In die 6. KW starte ich dann mit Entscheidungen zum elektronischen Dokument, und zwar zweimal BGH, einmal OLG Frankfurt am Main.
Ich starte mit den beiden BGH-Entscheidungen, und zwar:
1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann.
2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17. Juli 2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.
3. In dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 130e ZPO bewirkt die Übermittlung eines Ausdrucks eines mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehenen, bei Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses eingegangenen elektronischen Dokuments unter Beifügung eines Transfervermerks im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO keinen wirksamen Zugang der in dem Dokument enthaltenen empfangsbedürftigen Willenserklärung beim Erklärungsgegner.
1. Den Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung
erbringt der Rechtsmittelführer durch die Übermittlung des vom Ausgangsgericht
mit der Zustellung als strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellten bzw. ange-
forderten elektronischen Empfangsbekenntnisses.
2. Ist die Gerichtsakte bei Eingang des Empfangsbekenntnisses bereits für die Durch-
führung eines Rechtsmittelverfahrens an das Gericht des höheren Rechtszuges ab-
gegeben, liegt es in der Organisationsverantwortung der Gerichte, für eine Zuord-
nung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu dem zugestellten Dokument
zu sorgen.