Und auch im zweiten Posting des Tages geht es um die Aktenversendungspauschale. Bei der beschäftigt ja die Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch dem ortsansässigen Verteidiger zu erstatten ist, seit einiger Zeit die Rechtsprechung der AG. Ich hatte hier auch schon verschiedene Entscheidungen. Vor allem ist in Berlin ist ein heftiges Hin und Her entbrannt, in dem die Dezernenten des AG Tiergarten unterschiedlich Stellung bezogen haben. Nun hat sich das AG Tiergarten noch einmal im AG Tiergarten, Beschl. v. 10.12.2024 – (350 Gs) 264 Js 4190/22 (464/24) zustimmend zur Erstattung geäußert:
„Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Das Gericht ergänzt die Kostenfestsetzung auf die Erinnerung vom 03.09.2024 um die begehrten weiteren 12.00 Euro.
Dabei kann dahinstehen, ob sich die im Zuge der Akteneinsichtnahme dem Rechtsanwalt entstandenen Versendungskosten grundsätzlich ohne Weiteres als notwendige Auslagen der Prozessführung darstellen und damit bei gegebenem Erstattungsanspruch auszugleichen seien (so AG Tiergarten, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 336 Cs 209/18 -). Jedenfalls kann sich nämlich auch bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale als notwendig darstellen, sofern es ihm wegen der Entfernung zum Gericht nicht ohne weiteres zumutbar ist. dieses wegen jeder Akteneinsicht persönlich aufzusuchen oder einen Boten zu schicken (vgl. AG Tiergarten. Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 229 Ds 189/15 -. BeckRS 2018. 41177; AG Köln Beschluss vom 8. Juni 2018 – 707 Ds 101/15 -. BeckRS 2018, 13761). So liegt es hier. Es ist nicht nachvollziehbar, warum etwa einem Rechtsanwalt aus Potsdam oder Oranienburg die Aktenversendungspauschale erstattet werden soll, nicht aber der in Berlin-Pankow ansässigen Antragstellerin. Es ist nicht sinnvoll. in einer Großstadt wie Berlin das Kriterium der Ortsansässigkeit heranzuziehen. ohne auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen, zumal nicht alle im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte direkt in der Nähe des Kriminalgerichts Moabit praktizieren (so zutreffend AG Tiergarten, aaO).
Soweit der Bezirksrevisor bei dem Kammergericht auf eine „ständige Rechtsprechung im hiesigen Geschäftsbereich“ verweist, wonach die Aktenversendungspauschale eine persönliche Kostenschuld desjenigen sei, der einen zusätzlichen Service in Anspruch nehme (vgl. etwa LG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2004 – 514 Qs 29/04 -, juris), dürfte diese Auffassung jedenfalls in dieser Pauschalität spätestens seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Berlin vom 18. Mai 2022 – 91/21 – nicht mehr haltbar sein. Dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die Einsicht in eine elektronische Akte beschränkt sein soll, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.“
Die Entscheidung ist zutreffend (ebenso u.a. LG Köln, Beschl. v. 24.01.2024 – 110 Qs 8/24; AG Köln, Beschl. v. 13.03.2024 – 651 Ds 256/23; a.A. AG Köln, Beschl. v. 10.09.2024 – 581 Cs 391/23; AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22). Die Argumentation des AG dürfte nicht nur für (Groß)Städte gelten, sondern immer dann, wenn das Gericht/die Stelle, an der Ak-teneinsicht genommen werden müsste, nur schwer/zeitaufwändig erreichbar ist.
Zur Rechtsprechung des VerfGH Berlin hatte ich bereits in der Anmerkung zum AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22 – darauf hingewiesen, dass die dort mitgeteilte Sicht des AG von der Entscheidung des VerfGH nicht zutreffend ist. Darauf wird verwiesen (vgl. AVP-Erstattung für den ortsansässigen Verteidiger I, oder: AG Tiergarten versus VerfGH Berlin).