Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:
Eine Kollege hatte mir neulich einen Beschluss zu § 111a-StPO – vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, den ich noch nicht vorgestellt habe, geschickt. Das LG hatte den Beschluss aufgehoben
Dazu hatte der Kollege ausgeführt:
„Lieber Herr Kollege,
anbei ein erfreulicher Beschluss des LG Berlin. Das Strafverfahren wurde daraufhin von der AA nach § 170 II StPO eingestellt und die Sache nun an die Bußgeldstelle abgegeben zur Weiterverfolgung als OWi (das war auch noch gerade rechtzeitig vor Verjährung. Bei 0,46 Promille… Also kommen wohl 35 Euro dabei raus fürs Zurücksetzen an der Ampel. …. .
Wie und wo aber setze ich jetzt kostenmäßig an? Ich hatte in einer Sache mal Erfolg mit einer Beschwerde, Stichwort fiktiver Freispruch: Strafbefehl wegen § 316, in HV dann Urteil mit Owi § 24a, aber Auslagen selbst. Auf Beschwerde mit dem Argument, dass gegen einen Bußgeldbescheid von Anfang an wäre keine Verteidigung erfolgt.
Nur werde ich von der Bußgeldstelle wohl ein Verwarnungsgeldangebot bekommen, das natürlich keine Auslagenentscheidung trifft… „