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Und als zweite Entscheidung dann auch etwas zum Radfahren, nämlich das KG, Urt. v. 04.11.2021 – 22 U 48/18 – zu den Anforderungen an Radfahrer beim Einfahren (über eine Ausfahrt) auf die Fahrbahn nach § 10 StVO. Dazu hat das KG in seinem Urteil Stellung genommen, und zwar wie folgt:
„a) Die Beklagte genügte zweifelsfrei beim Einfahren auf die Fahrbahn ihren aus § 10 S. 1 und S. 2 StVO folgenden Sorgfaltspflichten nicht. Nach § 10 S. 1 StVO oblag ihr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; sie hatte sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (nicht nur des fließenden Verkehrs, vgl. BGH, Urt. v. 15. 5. 2018 – VI ZR 231/17 – [12 f.]) ausgeschlossen war. Nach § 10 S. 2 StVO hatte sie zudem die Absicht einzufahren, rechtzeitig und deutlich durch Anzeigen der Fahrtrichtung anzukündigen. Die Sorgfaltspflichten enden auch nicht unmittelbar beim Verlassen des Gehweges. Insbesondere, wenn – wie hier – am Fahrbahnrand parkende Kraftfahrzeuge stehen, ist unmittelbar vor dem Einfahren in den Bereich des fließenden Verkehrs – ggfs. nochmals – auf Verkehr von links zu achten.
(1) Die Beklagte trägt – was das Landgericht zu Recht und unbeanstandet zu Grunde gelegt hat – selbst vor, dass ihr die Sicht auf die Fahrbahn und damit auf das Taxi des Klägers wegen des an ersten Stelle am Taxiwarteplatz stehenden Taxis des Zeugen (Mercedes B-Klasse) versperrt bzw. erschwert war. Dann hätte sie sich – wie das Landgericht ausgeführt hat – zumindest vorsichtig vortasten müssen. Das hat sie – entgegen ihrer Rechtsansicht – aber nicht getan. Ein zentimeterweises Vortasten bedeutet nicht, dass Zentimeter für Zentimeter vorzurollen wäre, sondern dass eine kurze Strecke vorgerollt und anschließend ein angemessener Zeitraum abgewartet wird, bevor erneut etwas vorgerollt wird. Dies wird man je nach den Umständen etwa drei- bis viermal wiederholen müssen, um jeweils sicherzustellen, dass das eigene Fahrzeug von den Verkehrsteilnehmern im fließenden Verkehr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und diese auf das weitere Vorrollen noch angemessen reagieren können (z.B. Hupen, um auf sich aufmerksam zu machen, oder Ermöglichen des Einfahrens) und nicht zu abrupten Fahrmanövern oder einem starken Bremsen gezwungen werden. Erst wenn dann der Punkt erreicht ist, von dem aus die zuvor versperrte Einsicht möglich ist, darf nach Prüfung gefahren werden. Dergleichen hat die Beklagte schon nicht vorgetragen oder geschildert. Ihr Sorgfaltspflichtverstoß ist daher unstreitig, weshalb es im Grundsatz nicht darauf ankommt, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen die Beklagte in einem Zug auf die Fahrbahn fuhr.
(2) Ferner muss davon ausgegangen werden, dass (Durchschnitts-) Radfahrer im Allgemeinen nicht über mehrere Sekunden regungslos im Stand verharren können, weshalb sie in einer solchen Situation zum Absteigen verpflichtet wären und erst auf der Fahrbahn nach Einsicht und Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wieder aufsteigen dürften. Dies ergibt sich jedenfalls zwingend aus dem Umstand, dass die Absicht zum Einfahren in üblicher Weise durch rechtzeitiges Ausstrecken des Armes angezeigt werden muss, was auch für geübte Radfahrer ausschließt, im Stand verharren zu können. Dies hat die Beklagte nicht beachtet und sich schon deshalb falsch verhalten.
(3) Also genügte die Beklagte auch ihrer Pflicht aus § 10 S. 2 StVO unstreitig nicht.
(4) Im Übrigen hätte die Beklagte den für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1, S. 2 StVO sprechenden Anschein (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 10 StVO Rn. 11; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 453 [7.]) bzw. das aus der objektiven Vorfahrtverletzung folgende Indiz für ihr Verschulden (BGH, Urteil vom 20.9.2011 – VI ZR 282/10 – r+s 2011, 530 [9]), schon nicht widerlegt, denn sie hat das Taxi nicht gesehen, obwohl es sich zweifellos in räumlicher Nähe befunden haben muss. Dementsprechend ist sie auf Spekulationen zum Fahrverhalten des Drittwiderbeklagten zu 2. angewiesen. Der für den Anschein enge räumliche und zeitliche Zusammenhang ist offensichtlich gegeben. Da die Beklagte die Straße bis zur gegenüberliegenden Fahrbahnseite queren wollte, kommt ein Einordnen in den fließenden Verkehr als Abschluss des Einfahrens im Übrigen nicht bereits während des Querens oder – wie hier – sogar des Beginns des Querens in Betracht.
(5) Es mag sein, dass der die Anhörung sowie die Beweisaufnahme durchführende Richter die Darstellungen der Beklagten und des Drittwiderbeklagten zu 2. noch für gleich zuverlässig erachtet hatte, was er im Hinblick auf den Dezernatswechsel meinte schriftlich festhalten zu müssen (Beschluss vom 25. Juli 2017). Dies wäre jedoch irrelevant, weil daraus bei widerstreitenden Tatsachenschilderungen ein offenes Beweisergebnis folgen würde, das – anders als offenbar dieser Richter noch gemeint hat – nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hier in vollem Umfang zulasten der Beklagten geht, wie das Landgericht zu Recht und inhaltlich zutreffend näher ausgeführt hat.
(6) Ergänzend wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Verschuldens des Drittwiderbeklagten zu 2. verwiesen.“
Es war übrigens der zweite Durchgang beim KG. Die Sache ear dort schon mal und dann in der Revision beim BGH. Der hatte insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen. Das versteht das KG nicht:
„Aus welchem Grund der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats sogar aufgehoben hat, soweit es zu Gunsten der Beklagten die Klage abgewiesen hat, erschließt sich nicht. Möglicherweise liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Jedenfalls ist die Sachlage unverändert, so dass der Senat seine Entscheidung bestätigt“
Tja, manchmal sind die Wege des BGH unergründlich.