer entsprechende eigene Feststellungen nachholen müssen.“

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