Archiv für den Monat: August 2022

Fahrerlaubnis II: Verzicht nach unerlaubtem Entfernen, oder: Einstelling des Verfahrens

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den AG Dortmund, Beschl. v. 01.08.2022 – 729 Cs-266 Js 575/22-42/22 – vor. Das AG hat mit dem Beschluss ein Verfahren wegen unerlaubtem Entfernen (§ 142 StGB) eingestellt:

„Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Die 92 Jahre alte und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte hat im Rah-men des ihr zur Last gelegten Unfallgeschehens lediglich einen Sachschaden von etwa 2000 Euro verursacht und hiernach den Unfallort unerlaubt verlassen. Sie hat – bestätigt durch die Stadt Dortmund – auf Anregung des Gerichtes nach Einspruchseinlegung gegen den ergangenen Strafbefehl auf ihre Fahrerlaubnis wirksam verzichtet. Einer weiteren Strafverfolgung bedarf es somit nicht.“

Fahrerlaubnis I: Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis?

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Ich habe schon länger keine Entscheidungen zum Verkehrsrecht vorgestellt. In die 33. KW. starte ich nun mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen. Beide stehen in Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis.

Zunächst stelle ich das LG Leipzig, Urt. v. 24.06.2022 – 9 Ns 504 Js 66330/21 – vor. Es geht noch einmal um die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter. Der Angeklagte war am 27.11.2021 morgens gegen um 05:00 Uhr mti einer BAK von 1,50 %o gefahren. Deswegen war ein Strafbefehl ergangen. Der Angeklagte hatte seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das AG hatte von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Dagegen die Berufung der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte. Das LG führt zur Anwendbarkeit des § 69 StGB aus:

„3. Es ist dem an Recht und Gesetz gebundenen Gericht versagt, bei der Problematik der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter § 69 StGB schlicht für unanwendbar zu erachten, weil sich der E-Scooter ganz erheblich unterscheidet von dem, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter „Kraftfahrzeug“ verstanden wird. Allerdings wird ein Gericht bei den Strafnormen, bei denen der Begriff des „Kraftfahrzeugs“ zum Tatbestand gehört, sehr genau zu prüfen haben, ob diese Norm auch im Falle des E-Scooters anzuwenden ist.

So bestimmt § 316a StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren für den, der zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen An-griff auf den „Führer eines Kraftfahrzeuges“ verübt. Dass dies auch bei einem Raub zum Nachteil eines E-Scooter-Fahrers gelten könnte, erscheint fraglich.

Und nach § 315 d Abs.1 Nr.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt“ oder als Kraft-fahrzeugführer daran teilnimmt. Dass diese Norm das Rennen zwischen E-Scooter-Fahrern erfassen soll, das mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h ausgetragen werden würde, darf bezweifelt werden.

Es erscheint daher auch nicht zutreffend, die Augen vor den Eigentümlichkeiten dieses „Elektrokleinstfahrzeuges“ zu verschließen bei der Frage, ob von einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im Regelfall auf die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann bzw. ob bei der Anlasstat der Trunkenheit im Verkehr unbesehen von der Regelwirkung aus § 69 Abs.2 StGB auszugehen ist, ohne zu fragen, ob diese Regelwirkung per se auch bei der Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter gelten kann.

4. Schon nach Sinn und Zweck des § 69 StGB ist davon auszugehen, dass dieser seinen eigentlichen (ursprünglichen) Anwendungsbereich im Bereich der führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge hat. Weil nur dort wegen der nötigen Erteilung einer Fahrerlaubnis überhaupt eine Eignungsprüfung stattfindet. Bei dem E-Scooter ist dies nicht der Fall; er kann führerscheinfrei genutzt werden und sogar von Personen, die gerade das 14. Lebensjahr vollendet haben. Niemand prüft, ob der E-Scooter-Fahrer nach seinen fahrerischen Fähigkeiten, seinen Kenntnissen von den Regelungen des Straßenverkehrs oder charakterlich geeignet ist.

Der E-Scooter hat auch in der öffentlichen Wahrnehmung schlicht nichts gemein mit einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug, auch nicht mit einem Moped. Dazu mögen Bilder beige-tragen haben, die zeigten, wie der damalige Bundesverkehrsminister mit einem solchen E-Scooter durch die Flure seines Ministeriums fuhr. Niemand käme ernsthaft auf die Idee, dort mit einem E-Bike, einem Pedelec, einem Mofa oder gar einem Moped zu fahren und sich dabei (erst recht als Bundesverkehrsminister) auch noch für die Presse fotografieren zu lassen; schon dies zeigt den völlig anderen Charakter des Fortbewegungsmittels E-Scooter.

§ 69, 69 a StGB sollen die Allgemeinheit vor Kraftfahrern schützen, die sich durch eine Trunkenheitsfahrt als verantwortungslos erwiesen haben. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige, der sich mit einer BAK von über 1,1 Promille an das Steuer seines (führer-scheinpflichtigen) Fahrzeuges setzt, durchaus weiß, dass er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn er in deutlich alkoholisiertem Zustand mit einem Kraftfahrzeug, das erhebliches Gewicht hat und erhebliche Geschwindigkeit erreicht, am Straßenverkehr teilnimmt. Der Schaden, der entsteht, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem anderen kollidiert, ist aber offensichtlich und offenkundig nicht zu vergleichen mit dem Schaden, der entstehen könnte, würde ein E-Scooter, der eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht und ein Gewicht von vielleicht 25 kg aufweist, mit einem Auto kollidieren. Das vom E-Scooter ausgehende Gefahrenpotential ist schlechterdings nicht vergleichbar mit dem Gefahrenpotential, das von einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug ausgeht. Die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gefährdet primär den E-Scooter-Fahrer, nicht aber andere Verkehrsteilnehmer.

5. Angesichts dieser gravierenden Unterschiede, auch der unterschiedlichen Wahrnehmung des E-Scooters in der Öffentlichkeit, spricht manches dafür, dass schon die Regelwirkung als solche in Frage gestellt werden könnte. Jedenfalls ist aber der Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug, mit dem der Angeklagte eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB begangen hat, ein „Elektrokleinstfahrzeug“ war, maßgeblich heranzuziehen bei der Frage, ob hier nicht eine Ausnahme von der Regelwirkung begründet ist. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob schon die Benutzung eines E-Scooters als „Elektrokleinstfahrzeug“ die Regelwirkung entfallen lässt, denn im konkrete Fall treten weitere Umstände hinzu, die diese Regelwirkung letztlich entfallen lassen:

a) Der Angeklagte fuhr mit eine BAK von 1,5 Promille. Rechtsprechung dazu, ob diese Blutalkoholkonzentration bei einem E-Scooter-Fahrer schon zur absoluten Fahruntüchtigkeit führen würde, liegt höchstrichterlich bislang nicht vor. Die Übertragung der Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrers eines Pkw, eines Lkw, eines Busses, eines Motorrades oder eines Mopeds auf den Fahrer eines E-Scooters erweckt Bedenken. Kraftfahrzeuge haben ein höheres Gewicht und erreichen eine höhere Geschwindigkeit; sie stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, die der Kraftfahrzeugführer beherrschen muss, so dass an seine Leistungsfähigkeit, vor allem an seine Fähigkeit, Gefahren zu erkennen und darauf zügig zu reagieren, besondere Anforderungen zu stellen sind im Interesse des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer. Der E-Scooter ist extrem langsam und sehr leicht; bei einer Kollision erleidet primär der E-Scooter und der ihn Fahrende Schaden. Es mag daher naheliegender erscheinen, für die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit abzustellen auf die Rechtsprechung zum Fahrradfahrer, doch kann auch dahingestellt bleiben, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

b) Besondere Umstände, die dieses Tatgeschehen deutlich nach unten abgrenzen zu einem „Regelfall“ bestehen (über die Fahrt mit ein E-Scooters hinaus) darin, dass der Angeklagte nachts um 3:45 Uhr zu extrem verkehrsarmer Zeit unterwegs gewesen ist. Der Polizeibeamte stellte fest, dass sich auf dem Gehweg niemand befunden hat und führte ferner aus, dass es viel wäre, wenn während der Dauer des Polizeieinsatzes zwei Fahrzeuge vor-beigekommen seien.

Der Angeklagte fuhr auf einem Radweg, der hinreichend breit ist neben den zwei Fahrspuren, die am pp. in jede Fahrtrichtung vorhanden sind.

Der Angeklagte wies keinerlei Ausfallerscheinungen auf und war auch nicht kontrolliert worden, weil er durch sein Fahrverhalten auffällig gewesen wäre. Der Polizeibeamte hat dazu den Erfahrungssatz aufgestellt, solche E-Scooter würden häufig auch von BtM-Konsumenten ge-nutzt werden. Welches Motiv für die Kontrolle des Angeklagten auf Seiten der Polizei bestanden hat, bleibt letztlich ungewiss.

Die Fahrtstrecke, die der Angeklagte nach den Angaben des Polizeibeamten zurücklegte, war mit 20 Metern extrem kurz, auch wenn sie damit endete, dass der Angeklagte von der Polizei gestoppt wurde.

Der Angeklagte hat sich – so beschrieb es der Zeuge – überrascht davon gezeigt, dass er unter diesen Bedingungen nicht mit einem E-Scooter fahren dürfe. Das Gericht hat keinen Grund zu der Annahme, dass der Angeklagte bei sachgerechter Aufklärung seine Fahrt fortgesetzt hätte.

c) Zur Überzeugung des Gerichts kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führer-scheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis für führerscheinpflichtige Fahrzeuge entzogen werden soll, bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhält. ZU Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er seit über 8 Jahren die Fahrerlaubnis besitzt, ohne dass sich im Fahreignungsregister eine einzige Eintragung findet. Der Angeklagte ist nachweislich ein langjähriger unauffälliger Kraftfahrzeugführer, dem kein Fehlverhalten mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug zur Last fällt.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte am pp. seinen Führerschein freiwillig in Verwahrung der Polizei gegeben und erst 4 Monate später zurückbekommen hat. Sollte es „eines Denkzettels“ bedürfen, ist dieser durchaus intensiv erfolgt.

d) Zuletzt hält es das Gericht wegen des Übermaßverbotes auch für geboten, bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im besonderen Maße zu berücksichtigen, welche Folgen die Entziehung des Führerscheines hätte.

Zum einen hat der Verteidiger des Angeklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei Anwendung des §§ 69, 69 a StGB die durchaus groteske Situation ergäbe, dass der Angeklagte wegen des Fehlverhaltens mit dem E-Scooter zwar kein Auto mehr fahren, aber weiterhin mit einem E-Scooter unterwegs sein dürfte.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass weite Teile der Bevölkerung auf den Führerschein und die Nutzung ihres führerscheinpflichtigen Fahrzeugs angewiesen sind. Ihnen ist durchaus bewusst, dass sie die Entziehung der Fahrerlaubnis riskieren, wenn sie im betrunkenen Zu-stand mit dem Auto (also einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug) fahren und dabei „er-wischt“ werden. Dieses Wissen ist in der Bevölkerung vorhanden; die Rechtsfolge einer Trunkenheitsfahrt wird durchaus als „gerecht“ angesehen, überwiegend auch vom Betroffenen. Wer „besoffen Auto fährt“ (so der Volksmund), der geht das Risiko des Fahrerlaubnisentzuges bewusst ein und erweist sich damit in der konkreten Situation als charakterlich ungeeignet. Dies kann der Gesetzgeber zum Regelfall machen.

Anderes gilt aber, wenn es sich um ein führerscheinfreies Fahrzeug handelt, dass sogar Personen ab 14 Jahren nutzen dürfen. Der Rechtsanwendung sollte auch das Gefühl zugrunde liegen, dass das Ergebnis „gerecht“ ist. Dass dies bei einer die gesamte Lebensführung betreffenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, die wenige Meter betrug, auf dem Radweg erfolgte zu menschenleerer Zeit durch einen Fahrer, der keinerlei Ausfallerscheinungen aufwies, allgemeinem Rechtsempfinden entsprechen würde, muss ganz erheblich in Zweifel gezogen werden. Dies gebietet es im besonderen Maße, das Augenmerk zu lenken auf den Regelfall einerseits und die hier konkrete Trunkenheitsfahrt andererseits, die sich in eklatanter Weise vom Regelfall entfernt.

Der Angeklagte hat sich durch die Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter nicht als ungeeignet zum Führen von (führerscheinpflichtigen) Kraftfahrzeugen erwiesen. Zu Recht hat das Amtsgericht davon abgesehen, ihm die Fahrerlaubnis für führerscheinpflichtige Fahrzeuge zu entziehen und seinen Führerschein einzuziehen. Ebenso hat es (ohne dass dies Gegenstand des Berufungsangriffs wäre) zutreffen davon abgesehen, gegen den Angeklagten „als Denkzettel“ ein Fahrverbot zu verhängen, nachdem er durch die Beschlagnahme des ihm erst 4 Monate später zurückgegebenen Führerscheins einen sehr langen Denkzettel erhalten hatte.“

Sonntagswitz, heute dann noch einmal von Borkum zu den Ostfriesen

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Da ich noch immer auf Borkum bin, gibt es heute noch einmal – „traditionsgemäß“ – Ostfriesenwitze. Und zwar:

Was machen Ostfriesen wenn sie einen Eimer heißes Wasser übrig haben?

Einfrieren, heißes Wasser kann man immer gebrauchen.


Ostfriesen bauen in der Wüste eine Brücke.

Plötzlich sagt einer: „Sagt mal, wir sind doch blöd. Wir bauen hier eine Brücke, obwohl hier doch gar kein Fluss ist. Wir könnten die Brücke eigentlich wieder abreißen“

Sagt ein anderer: „Geht leider nicht mehr. Da oben stehen schon zwei Manta-Fahrer drauf, die angeln“.


Wie tragen zwei Ostfriesen einen Kleiderschrank?

Der eine trägt den Schrank, der andere sitzt drin und hält die Kleiderbügel fest.


und immer wieder schön:

Die Dame an der Kinokasse fragt: „Haben Sie nicht schon dreimal eine Karte gekauft?“

Antwortet der Ostfriese: „Ja, aber der Mann am Eingang zerreißt sie mir immer.“

Wochenspiegel für die 32. KW., das war Corona, WLAN, Erbschaftssteuer, Tesla und ALG-II-Tagessatzhöhe

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Und nach dieser sonnenheißen Woche dann hier der Wochenspiegel mit folgenden Hinweisen:

  1. Eventim haftet nicht für Corona-Ausfall

  2. Datenschutz bei Vater Staat – eine Großbaustelle,

  3. LG Aurich: Angestellter Zahnharzt muss in Praxiswerbung als solcher gekennzeichnet werden – Irreführung durch Werbung für Intraoralscanner mit „bahnbrechende Technologie“
  4. Augenzeuge Tesla,

  5. Gesetz zur künftigen virtuellen Hauptversammlung in Kraft,

  6. Erbschaftssteuer

  7. OLG Köln: Partei eines Gerichtsverfahrens hat keinen DSGVO-Auskunftsanspruch auf Übermittlung der Gerichtsakte ,

  8. WLAN – Authentifizierungsmethoden und Angriffsvektoren,

  9. Was wir vom Wasser lernen können,

  10. und dann aus meinem Blog: Strafzumessung III: Tagessatz bei Beziehern von ALG II, oder: Einkommen noch unter Hartz-IV

Berichterstattung der StA über Anklageerhebung, oder: Richtiger Zeitpunkt und Wiederholungsgefahr

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Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, das VG Saarland, Urt. v. 12.05.2022 – 1 K 966/20 – hat nichts mit Verkehrsrecht zu tun. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung im Nachgang zu einem Strafverfahren. Es geht nämlich um den Zeitpunkt von staatsanwaltlichen Pressemitteilungen, hier zu einer Anklageschrift, und zur Frage der Wiederholungsgefahr.

Gegenstand des Klageverfahrens ist die Beantwortung einer Presseanfrage durch eine Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren. Am 06.12.2019 erhob die Staatsanwaltschaft u. a. gegen den Kläger Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A-Stadt wegen gemeinschaftlicher wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung (Az. 8 KLs 5 Js 135/14 (29/19)). Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft.

Am 04.12.2019 war dem Verteidiger/Klägervertreter umfassend (elektronisch) Einsicht in die mehrere tausend Blatt umfassenden Strafakten gewährt worden. Mit E-Mail vom 09.12.2019, einem Montag, um 12.28 Uhr fragte ein Journalist des Saarländischen Rundfunks beim  Pressedezernenten der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen Sachstand des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens, so insbesondere, ob Anklage erhoben wurde, welche konkreten Vorwürfe gemacht werden und ob zwischenzeitlich eine Schadenssumme ermittelt werden konnte.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 14.16 Uhr informierte der Pressedezernent die Verteidiger des Klägers – u. a. den hiesigen Klägervertreter – wie folgt:

„[…] aufgrund einer vorliegenden Presseanfrage darf ich Sie gemäß Nr. 23 RiStBV darüber unterrichten, dass in der Sache 05 Js 135/14 – wie aus der Anlage ersichtlich – gegen Ihre Mandanten Anklage zum Landgericht A-Stadt erhoben wurde. Ich beabsichtige die vorliegende Presseanfrage in Kürze zu beantworten.“

Der E-Mail angefügt war die 51-seitige Anklageschrift als PDF, die dem Kläger oder seiner Verteidigung bis dato noch nicht zugegangen war.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 14.30 Uhr erklärte der vormalige Mitverteidiger des Klägers – dessen zweiter Sohn am Abend des 08.12.2019 geboren worden war und der sich am Nachmittag des 09.12.2019 im Stationszimmer seiner Ehefrau im Krankenhaus aufhielt – gegenüber dem Pressedezernenten, dem die vorgenannten Umstände nicht bekannt waren, dass er beabsichtige, im Laufe des Tages Stellung zu nehmen, und beantragte, bis dahin zuzuwarten.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 15.04 Uhr antwortete der Pressedezernent dem vormaligen Mitverteidiger, dass er die Presseanfrage um 15.30 Uhr beantworten werde. Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 15.45 Uhr antwortete der Pressedezernent dem Journalisten des Saarländischen Rundfunks u. a. wie folgt:

„[…] Mit Anklage vom 06.12.2019 wurden der 67-jährige deutsch-französische Staatsangehörige S., der 61-jährige französische Staatsangehörige L. sowie der 68-jährige deutsche Staatsangehörige H. wegen gemeinschaftlichen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung (S.) bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (L. und H.) zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A-Stadt angeklagt. […]“

Am 09.12.2019 um 19.34 Uhr teilte der Verteidiger dem Pressedezernenten per E-Mail Folgendes mit:

„[…] haben Sie verbindlichen Dank für die Mitteilung. Umgekehrt bin ich Ihnen dankbar für die Information, welche Presseanfrage auf welcher Grundlage Ihnen vorliegt. Meine Pflicht tue ich, darauf hinzuweisen, dass aus sicher gut nachvollziehbaren Gründen unser Mandant an einer identifizierenden Berichterstattung nicht interessiert ist […].“

Am 09.12.2019 um 19.54 Uhr war ein entsprechender Bericht auf der Homepage der „Saarbrücker Zeitung“ online. Um 20.00 Uhr antwortete der Pressedezernent dem Klägervertreter per E-Mail: „[…] ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine Übersendung der Presseanfrage nicht der geübten Praxis der Staatsanwaltschaft A-Stadt entspricht. Die Beauskunftung erfolgte auf Grundlage des saarländischen Mediengesetzes. Gleichwohl kann ich Ihnen versichern, dass hiesige Behörde stets darauf achtet, eine angemessene Anonymisierung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte vorzunehmen.“

Der Kläger/Angeklagte hat in Bezug auf die vorgenannte Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Feststellungsklage erhoben. Die hatte keinen Erfolg:

„Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist bereits unzulässig.

Sie ist zwar als Feststellungsklage statthaft i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO, dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis. Er möchte – wie sich insbesondere aus seinem Antrag unzweifelhaft ergibt – festgestellt wissen, dass die Staatsanwaltschaft nicht berechtigt war, die benannte Presseerklärung vom 09.12.2019 zum streitgegenständlichen Zeitpunkt abzugeben. Das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch entfallen, nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers insofern Rechnung getragen hat, als dass er jedenfalls mit Schriftsatz vom 03.05.2022 ausdrücklich zugestanden hat, „dass die Frist zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigten proaktiven Presseerklärung an den Klägervertreter und deren anschließende Veröffentlichung, auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und den Inhalt und Umfang der Anklageschrift, zu knapp bemessen“ war. Nachdem der Beklagte damit selbst – und vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 06.05.2022 noch einmal ausdrücklich begrüßend – eingeräumt hat, dass die zeitliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen Pressearbeit der Staatsanwalt rechtswidrig war, besteht für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung kein Bedürfnis. Durch eine solche könnte die Rechtsstellung des Klägers nicht (mehr) verbessert werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2021, 2 A 178/21, juris Rn. 39).

2. Darüber hinaus verfügt der Kläger auch nicht über das von § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung.

Für Rechtsverhältnisse, die sich – wie das vorliegend zu prüfende – auf einen vergangenen Zeitpunkt beziehen, bestimmt sich dieses berechtigte Feststellungsinteresse anhand der zur Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen (BeckOK VwGO/Möstl, 59. Ed. (Stand: 01.10.2021), VwGO § 43 Rn. 25). Danach können insbesondere eine Wiederholungsgefahr, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, ein Rehabilitationsinteresse und eine Präjudizwirkung für Staatshaftungsprozesse ein solches Interesse begründen (VG Regensburg, Urteil vom 23.07.2019, RO 4 K 17.1570, juris Rn. 27). Die gerichtliche Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern; als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Übrigen (noch) vorliegen (siehe BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14/12, juris Rn. 20, und Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39/12, juris Rn. 19, zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Vorliegend lässt sich für den benannten Zeitpunkt jedoch mit keiner der benannten und fallbezogen allein in Betracht kommenden Fallgruppen ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen.

a) Der Kläger hat zunächst nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er aufgrund bestehender Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine vergleichbare Verwaltungsmaßnahme getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14/12, juris Rn. 21, und Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39/12, juris Rn. 19 f.). Eine solche ist vorliegend nicht anzunehmen.

Zwar ist das der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 09.12.2019 zugrundeliegende Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, auch führt die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und ist damit weiterhin potentiellen Presseanfragen ausgesetzt. Dennoch geht das Gericht nicht von einer konkreten Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit aus. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, die Staatsanwaltschaft habe den vorliegenden Fall zum Anlass genommen, ihre zuvor geübte Praxis zu ändern. Bereits seit etwa März 2020 würden Presseinformationen im Zusammenhang mit der Erhebung von Anklagen – sei es in Form der Beantwortung von Presseanfragen, sei es in Form proaktiver Presseerklärungen – frühestens vorgenommen, nachdem diese dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger – anders als im vorliegenden Fall – seit mindestens einem Werktag vorliegen. Hierüber werde der Verteidiger in Fällen, in denen die Übermittlung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft vor der gerichtlich angeordneten Zustellung erfolgt, mit dieser Übermittlung hingewiesen, so dass er in der Lage sei, Umstände geltend zu machen, die ein längeres Zuwarten erforderlich erscheinen lassen könnten. Diese geänderten Vorgaben stehen im Einklang mit Nr. 23 RiStBV i. V. m. § 5 SMG und sind nicht zu beanstanden – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt.

Es bestehen des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht an diese geänderten Vorgaben halten würde. Soweit der Kläger anführt, die Staatsanwaltschaft (oder Polizei) habe auch in anderen Strafverfahren und auch in einem früheren Stadium des der streitgegenständlichen Presseerklärung zugrundeliegenden, gegen ihn geführten Verfahrens gegen presserechtliche Vorgaben verstoßen, so betreffen diese Vorwürfe – unabhängig davon, ob sie zutreffen oder nicht – entweder nicht gänzlich den Kläger, stehen nicht im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung oder liegen bereits länger als März 2020 zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers lassen diese – von ihm angeführten – Einzelfälle jedenfalls nicht darauf schließen, die Staatsanwaltschaft würde (in vergleichbaren Fällen) presserechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht hinreichend beachten, so dass auch hinsichtlich des Klägers eine Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit konkret drohen würde. Soweit der Kläger im Übrigen behauptet, es ergäben sich – auch im Zusammenhang mit einem nichtöffentlichen Haftprüfungstermin des Klägers im Juli 2020 – Anhaltspunkte dafür, dass Informationen durch die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise an die Presse „durchgestochen“ worden seien, so sind diese diesseits nicht ersichtlich. Die im durch den Kläger benannten Artikel der „Saarbrücker Zeitung“ über den Hauptverhandlungstermin vom 09.10.2020 zitierten Äußerungen der Staatsanwaltschaft gehen offensichtlich nicht auf eine entsprechende Presseauskunft zurück, sondern beruhen auf einer Schilderung der öffentlichen Hauptverhandlung. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem durch den Kläger vorgetragenen Umstand, dass der Generalbundesanwalt die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft noch im Rahmen des Revisionsverfahrens verteidigt haben soll. Denn dessen Einschätzung ist für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Belang.

b) Der Kläger hat durch die streitgegenständliche Pressearbeit der Staatsanwaltschaft auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff i. S. d. § 432 Halbsatz 2 VwGO erlitten. In Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Ursprünglich wurde diese Fallgruppe zwar entwickelt, um Grundrechtseingriffe durch Anordnungen zu erfassen, die unter Richtervorbehalt stehen – worauf der Beklagte zu Recht hinweist -, sie ist aber nicht hierauf beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.12.1998, 1 BvR 831/89, juris Rn. 25, und Beschluss vom 30.04.1997, 2 BvR 817/90 u. a., juris Rn. 49 ff.).

Hinsichtlich des Klägers ist eine solche Situation dennoch nicht gegeben. Zwar mag er durch das staatsanwaltschaftliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Presseerklärung vom 09.12.2019 in seinen Grundrechten – namentlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 1 Abs. 1 GG – betroffen worden sein. Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung ist aber nicht derart schwerwiegend, dass eine Klärung der Rechtslage auch noch nach Ende der unmittelbaren Belastung durch das hoheitliche Vorgehen – hier das Informationshandeln der Staatsanwaltschaft – erforderlich wäre……“