Archiv für den Monat: November 2021

OWi III: Verbotenes Mobiltelefon im Straßenverkehr, oder: Die „Handyspange“ glaube ich dir nicht.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch das AG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.08.2021 – 976 Owi 661 Js-Owi 51914/20 – zum Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.

Das AG trifft folgende Feststellungen_

Der Betroffene befuhr am 20.05.2020 um 18:33 Uhr in Frankfurt am Main die pp. als Führer des Pkw pp. Hierbei geriet er in eine vorgenommene Geschwindigkeitsmessung. Nach der erfolgten Messung wurde durch das Messgerät ein Identifikationsfoto des Fahrzeugs aufgenommen. Während des Führens des Kraftfahrzeuges hielt der Betroffene ein Mobiltelefon in der rechten Hand am rechten Ohr.“

Und zur Beweiswürdigung:

Das Nutzen des Mobiltelefons ist auf dem Lichtbild Bl. 6 d.A. deutlich zu erkennen. Der Betroffene hält das Mobiltelefon mit der rechten Hand am rechten Ohr. Die Einlassung des Betroffenen, es handele sich hierbei zwar um ein Mobiltelefon, der Betroffene würde das Mobiltelefon allerdings nicht selbstständig halten, sondern nur an eine sogenannte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen „Handyspange“ andrücken, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer sogenannten „Handyspange“ unter den hiesigen Tatbestand fällt, ist eine solche in keinster Weise auf dem Lichtbild erkennbar. Weder sind die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem zum anderen Ohr verlaufen, auf dem Lichtbild zu erkennen, noch ist der selbstklebende Halteknopf, der an der Außenseite des Mobiltelefons befestigt werden muss, um mit dem Gegenstück auf der „Handyspange“ verbunden werden zu können, zu sehen. Hätte der Betroffene eine solche „Handyspange“ tatsächlich getragen, dann müsste sie auf dem Lichtbild zu erkennen sein. Gegen die Benutzung mit einer „Handyspange“ spricht auch der Griff, mit dem der Betroffene das Mobiltelefon festhält. Soweit der Betroffene hier behauptet, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der „Handyspange“ angedrückt, so spricht das Umschließen des Randes des Mobiltelefons mit den Fingern des Betroffenen dafür, dass er das Telefon selbstständig hält und dies nicht durch eine „Handyspange“ getragen wird.“

OWi II: Einsichtsrechtrecht in Messunterlagen usw., oder: Hier wird noch einmal schön zusammengefasst.

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

An sich wollte ich keine bzw. nur noch „besondere“ Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bringen, weil die Thematik m.E. „ausgekaut“ ist. Hier ist dann aber doch noch einmal ein AG-Beschluss, und zwar der AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 07.07.2021 – 304 OWi 58/21 -, der noch einmal die anstehenden Fragen zusammenfasst:

„Der Antrag der Verteidigung ist zulässig und auch überwiegend begründet.

1. Im Grundsatz wohl noch zutreffend geht die Verwaltungsbehörde davon aus, dass eigentlich nur diejenigen Unterlagen der Akteneinsicht nach § 147 StPO iVm § 46 OWiG unterliegen, die auch tatsächlich (schon) Aktenbestandteil sind. Auch handele es sich bei dem hier verwendeten Messgerät ESO ES3.0 um ein seit Jahren angewandtes, in der Rechtsprechung anerkanntes, sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“.

2. Gerade letzterer Umstand ist es aber auch, der die Herausgabe der begehrten Daten an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger unerlässlich macht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

3. Im Rahmen standardisierter Messverfahren gehen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich a priori von der Richtigkeit der in Frage stehenden Messung aus, wenn nicht der Betroffene im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für etwaige Mess- oder Bedienfehler vorträgt. Entschließt man sich aber unter Praktikabilitätsgesichtspunkten dazu, entgegen der auch im Bußgeldverfahren geltenden Unschuldsvermutung und dem vorherrschenden Amtsermittlungsgrundsatz dem Betroffenen de facto eine Exculpationspflicht aufzuerlegen, so darf ihm diese nicht überdies dadurch erschwert werden, dass ihm völlig unproblematisch verfügbare Daten vorenthalten werden, indem sie entgegen konkreter Anforderung im Einzelfall nicht zum Aktenbestandteil gemacht werden. Denn nur dadurch ist es dem Betroffenen überhaupt möglich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens vorliegen und die dafür notwendigen Schritte auch eingehalten wurden.

4. Das Gericht verkennt nicht, dass nach langjähriger Erfahrung die Quote von Bedien- und Messfehlern bei entsprechend geschulten Messbeamten praktisch gegen Null tendieren dürfte; um dies prüfen zu können, sind die Daten aber für die Verteidigung im Lichte des Fair-Trial-Grundsatzes unerlässlich. Insbesondere – und das erscheint ein wesentliches Kriterium zu sein – ermöglicht die Überlassung der Daten dem Betroffenen die fundierte und sinnvolle Prüfung, ob es überhaupt Erfolg verspricht, ein – mit zusätzlichen Kosten und Aufwand verbundenes – Einspruchsverfahren aufzunehmen, bzw. weiter zu betreiben. Ergibt nämlich die Auswertung der überlassenen Daten keine Anhaltspunkte für Messfehler, dürfte sich einem verständigen und wirtschaftlich denkenden Betroffenen regelmäßig die Rücknahme des Einspruches aufdrängen.

5. Der Betroffene kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verwiesen werden, dass z.B. der Schulungsnachweis des Messbeamten in aller Regel im Rahmen einer etwaigen Hauptverhandlung erörtert bzw. vorgelegt wird. Dies verlagert die Verteidigungsrechte des Betroffenen ohne erkennbaren Grund auf einen späteren Zeitpunkt und zwingt ihn sogleich faktisch, über den im Raum stehenden Verstoß eine öffentliche Verhandlung über sich ergehen zu lassen. Es kann durchaus Gründe geben, wieso der Betroffene nach Einsichtnahme in die vollständigen Daten – hierunter auch die Schulungsnachweise – eben dies vermeiden will (lange Anreise, Terminsgebühr, Mehrkosten, etc.)

6. Nach alledem hat der Betroffene das Recht, Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen zu nehmen. Da die Akte bisher unvollständig war, ist ihm neuerlich und ohne erneute Erhebung der Gebühr Ziffer 9003 KV-GKG Akteneinsicht zu gewähren.

7. Nicht notwendig zur Akte zu geben sind allerdings das Originalfoto (weil in den digital zur Verfügung zu stellenden Daten ohnehin enthalten und als Hochglanzausdruck in der Akte schon vorhanden), der Beschilderungsnachweis (denn der im Raum stehende Verstoß basiert nicht auf einer durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern auf der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 3 Ziffer 2. c) StVO. Einer Liste aller aufgenommenen Verstöße bedarf es ebenfalls nicht – zum einen kann der Betroffene sich diese selbst aus den Rohmessdaten erarbeiten, zum anderen sind andere als Geschwindigkeitsverstöße für die Beurteilung der Richtigkeit der Messreihe nicht relevant (es wäre z.B. unerheblich, ob im Rahmen einer etwaigen Anhaltung auch ein Gurtverstoß, o.ä. festgestellt worden wäre). Soweit Unterlagen bzgl. des Messgerätes begehrt werden, ist darauf zu verweisen, dass das Messgerät ESO ES3.0 bauartbedingt über eine generelle Zulassung verfügt und daher eine Zulassung des einzelnen Gerätes nicht mehr notwendig ist. Der Eichschein des Gerätes impliziert seine bauartbedingte Zulassung – und befindet sich schon bei der Akte. Die Daten der gesamten Messreihe sind indes herauszugeben (vgl. z.B. AG Schleiden, Beschluss vom 03.03.2021, 13 OWi 19/21, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, zur Überlassung des Tokens AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15, ferner LG Bielefeld, Beschl. v. 25.08.2020 – 10 Qs 278/20, OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.05.2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – derzeit in entsprechender Divergenzvorlage vor dem Bundesgerichtshof befindlich, Entscheidung ausstehend.)

8. Bedenken des Datenschutzes stehen dem nicht entgegen. Ohne weitere Anhaltspunkte erscheint schon die Ermittlung der Identität der übrigen Betroffenen schwer bis gar nicht möglich. Das ggf. auf dem Messbild erkennbare amtliche Kennzeichen führt höchstens in Richtung des Halters, nicht zwingend des Fahrers und grundlose Halteranfragen zu Kennzeichen werden in der Regel nicht beantwortet. Selbst wenn es dem Betroffenen bzw. im konkreten Fall seinem Verteidiger gelänge, die Identität anderer Betroffener zu ermitteln (woran ehrlicherweise keinerlei erkennbares Interesse besteht), würden diese Daten lediglich Bestandteil der anwaltlichen Handakte bzw. der Gerichtsakte. Beide Akten sind besonders geschützt, eine Einsichtnahme nur unter engen Voraussetzungen möglich und der breiten Öffentlichkeit generell nicht zugänglich. Würde der Verteidiger des Betroffenen (nochmal: ein sinnvoller Grund hierfür liegt nicht vor) die Daten preisgeben, stellte dies einen schweren Verstoß gegen die Berufspflichten des Rechtsanwalts dar. Schon aus diesem Grund erscheint es nahezu undenkbar, dass die Daten anders als für die Verteidigung des konkreten Falles genutzt werden würden. Auf BVerfG 2 BvR 1616/18, Beschluss vom 12.11.2020 wird abschließend hingewiesen.“

Bundesnotbremse, oder: Die Verfassungsbeschwerden sind erfolglos

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und da ist sie dann die Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30.11.2021 zum BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21.

In der Mail, die ich gerade bekommen habe, heißt es:

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-101.html

Und die Pressemitteilung Nr. 100/2021 vom 30.11.2021 zum BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021
1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21

„Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig…..

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-100.html

Na, dann schauen wir mal, wie es weiter geht…. Muss man dann aber natürlich erst mal lesen….

OWi I: Nochmals Leivtec XV 3 nicht standardisiert, oder: Einstellung und Wiederaufnahme

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Heute am letzten Novembertag kommen dann OWi-Entscheidungen.

Zunächst drei Entscheidungen zu Leivtec XV3, und zwar:

Da der Abschlussbericht der PTB in der Fassung vom 09.062021 nicht eindeutig erkennen lässt, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zu Ungunsten bzw. ausschließlich zu Gunsten Betroffener auswirken können, besteht nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei dem Messgerät Leivtec XV § keine hinreichende Gewähr mehr, für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messerergebnisse. Konsequenz des Nichtvorliegens eines standardisierten Messverfahrens ist, dass sich das Amtsgericht im Einzelfall mittels sachverständiger Hilfe von der Richtigkeit der Messung überzeugen muss. Daher ist jedenfalls in den Fällen, in denen das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Verurteilung führt, gegen die lediglich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG gegeben ist, schon aus prozessökonomischen Gründen die Einstellung des Verfahrens sachgerecht.

Spätestens mit der Stellungnahme der PTB vom 9.6.2021 ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Messverfahren Leivtec XV 3 nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH handelt und somit neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, § 85 OWiG vorliegen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die beiden „ausgefallenen“ HV eine Terminsgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die beiden „ausgefallenen“ HV eine Terminsgebühr?

Ich hatte ja schon geschrieben: Interessante Frage. Hier dann meine Antwort:

„Moin,

interessante Frage. Versuchen Sie es mal mit dem Hinweis auf Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VVRVG – geplatzter Termin. Ist sicherlich ein wenig 🙂 außergewöhnlich. Aber ein Versuch ist es wert.

Machen Sie sich dann auf die Diskussion gefasst, dass man dann versuchen wird, die Nr. 4103 VV RVG entfallen zu lassen. Das wäre aber m.E. nicht richtig, da es sich um zwei verschiedene Termine handeln würde.“