Ich habe da mal eine Frage: Wie hoch sind die Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht angefallen wären?

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Und wenn ich schon einen „Erstattungstag“ mache, dann auch hier in der RVG-Frage, nämlich:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

heute habe ich – nunmehr als Leser Ihrer hervorragenden Kommentare – dennoch eine vielleicht ungewöhnliche Frage, zu der ich keine Antwort fand:

Nach erfolgreicher Revision und erneuter Berufungsverhandlung hat das Landgericht wieder eine falsche Kostenentscheidung getroffen. Die GStA gibt mir im Prinzip recht, will aber nun für beide Berufungsverfahren eine einheitliche Kostenentscheidung (vermutlich leider richtig), dabei insgesamt „ohne die Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht angefallen wären“.

Während ich nach Lektüre der Kommentare wegen des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung fürchte, dass das stimmt, frage ich mich, wie dieser „Abzug“ berechnet wird. Dazu finde ich nichts.

Nach der Differenztheorie wie beim Teilfreispruch? Über einen Hinweis, wo es steht oder wie es geht, wäre ich dankbar. Und für die Berechnung: wären die Gebühren bei einer durchschnittlich komplizierten Berufung durch Beschränkung auf das Strafmaß tatsächlich niedriger? Die Beschränkung erfolgt zu Beginn der HV, bevor Zeugen vernommen wurden o.ä….“

Na, wer weiß etwas dazu?

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