Archiv für den Monat: Juni 2021

Sonntagswitz, von Borkum aus natürlich zu/um/mit Ostfriesen, also Ostfriesenwitze

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Da ich auf Borkum bin, gibt es „traditionsgemäß“ Ostfriesenwitze. Obwohl die bei meinem Wohnsitz in Leer natürlich immer passen würden 🙂 .

Warum gehen die Ostfriesen am Samstag mit Eimer und Putzmittel zum Meer?

Sie wollen den Meeresspiegel putzen


Ein Ostfriese gibt seinen Lottoschein ab. Auf dem Nachhauseweg trifft er eine gute Fee.

Sagt die Fee: „Du hast einen Wunsch frei“.

Sagt der Ostfriese: „Ich hätte gerne die Zeitung vom Sonntag, mit den Lottozahlen!“

ZACK! Er hält die Zeitung in der Hand, vergleicht die Zahlen und sagt schließlich: „Mist, schon wieder nur eine richtig!“


Gestern schloss die ostfriesische Landesbibliothek.

Das Buch wurde geklaut


Und das ist der Klassiker:

Warum ist es in Ostfriesland so flach?

Damit die Osrfreisen am Mittwoch schon wissen, wer am Sonntag zu Besuch kommt.

Wochenspiegel für die 24. KW., das war Corona, Cockie-Banner, Steuer-CD, Luca-App und Fisherman’s Friend

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Und hier der Wochenspiegel für die 24. KW., eine Lockerungswoche – Hauptsache nicht zu viel lockern. An manchen Stellen m.E. schon.

Hinzuweisen ist auf folgende Beiträge aus anderen Blogs:

  1. VG Osnabrück: Landkreis darf auf Website nicht allein für LUCA-App werben sondern muss auch Mitbewerber berücksichtigen,
  2. Insolvenzantragspflicht in Zeiten der COVID-19-Pandemie,

  3. OLG Köln: Bei in Vor-Corona-Zeit gebuchten Hotelzimmern die pandemiebedingt storniert werden müssen kann hälftige Kostenteilung der Stornierungskosten gerechtfertigt sein,

  4. BGH verhandelt erstmals über Diesel-Klagen gegen Autohändler,
  5. Sind wir lästige Cookie-Banner bald los?,

  6. Steuer-CD aus Dubai – Neuer Wettlauf mit den Finanzbehörden,

  7. AG Heilbronn: Zurückverweisung an Behörde bei übergangenem Antrag auf gerichtliche Enscheidung,

  8. Urteile nach Randnummern zitieren – aber wie?,

  9. Artikel zu „Hüftspeckübergriff“ war anzeigepflichtige Nebentätigkeit,

  10. und aus meinem Blog: OWi II: Messung mit Dräger ALCOTEST 9510 DE, oder: Ein Lutschbonbon “Fisherman’s Friend” im Mund

Schadensminderungspflicht, oder: Hat sich der Geschädigte genug um eine Arbeitsstelle bemüht?

In der zweiten Entscheidung  zu § 254 BGB, dem OLG Celle, Urt. v. 07.04.2021 – 14 U 134/20 -, geht es um die Schadensminderungspflicht nach einem Verkekrsunfall. Gegenstand des Verfahens ist ein Verkehrunfall aus dem Jahr 2001. Gestritten worden ist in dem Verfahren um die Frage, ob die geschädigte Beklagte ihre Schadensminderungspflicht im Bemühen um eine Arbeitsstelle und ggf. auch Schulungsmaßnahmen verletzt hat. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die beklagte Versicherung hatte bestritten, dass die Geschädigte aufgrund der Folgen des Verkehrsunfalls vom 27.9.2001 bis zum 31.8.2018 keinen leidensgerechten Arbeitsplatz hätte finden können. Sie hat außerdem die Verletzung der der Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht gerügt, weil diese sich nicht bemüht habe, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Das LG hatte der Geschädigten Recht gegeben. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Klage weitgehend abgewiesen. Hier die Leitsätze:

  1. Es obliegt dem in seiner Arbeitskraft Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt – im Rahmen seiner Möglichkeiten und in den Grenzen des Zumutbaren – gewinnbringend einzusetzen.Ggf. muss sich der Geschädigte um Schulungen bzw. Umschulungen bemühen.

  2. Für den Vortrag, dass ein solches Bemühen von vorne herein erfolglos gewesen wäre, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.

  3. Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht führt dazu, dass ein eventueller Anspruch nicht bezifferbar ist.

  4. Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.

Mitverschulden, oder: Mitverschulden eines 11-Jährigen beim Überqueren der Straße „als Letzter“

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Im Kessel Buntes dann heute zwei Entscheidungen zu § 254 BGB.

Zunächst jetzt das OLG Celle, Urt. v. 19.05.2021 – 14 U 129/20. Der Entscheidung liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein 11-jähriges Kind beim Überqueren der Straße von einem zu schnell fahrenden Kfz-Führer angefahren wird. Nach Auffassung des OLG haftet der Kfz-Führer allein:

Hier die (amtlichen) Leitsätze:

Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße, zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe, als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können.

Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaffelt nach dem Alter, andere Maßstäbe als an einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen anzulegen. Neben dem Alter des Kindes ist dabei auch die konkrete Unfallsituation zu bewerten und zu prüfen, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss ein junger Mensch, der einen schweren Schaden erlitten hat, wegen seines Alters im Verhältnis zu einem älteren Menschen mehr Schmerzensgeld bekommen, weil ersterer noch lange an seinen Verletzungsfolgen zu tragen hat.

Ich habe da mal eine Frage, oder: Welche Gebühren bei/nach der Wiederaufnahme im OWi-Verfahren

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Und dann noch das RVG-Rätsel, und zwar heute zum Bußgeldverfahren. Und zwar folgender Frage aus einer „RVG-Gruppe“:

„Liebe Kollegen, ich bin noch nicht allzu lange dabei und bitte um eure Hilfe hinsichtlich der Gebührenberechnung bei folgender Konstellation, die ich so zum ersten Mal habe:

Mandant bekommt einen Bußgeldbescheid (120 EUR & 1 Punkt), legt selbst Einspruch ein, dieser wird durch Urteil verworfen. Erst danach wird der Anwalt tätig.

Anwalt beantragt Wiederaufnahme des Verfahrens und Vollstreckungsunterbrechung. Beide Anträge gehen durch.

Danach erfolgt ein Richterwechsel. Der neue Richter teilt mit, dass keine Beschlüsse vorliegen, er nichts von einer Wiederaufnahme weiß und das Verfahren somit für ihn abgeschlossen ist. Daraufhin kopiert der Anwalt einen Teil der Handakte und überlässt die Kopien dem Gericht, um den aktuellen Stand nachzuweisen.

Erneuter Richterwechsel, Hauptverhandlung, Mandant wird freigesprochen.

Wäre diese Berechnung korrekt oder habe ich was übersehen/zu viel berechnet:

5100 Grundgebühr

4136 Geschäftsgebühr Wiederaufnahme

4137 Verfahrensgebühr Wiederaufnahme

4138, 5109 Verfahrensgebühr erster Rechtszug

4138, 5110 Terminsgebühr HV

7002 Pauschale

7000 Kopierkosten (nach Akteneinsicht plus Kopien fürs Gericht, weil Beschlüsse in der Gerichtsakte fehlten)

12€ Akteneinsicht

7008 Umsatzsteuer

Fahrtkosten/Abwesenheitsgeld sind nicht angefallen.“