Und dann heute im „Kessel Buntes“ mal wieder Vereinsrecht bzw. zumindest Entscheidungen, die mit Vereinsrecht und Vereinen zu tun haben.
Da gibt es hier als erstes den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.2025 – I-3 W 2/25 -, in dem das OG zur Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins ins Vereinsregister. Das besondere an der Entscheidung: Es handelt sich um einen Anbauverein bzw. eine Anbauvereinigung nach dem KCanG.
Folgender Sachverhalt: Der beteiligte nichtwirtschaftliche Verein begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. Er ist einer von zahlreichen Zweigvereinen des „pp. e.V.“ (nachfolgend: XXX), einem Gesamtverein, der mittlerweile im Vereinsregister bei dem AG Göttingen eingetragen worden ist. Abschnitt II § 2 der Satzung des XXX bestimmt, dass der Gesamtverein Zweigvereine gründet, die jeweils als Anbauvereinigungen eigenständig Cannabis anbauen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen. In der genannten Satzungsbestimmung ist ferner vorgesehen, dass der XXX zentral die Infrastruktur für die Zweigvereine erstellt und zentrale Aufgaben der Verwaltung übernimmt sowie zur Schaffung und zum Erhalt der erforderlichen Infrastrukturen (u.a. in den Bereichen Immobilien, technische Ausrüstung und weitere unterstützende Ressourcen) beiträgt.
Das AG hat die Registereintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sieben Gründungsmitglieder des Zweigvereins zugleich Gründungsmitglieder der Zweigvereine in D. und H. seien. Überdies seien einige der Gründungsmitglieder des beteiligten Vereins zugleich Mitglieder des Zweigvereins B. Diese Doppel- und Mehrfachmitgliedschaft verstoße gegen Abschnitt IV § 6 (6) der Satzung des Beteiligten, wonach Mitglieder des Vereins keine weitere Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung innehaben dürfen. Eine wirksame Gründung des Beteiligten sei daher nicht erfolgt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die Erfolg hatte.
Hier die Leitsätze zu der Entscheidung – den Rest dann bitte selbst lesen:
1. Weder das in § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG normierte Verbot einer Mehrfachmitgliedschaft noch ein inhaltsgleiches satzungsmäßiges Verbot stehen der Gründung eines auf den Betrieb einer Anbauvereinigung gerichteten nichtwirtschaftlichen Vereins durch den genannten Personenkreis entgegen.
2. Die Mehrfachmitgliedschaft eines Vereinsmitglieds steht allerdings der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entgegen.