Archiv für den Monat: September 2021

StGB I: Diebstahl beim schlafenden Geschädigten, oder: Wer besoffen schläft, ist hilflos

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Heute dann ein Tag mit StGB-Entscheidungen.

Zum Auftakt der BGH-Beschl. v. 06.07.2021 – 5 StR 177/21 – betreffend eine Verurteilung wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 1. Var. StGB – also Ausnutzen der Hilflosigkeit.

Der BGH führt dazu aus:

„Die auf die Hilflosigkeit der schlafenden Geschädigten gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 1. Var. StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar fällt der „gesunde“ Schlaf nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit im Sinne der Vorschrift. Anders verhält es sich aber, wenn dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 – 5 StR 167/90, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1). Gleiches gilt auch in Fällen, in denen der Schlafende – wie hier – infolge einer erheblichen Alkoholisierung unfähig ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen (vgl. MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 243 Rn. 51; SSW-StGB/Kudlich, 5. Aufl., § 243 Rn. 30; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 243 Rn. 39; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 243 Rn. 36; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 243 Rn. 21).“

Lösung zu: Wie hoch sind die Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht angefallen wären?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie hoch sind die Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht angefallen wären?, online gestellt. Meine Antwort an den fragenden Kollegen lautete:

„ …… frage ich mich, wie dieser „Abzug“ berechnet wird. Dazu finde ich nichts.“

Das ist auch so richtig, denn dazu kann man auch allgemein kaum etwas schreiben. Allgemein müssen Sie schauen, welche Gebühren ggf. nur durch die (zu) späte Beschränkung entstanden sind. Ggf. zusätzliche HV-Termine. Und natürlich Auslagen für Zeugen, aber das ist eine Frage der Gerichtskosten.

Auch zu § 14 RVG kann man, ohne die Einzelheiten zu kennen, nichts Genaueres sagen.“

Manche Fragen lassen sich eben ohne Kenntnis der konkreten Umstände nicht beantworten.

Ausl II: Überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland, oder: Stay here

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Bei der zweiten Entscheidung zum Auslieferungsrecht handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2021 – 1 AR 13/21 (S). Gegenstand der Entscheidung ist die Überprüfung einer Entscheidung der Generalsstaatsanwalt, einem Auslieferungsersuchen nicht nachzukommen.

Das OLG weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 lit. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, keine „vollstreckende Justizbehörde“ ist. Dies macht zwar weder das Tätigwerden der Generalstaatsanwaltschaft nach den Vorschriften des IRG noch die Vorschriften des IRG als solche rechtswidrig, jedoch sind die Regelungen des IRG im Lichte dieser Rechtsprechung rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen. Das gilt auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

Und das OLG nimmt dann zur Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG durch die GStA Stellung. Beantragt war die Auslieferung eines Polen nach Polen wegen einer Unterhaltspflichtverletzung. Geltend gemacht worden ist das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses an der Strafvollstreckung im Inland:

„2. In der Sache führt die vollinhaltliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg avisierte Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 IRG zu deren Bestätigung durch den Senat.

a) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Strafvollstreckung stellt sich weiterhin dem Grunde nach als zulässig dar. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. April 2021 festgestellt, dass die Auslieferungsfähigkeit und die beiderseitige Strafbarkeit gegeben seien und auch sonst keine Gründe bestehen, von einer Unzulässigkeit der Auslieferung auszugehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsentscheidung verwiesen. Aufklärungswürdig wären indes noch die näheren Umstände der Ladung zur Hauptverhandlung, die letztlich mit einer Abwesenheitsverurteilung des Verfolgten endete. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen.

b) Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Auslieferung bestehen nach vollinhaltlicher gerichtlicher Überprüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigten Entschließung, deren Bewilligung wegen Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG zu versagen.

Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft am 1. Juli 2021 ausgeführt:

„Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg beabsichtigt [.], die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, da die Voraussetzungen des § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG vorliegen und das hierdurch eröffnete Ermessen auf der Rechtsfolgenseite nach Abwägung aller für und wider sprechenden Gründe dahingehend ausgeübt werden soll, den Verurteilten nicht auszuliefern, sondern – durch gesonderte, von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu betreibende – Übernahme der Strafvollstreckung die Strafe in Deutschland zu vollstrecken.

Dass der Verfolgte nach dem Wortlaut der Vorschrift seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und dass er seiner Auslieferung nicht zu gerichtlichem Protokoll nicht zugestimmt hat, bedarf dabei keiner näheren Darlegung.

Darüber hinaus überwiegt auch sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland. Nach seinem glaubhaften und detailreichen Vortrag vor dem Amtsgericht Zossen und – über seinen Beistand – gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft, der durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt wird und insgesamt plausibel erscheint, lebt der Verfolgte seit nunmehr neun Jahren dauerhaft, ohne Unterbrechung und offenbar auch ausschließlich in Deutschland, nämlich in L. in B. pp.

Dabei geht er seit geraumer Zeit auch einer in Vollzeit ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Er ist in Deutschland ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs unbestraft.

In Polen hat er – mit Ausnahme seiner dort lebenden Mutter – hingegen nach seinem nicht widerlegten Vortrag weder materiellen Besitz noch persönliche Kontakte.

Entscheidendes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die neunjährige Tochter des Verfolgten, obwohl in Polen geboren, mit dem Verfolgten und ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Verfolgten, in einer gemeinsamen Wohnung in L. lebt und dort in der dritten Klasse die Grundschule besucht. Auch wenn es hierzu an näherem Vortrag fehlt, ist davon auszugehen, dass die Tochter W. erst recht keinerlei soziale Bezüge nach Polen hat. Eine Auslieferung des Verfolgten würde somit das Auseinanderreißen der Familie zur Folge haben.

Ein gewisses negatives Gewicht kommt dem Umstand zu, dass der Verfolgte auch nach neun Jahren in Deutschland offenbar nur rudimentär deutsch spricht. Dies spricht nicht für seine soziale Verwurzelung in Deutschland. Andererseits ist zu beachten, dass er als Lagerstaplerfahrer eine ‚nicht-kommunikative‘ Berufstätigkeit ausübt und daher im Beruf wenig Gelegenheit hat, deutsch zu sprechen. Da seine Lebensgefährtin Polin ist, gilt dasselbe für das familiäre Leben. Da keine gesetzliche Pflicht zum Erlernen der deutschen Sprache besteht und es bekannt ist, dass es auch Menschen gibt, denen das Erlernen einer fremden Sprache besonders schwerfällt, kommt diesem Umstand jedoch letztlich kein übermäßiges Gewicht zu.

Zwar ist der Verurteilte Staatsangehöriger des ersuchenden Staates, was üblicherweise im Rahmen der erforderlichen Abwägung stets für eine Auslieferung ins Gewicht fällt. Dieser Grundsatz, aus dem ohnehin kein Automatismus abzuleiten ist, kann indes für Unionsbürger wie den Verfolgten allenfalls mit Einschränkungen gelten.

Denn die insbesondere durch die im EUV verankerten Ziele der Union und die Grundrechte und Grundfreiheiten der Unionsbürger geprägte Unionsverfassung gebietet es, so weit wie möglich von einer Diskriminierung von Unionsbürgern (im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen), die sich, wie der Verfolgte, aus einem anderen Mitgliedstaat stammend, in Deutschland beruflich und familiär dauerhaft niederlassen, abzusehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit und der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit – anders als bei Drittstaatsangehörigen – bei Unionsbürgern regelmäßig nicht als Beleg für eine soziale Verwurzelung in Deutschland herangezogen werden kann, da das Institut der Unionsbürgerschaft gerade geschaffen wurde, um in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat niedergelassenen Unionsbürgern auch ohne Wechsel der Staatsangehörigkeit weitgehend gleiche Rechte mit den Staatsangehörigen des Niederlassungsstaates zu gewähren.

Die vorgenannten Umstände, die sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgenseite des § 83b Abs. 2 Nummer 2 IRG in Betracht zu ziehen sind (SLGH/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 83b Rn. 47-52), sprechen für ein deutliches Interesse am Verbleib des Verurteilten in seinen sozialen Bezügen im Inland, dem weder herausragende Interessen Deutschlands, noch Polens, noch solche der internationalen Strafrechtspflege allgemein, an einer Strafvollstreckung gerade in Polen, gegenüberstehen. ……“

Mein Aufreger der Woche ist diese Woche schon da, oder: Für 10 Termine als Zeugenbeistand 220 EUR

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Es ist noch nicht einmal Montag, High Noon, und ich habe schon meinen Aufreger der Woche. Worum geht es? Klar, es kann nur um Gebühren gehen. Was sonst? Und zwar:

Mich erreicht gerade die Mail eines Kollegen, der mir folgenden Sachverhalt mitteilt: Er ist vom Vorsitzenden einer Strafkammer zum Zeugenbeistand bestellt worden, und zwar „ für die Dauer der Vernehmung des Zeugen pp. und aller mit ihr in enger Verbindung stehenden Angelegenheiten“. Die Vernehmung war auf 10 Hauptverhandlungstermine terminiert. Nachdem die Vernehmung beendet ist, hat der Kollege seine Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Er hat, was richtig ist, Grundgebühr, Verfahrensgebühr und 10 x Terminsgebühr abgerechnet.

Und dann? Nun, er bekommt – wie nicht anders zu erwarten – die Beanstandung der Rechtspflegerin, die ihm Folgendes mitteilt:

„werden Sie gebeten, die Kostenrechnung vom 31.08.2021 zu überprüfen und eine berichtigte Rechnung zu den Akten zu reichen:

Für die Vertretung bei der Dauer der Vernehmung des Zeugen pp. erhält der Beistand insgesamt nur die Einzeltätigkeitsgebühr Nr.4301 Nr.4 VV RVG in Höhe von 220,00 Euro nebst Reisekosten, §68b StPO, vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021 RVG VV 4301, Rn.14; OLG Düsseldorf lll-1Ws562/09.

Die Kosten sind insoweit zu reduzieren.“

Mal abgesehen davon, dass das der Rechtspflegerin schon sprachlich misslungen ist, es ist für mich unfassbar/unglaublich, und zwar:

1. Das Zitat „Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021 RVG VV 4301, Rn.14“ ist falsch bzw. es wird der falsche Eindruck erweckt, im „Gerold/Schmidt“ stehe an der Stelle, dass für die Tätigkeit des Zeugenbeistand nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG an fällt. Das ist – wie gesagt – falsch. Ich bin mir da ganz sicher, weil ich Verfasser der Ausführungen bin. An der Stelle heißt es:

„Die VV 4301 Nr. 4 RVG für die Beistandsleistungen für den Beschuldigten oder einen sonstigen Verfahrensbeteiligten (vgl. VV Vorb. 4 Abs. 1 RVG). Das kann auch der Zeugenbeistand sein, wenn er (nach der hier vertretenen Ansicht) nur ausnahmsweise im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig wird; die wohl hM geht allerdings grds. von einer Einzeltätigkeit des Zeugenbeistands aus.1 Nimmt man bei der Tätigkeit des Zeugenbeistandes eine Einzeltätigkeit an, erstreckt sich die Beiordnung des RA als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet grds. erst mit dessen Entlassung. Wird daher die in einem Termin begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach VV 4301 RVG.2

Bei der Fußnote 1 wird dann u.a. verwiesen auf: „Zum Zeugenbeistand ? RVG VV Teil 4 Abschn. 1 Einl. Rn. 5 ff. mwN aus Rspr. und Lit. …….“.

Wenn sich die Rechtspflegerin mal die Mühe gemacht und dort nachgelesen hätte, dann hätte sie festgestellt, dass Gerold/Schmidt nicht ihrer Auffassung ist, aber, was auch wissenschaftlich sauber ist, die abweichende andere (falsche) Ansicht der OLG nicht unterschlägt, sondern sie anführt. Daraus dann aber zu entnehmen, dass der Verfasser der Auffassung sei, bei der Tätigkeit des Zeugenbeistands handele es sich um eine Einzeltätigkeit, ist – in meinen Augen „frech“.

2.2. Im Übrigen: Die Auffassung der Rechtspflegerin ist falsch. Dazu habe ich bereits vielfach geschrieben. So eben auch im Gerold/Schmidt oder auch in Burhoff7Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, RVG 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff. m.w.N. Sollte man als Rechtspfleger(in), die mit solchen Dingen befasst ist, vielleicht dann doch mal lesen. Aber: Warum eigentlich? Ist ja nicht ihr Geld.

3. Ich habe dann mit dem Kollegen telefoniert und folgendes geraten:

3.1 Er wird seinen Festsetzungsantrag nicht reduzieren. Warum auch? Er ist richtig.

Er wird allerdings darauf hinweisen, dass die Formulierung der Beiordnung – „und aller mit ihr in enger Verbindung stehenden Angelegenheiten“ – und der Umfang von 10 Hauptverhandlungsterminen wohl auch nach der (falschen) Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung kaum noch als Einzeltätigkeit (!) bezeichnet werden kann.

3.2 Wenn, womit zu rechnen ist, die Rechtspflegerin unbelehrbar ist und bei ihrer Auffassung bleibt, wird der Kollege gegen die reduzierte Festsetzung der (Un)Summe von 220 EUR Rechtsmittel einlegen.

Vielleicht hat ja die Kammer ein Einsehen und setzt dann richtig fest. Dagegen wird dann aber der Hüter der Staatskasse Rechtsmittel einlegen, so dass die Sache dann beim OLG landet. Was dabei herauskommt, kann man sich vorstellen. Ein Beschluss, in dem es heißt: Haben wir immer so gemacht und machen wir auch weiter so. Aber du kannst ja nach § 51 RVG eine Pauschgebühr beantragen.

Das wird der Kollege dann tun und im Zweifel vom zuständigen OLG-Senat dann mitgeteilt bekommen: Die 220 EUR sind nicht unzumutbar. Und es handelt sich auch nicht um ein Sonderopfer. Dazu muss man z.B. nur hier schauen.

Und dann? Dann bleibt nur noch die Verfassungsbeschwerde. Aber auch da habe ich nach dem BVerfG, Beschl. v. 22.07.2019 – 1 BvR 1955/17 – wenig Hoffnung (dazu: 200 EUR für 9,5 Stunden sind nicht unzumutbar, oder: Zum Kotzen). Das BVerfG macht in Gebührensachen inzwischen fast alles mit. Leider. Also: Im Zweifel wird der Kollege auf seinen 220 EUR „sitzen bleiben“.

Warum regt mich das so auf: Nun, dieser Fall zeigt mal wieder deutlich, wie unsinnig die Rechtsprechung der OLG in dieser Frage ist. Es kann – und es darf – aber m.E. nicht sein, dass der (Pflicht)Zeugenbeistand ggf. für seine Tätigkeit mit einem Betrag von 220 EUR abgespeist werden soll.

Die OLG halten an dieser falschen Rechtsprechung seit Jahren fest. Und sie werden darin auch noch vom (Bundes)Gesetzgeber – hier dem BMJV – unterstützt. Das hat schon beim, 2. KostRMoG vor den Ländern gekniffen und nicht auf der damals geplanten Änderung der Vorbem. 4. 1 VV RVG und der darin enthaltenen Klarstellung zugunsten des Zeugenbeistandes bestanden. Beim KostRÄG 2021 hat man dann die Situation durch die Änderung der Vorbem. 5. 1 VV RVG noch verschlimmert. Warum eigentlich? Hat denn niemand mal den sprichwörtlichen „A……. in der Hose“ und bringt die erforderlichen Änderungen endlich auf den Weg und durch? Offenbar nicht, denn sonst hätte man schon längst etwas unternommen. Und wo sind eigentlich bei solchen Fragen mal der DAV oder die BRAK? Man hat von denen dazu bisher nichts gehört. Damit könnte/sollte man sich aber mal beschäftigen. Aber Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen hat man nicht auf der Agenda. Man muss sich nur den Katalog der Änderungen durch das KostRÄG 2021 ansehen. Für mich unfassbar.

Ausl I: Welche Haftbedingungen in Rumänien?, oder: OLG Schleswig macht seine Hausaufgaben nicht

entnommen wikimedia.org

In die heute beginnende 36. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen zu einem etwas abgelegeneren Gebiet, das aber immer mehr an Bedeutung zunimmt, nämlich Auslieferungsrecht.

An der Spitze der Berichterstattung steht der BVerfG, Beschl. v. 18.08.2021 – 2 BvR 908/21, den mir der Kollege Marquort aus Kiel geschickt hat.  Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem um die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien gestritten wird. und zwar wegen der Haftbedingungen in Rumänien. Da hatte das BVerfG das OLG Schleswig schon einmal gerügt und ihm mitgeteilt, dass es sein „Hausaufgaben nicht gemacht hat. So dann jetzt auch in diesem Beschluss:

„Die angegriffene Entscheidung vom 15. April 2021 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh.

a) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18-, Rn. 42 ff.).

b) Hat das Gericht im ersten Prüfungsschritt systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat festgestellt, so ist es im zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt ,sein wird. Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt. Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

aa) Bei der von dem mitgliedstaatlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m2, zwischen 3 m2 und 4 m2 oder über 4 m2 liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

bb) In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m2 liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind. Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m2 und 4 m2 beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen. Bei mehr als 4 m2 persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 Rn. 49 ff. m.w.N.).

c) Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18-, Rn. 52).

aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52). Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll.‘ Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18-, Rn. 53).

bb) Diese einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht, innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss, das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18-, Rn. 54 m.w.N.).

cc) Art. 15 Abs. 2 RbEuHb verpflichtet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht zur Einholung zusätzlicher, für die Übergabeentscheidung notwendiger Informationen. Als Ausnahmebestimmung kann diese Regelung nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den dortigen Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch pur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn> C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

d) Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen. Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18-, Rn. 56 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im konkreten Fall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer rumänischen Haftanstalt einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht hinreichend nachgekommen.

a) Die rumänischen Behörden haben mit Schreiben vom 1. Februar und vom 11. März 2021 neue Informationen zu den Haftbedingungen erteilt, die den Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung erwarten sollen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 wurde ihm erstmals unabhängig von einer konkreten Haftanstalt ein persönlicher Raum von mindestens 3 m2 zugesichert. Diese Zusicherung unterscheidet sich von den zuvor abgegebenen Zusicherungen der rumänischen Behörden, die sich noch auf konkret benannte Haftanstalten bezogen und die ihm insbesondere im halboffenen Vollzug lediglich eine Mindestfläche von 2 m2 gewährleisteten. Das Oberlandesgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass dem Gericht eigenständige Prüfungspflichten auch hinsichtlich der neu erteilten Zusicherung oblägen. So kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh auch dann vorliegen, wenn ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle zwar über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m2 und 4 m2 liegt, verfügt, zu diesem Raum aber weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 -2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 50/m.w.N.). Dem Schreiben vom 1. Februar 2021 lässt sich für den halboffenen Strafvollzug indes keine weitere Beschreibung der Haftbedingungen entnehmen, die unabhängig von der Haftanstalt gelten sollen, in der der Beschwerdeführer untergebracht werden soll. Ferner bleibt unklar, wie die rumänischen Behörden den persönlichen Mindestraum berechnen, insbesondere, ob die Berechnung die Fläche für den Sanitärbereich einbezieht.

b) Das Oberlandesgericht ist auch nicht darauf eingegangen, dass unklar bleibt, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Quarantänezeit in einer Einzel- oder einer Gemeinschaftszelle erfolgen soll. Im Schreiben vom 11. März 2021 sprechen die rumänischen Behörden ohne weitere Konkretisierung von einer „getrennten Unterbringung der Gefangenen“. Dieser Umstand kann bei einer mitgeteilten Mindestfläche von lediglich 3 m2 nicht offenbleiben, da es ansonsten an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die vom Gericht vorzunehmende Gesamtwürdigung der Haftbedingungen fehlt.

c) Schließlich hat es das Oberlandesgericht versäumt, die von den rumänischen Behörden abgegebenen neuen Zusicherungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit zu überprüfen. Eine eigene Gefahrenprognose des Gerichts, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56), lässt sich dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen.“

Wird man beim OLG Schleswig nicht so gerne lesen. Aber muss man durch. Und nach der „Anleitung“ wird es jetzt ja wohl klappen.