Archiv für den Monat: August 2020

Unfallschadenregulierung, oder: Ersatzbeschaffung durch Leasing

© psdesign1 – Fotolia.com

Und die zweite Entscheidung dann vom LG Saarbrücken. Das hat im LG Saarbrücken, Urt. v.  03.07.2020 – 13 S 45/20 – zur Ersatzbeschaffung im Rahmen der Unfallschadenregulierung Stellung genommen. Dabei geht es um fiktive und konkrete Schadensabrechnung.

Der Leitsatz:

„Der Geschädigte ist nicht auf eine bestimmte Rechtsform der Ersatzbeschaffung, typischerweise den Kauf, beschränkt. Least er ein Ersatzfahrzeug, kann er die Leasingsonderzahlung einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer bis zur Höhe des zur Wiederherstellung erforderlichen niedrigeren Bruttoreparaturaufwands im Wege der konkreten Schadensabrechnung ersetzt verlangen.“

Das LG hat die Revisoin zugelassen:

„Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob in Fällen, in denen der Geschädigte neben dem Betrag sachverständig ermittelter Reparaturkosten die bei einer tatsächlich vorgenommenen, kostenintensiveren Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer in der Höhe ersetzt verlangt, wie sie bei Durchführung der kostengünstigeren Wiederherstellung im Wege der Reparatur angefallen wäre, eine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung vorliegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend entschieden (bejahend: BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08; a.A. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11). Ebenso wenig ist bislang abschließend entschieden, ob die Anschaffung eines Fahrzeugs im Wege des Leasings eine zum Ersatz berechtigende Form der Ersatzbeschaffung darstellt. Es ist zu erwarten, dass beide Fragestellungen in einer Vielzahl weiterer Fälle auftreten werden. Eine grundsätzliche Klärung erscheint deshalb, auch im Hinblick auf die Bedeutung dieses Problemkreises für den Rechtsverkehr, geboten.“

Elektronisches Dokument, oder: Wirksamer Eingang beim BGH-EGVP

© kostsov – Fotolia.com

Heute muss es aus privaten Gründen schnell gehen 🙂 , daher hier zunächst mal nur eine „Kurznachricht“, und zwar zum BGH, Urt. v. 14.05.2020 – X ZR 119/18. Aber von dem Urteil reichen hier auch nur die Leitsätze. Aus denen erschließt sich, worum es geht, nämlich um die Frage, wann ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist.

Die Leitsätze des BGH lauten:

1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.

Ich habe da mal eine Frage: Beiordnung als Pflichti erst in der Berufung, welche Gebühren?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch das RVG-Rätsel. Die Frage ist schon in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ gelaufen. Daran sieht man, dass ich derzeit nicht so ganz viel Material habe. Also: Fragen: Und gerne auch neue Entscheidungen 🙂 .

Hier die Frage:

„Liebe Mitstreiter im Kampf gegen Rechtspfleger, ich hätte eine Frage zum Entstehen der Pflichtverteidigergebühren.

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht zeige ich die Verteidigung der Mandantin an und beantrage zugleich meine Beiordnung zum Pflichtverteidiger. Die Vssgen des § 140 II StPO lagen laut Anklage vor. Es ergeht bis zum Ende der Hauptverhandlung kein Beschluss über die Beiordnung – der Richter hat es „vergessen“ und ich habe nicht aufgepasst.

In der Berufungsinstanz werde ich beigeordnet.

Der Rechtspfleger will nun nur die Gebühren für die Berufungsinstanz festsetzen, da keine Beiordnung in der I. Instanz erfolgt ist und die Beiordnung auch nicht zurückwirkt.

Hat jemand dazu Tipps oder Rechtsprechung, die mir hilft. Bisher sieht es für mich aus, als ob ich für die I. Instanz tatsächlich leer ausgehe. Vielen Dank.“

Terminsvertreter, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren

© SZ-Designs – Fotolia.com

Als zweite Entscheidung dann der LG Kiel, Beschl. v. 26.06.2020 – 10 Qs 34/20.

Der Kollege Ebrahim-Nesbat aus Hamburg, der mit den Beschluss geschickt hat, war als Pflichtverteidiger des Angeklagten, dem noch ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet war, tätig, allerdings nur für einen Hauptverhandlungstermin vom 27.o6.2018. Der Kollege ist in dem Termin bestellt worden. In dem Hauptverhandlungstermin erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 3.000 EUR. Der Kollege hat dann neben der Terminsgebühr die Gebühren Nrn. 1000 VV RVG und Nr. 4143 VV RVG geltend gemacht. Die sind nicht festgesetzt worden. Die Beschwerde des hatte teilweise Erfolg. Das LG hat die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG festgesetzt:

„1. Zu widersprechen ist zunächst der vom Amtsgericht Norderstedt in dem angefochtenen Be-schluss vom 4. Mai 2020 vertretenen Auffassung, dass ein Anspruch auf die Verfahrens- und die Einigungsgebühr schon deshalb nicht bestehen könne, weil die Beiordnung des Beschwerdeführers nicht auch zu dem Zweck der Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche der Nebenklägerin erfolgt sei.

a) Zwar wird in der Tat von einer ganzen Reihe von Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger nur soweit reiche, wie es nötig sei, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage allerdings bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 30. März 2001, Az. 3 StR 25/01, Rn. 4+5 (zitiert nach juris)).

Und seitens des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird in gefestigter Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers ohne Weiteres die Abwehr von im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (mit-)umfasse (vgl. dazu und zum Folgenden Beschluss vom 30. Juli 1997, Az. 1 Str 114/97, und Beschluss vom 15. April 2013, Az. 1 Ws 143/13 (98/13)). Der Pflichtverteidiger könne daher, auch ohne für das Adhäsionsverfahren zusätzlich beigeordnet worden zu sein, grundsätzlich auch solche Gebühren von der Landeskasse verlangen, die durch seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren entstanden seien.

Die Kammer schließt sich schon aus Gründen der Ressourcenschonung der Auffassung des hiesigen Oberlandesgerichts an. Zwar „passt“ die zitierte Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts insofern nicht auf den vorliegenden Fall, als hier überhaupt kein Adhäsionsverfahren anhängig gemacht worden ist. Wenn es allerdings für das Entstehen eines Gebührenanspruches gegen die Landeskasse im Falle der Anhängigkeit eines Adhäsionsverfahrens keiner zusätzlichen Beiordnung des Pflichtverteidigers auch für selbiges bedarf, muss dasselbe – also Entbehrlichkeit einer zusätzlichen Beiordnung – erst recht gelten, wenn zivilrechtliche Ersatzansprüche ohne anhängig gemachtes Adhäsionsverfahren abgewehrt werden (sollen).

b) Auch dass der Beschwerdeführer nur als sog. Terminsvertreter beigeordnet wurde, steht der Geltendmachung der streitgegenständlichen Verfahrens- und Einigungsgebühren nicht entgegen. Denn der sog. Terminsvertreter darf lediglich solche Gebühren nicht (erneut) abrechnen, welche schon bei dem „eigentlichen“ Pflichtverteidiger entstanden sind. Und dafür, dass die Gebühren nach den Nummern 1000 (in Verbindung mit 1003) und 4143 VV RVG bereits beim „eigentlichen“ Pflichtverteidiger entstanden sind, gibt es keine Hinweise. Insbesondere sind vom „eigentlichen“ Pflichtverteidiger die besagten beiden Gebühren (noch) nicht abgerechnet worden.

c) Schließlich steht der Geltendmachung der Verfahrens- und der Einigungsgebühren auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer erst ganz am Ende der Hauptverhandlung beiordnet wurde. Zwar können Pflichtverteidigergebühren grundsätzlich nur für solche Tätigkeiten verlangt werden, welche nach erfolgter Beiordnung entfaltet wurden. Doch ordnet § 48 Abs. 6 S. 1 RVG an, dass für die Beiordnung in Strafsachen auch Vergütung für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Bestellung verlangt werden kann.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte. Verfahrensgebühr nach Nummer 4143 VV RVG ist vorliegend auch tatsächlich entstanden. Die Gebühr wird bereits dann ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt beauftragt wird, vermögensrechtliche Ansprüche des Geschädigten abzuwehren (vgl. dazu und zum Folgenden LG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2012, Az. 5 Qs 39/12, Rn. 6f. (zitiert nach juris)) und diesbezüglich erstmalig tätig wird, und sei es nur durch die Einholung von Informationen (vgl. dazu und zum Folgenden Burhoff in Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage, RVG W 4143 Rn. 6). Die Verfahrensgebühr kann daher auch dann anfallen, wenn ein Adhäsionsverfahren – wie hier – niemals förmlich anhängig gemacht wird (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009, Az. 1 Ws 343/09; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2013, Az. 2 Ws 419/13).

Vorliegend ist ausweislich der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.) in der Hauptverhandlung „längere Zeit über die Einstellungsmodalitäten diskutiert“ und „letztlich Einvernehmen erzielt worden über die zu leistenden Zahlungen“. Da in der Hauptverhandlung eine vorläufige Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 StPO erfolgte, war Gegenstand der Diskussion und des Einvernehmens zumindest auch ein vermögensrechtlicher Anspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten, zu dessen Abwehr der Beschwerdeführer tätig geworden ist.

Der vom Beschwerdeführer insofern angegebene Gegenstandswert in Höhe von 3.000,- Euro begegnet keinen Bedenken, denn ausweislich der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 „wurde zunächst auch eine Zahlung von 3.000,- Euro an die Nebenklägerin in den Raum gestellt“ (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.).

3. Tatsächlich nicht entstanden ist vorliegend dagegen die Einigungsgebühr. Zwar ist in der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 die Rede davon, dass ein „Einvernehmen über die zu leistenden Zahlungen erzielt“ worden sei (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.).

Doch ist zu beachten, dass der Zahlbetrag, auf welchen sich geeinigt wurde (= 3.000,- Euro), genau dem Betrag entspricht, welcher von der Nebenklägerin gefordert wurde. Damit kommt die erzielte Einigung – trotz des Umstandes, dass die Hälfte des Betrages nicht an die Nebenklägerin zu zahlen war, sondern an eine gemeinnützige Einrichtung – letztlich einem bloßen Anerkenntnis des Angeklagten gleich, was gemäß Nummer 1000 Abs. 1 S. 2, 2. Var. VV RVG der Entstehung der Einigungsgebühr entgegensteht.

Dass dem Angeklagten eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt wurde, rechtfertigt ebenfalls keine Zuerkennung der Einigungsgebühr. Denn gemäß Nummer 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Var. VV RVG entsteht die Einigungsgebühr bei einer Zahlungsvereinbarung nur, wenn seitens des Anspruchsinhabers gleichzeitig vorläufig auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ein solcher vorläufiger Klageverzicht ist weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen geschweige denn dem angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2020 oder der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018.

4. Dem Beschwerdeführer steht damit neben der (unstreitigen) Terminsgebühr in Höhe von 225,- Euro netto nur eine 2,0-Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,- Euro zu (= 402,- Euro netto).“ worden (siehe dazu oben II 1 a).“

Weitgehend zutreffend, nur: Die angeführte BGH-Entscheidung betrifft nicht den Pflichtverteidiger. Und: Der Kollege hätte m.E. auch noch Grund- und Verfahrensgebühr abrechnen können.

Vergütung nach Kündigung des Mandats, oder: Muss der Rechtsanwalt abmahnen?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

So, Feierlichkeiten sind am Ende. Jetzt wird wieder gearbeitet. Heute hier – es ist Freitag 🙂 – mit gebührenrechtlichen Entscheidungen und dem Rätsel.

Und ich beginne den (kurzen) Reigen mit dem LG Bremen, Urt. v. 29.05.2020 –  4 S 102/19. Es geht um die Frage, ob Rechtsanwalt vor Kündigung eines Mandates dem Mandanten eine Frist zu setzen hat, sich vertragskonform zu verhalten.

Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, nach dem der klagende Rechtsanwalt ein Mandat „vorzeitig“ beendet hat. Nun wird noch um die Gebühren gestritten. Das AG hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Anders das LG. Das spricht nur einen Teil zu:

„Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 234,37 € aus §§ 611, 612, 675 BGB, §§ 1 ff. RVG.

1. Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung gründet sich auf die §§ 611, 612 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB, ergänzt durch die Sonderregelungen des RVG betreffend die Fälligkeit (§ 8 RVG), den Vorschuss (§ 9 RVG) und die Einforderung (§ 10 RVG).

Gemäß § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Gemäß § 10 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nur aufgrund einer vom Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einforderbar.

Für den Fall der vorzeitigen Kündigung werden diese Regelung ergänzt durch § 628 BGB, der durch das RVG nicht ausgeschlossen wird (BGH, NJW-RR 2012, 294 m.w.N.). § 628 Abs. 1 S. 1 BGB regelt, dass im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses nach den §§ 626 BGB oder 627 BGB, der Verpflichtete, hier also der beauftragte Rechtsanwalt, einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.

Von einem entsprechenden Interessenwegfall für den Dienstberechtigten ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann auszugehen, wenn dieser die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Einer entsprechenden Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Rechtsanwalt grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Rechtsanwalt neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Rechtsanwalt sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden, der Vergütungsanspruch geht unter (BGH, NJW-RR 2012, 294, 295; BGH, NJW 2009, 3297, 3300; BGH, BGHZ 174, 186, 192 = NJW 2008, 1307, 1308 f.; BGH, NJW 1997, 188, 189; BGH, NJW 1995, 1954; BGH, NJW 1985, 41; MüKoBGB/Henssler BGB, 8. Auflage 2020, § 628 Rn. 32-35).

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass der Dienstpflichtige im Rahmen des Teilvergütungsanspruchs nach Abs. 1 S. 1 darlegen und beweisen muss, dass und welche Dienstleistungen bis zur Kündigung erfolgt sind.

§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB enthält einen Ausnahmetatbestand gegenüber Satz 1 dieser Vorschrift, wonach im Fall der Kündigung der Dienstverpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu beanspruchen hat. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands hat der Dienstberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 1982, 437 (438); BGH, NJW 1997, 188, 189). Der Dienstberechtigte muss daher nachweisen, dass der Dienstverpflichtete ohne Veranlassung gekündigt hat oder die Kündigung des Dienstberechtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass an den Leistungen infolge der Kündigung für ihn kein Interesse besteht (MüKoBGB/Henssler BGB, 8. Auflage 2020 § 628 Rn. 48-49, beck-online).

2. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) zustande gekommen. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger nach dem Tod seiner Mutter mandatiert, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen seinen Bruder als Alleinerben außergerichtlich und gerichtlich gelten zu machen.

3. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruches (§ 8 RVG) ist gegeben, da das Mandat infolge Kündigung durch den Kläger beendet worden ist. Die Einforderbarkeit der Honorarforderung liegt ebenfalls vor, da der Kläger dem Beklagten eine dem RVG entsprechende Kostennote erteilt hat (§ 11 RVG). Die Höhe der abgerechneten Vergütungsforderung iHv von 1.159,60 € brutto für die außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten des Klägers (Streitwert: 4.738,12 €; nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) entspricht dem RVG und steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

4. Der Kläger kann von dem Beklagten in Höhe von 925,23 € gleichwohl nicht den Ausgleich der streitgegenständlichen Kostennote verlangen, da die Voraussetzungen, unter denen der Kläger aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten seinerseits berechtigt war, den Anwaltsvertrag zu kündigen, nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen.

Die Kündigung des Anwalts kann mit erheblichen finanziellen Folgen für den Mandanten verbunden sein, der – wenn die Kündigung während eines laufenden Prozesses erfolgt – vielfach noch einmal die gleichen (Prozess-)Gebühren an einen anderen Anwalt bezahlen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 – 25, juris). Das freie Kündigungsrecht des Rechtsanwalts korrespondiert daher mit der Regelung in § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der kündigende Rechtsanwalt die verdienten Gebühren nur insoweit behalten darf, als dem Mandanten keine Mehrkosten durch die Kündigung entstehen. Etwas Anderes gilt nur bei einem „vertragswidrigen Verhalten“ des Mandanten, welches die Kündigung verursacht hat OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 – 25, juris).

Da die finanziellen Folgen für den Mandanten erheblich sein können, setzt ein „vertragswidriges Verhalten“ im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 – 25, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2000 – 24 U 133/99 -, Rdnr. 5, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2006 – 11 U 21/06 -, Rdnr. 14, juris). Der Mandant ist grundsätzlich berechtigt, seine eigenen Interessen auch im Rahmen des Anwaltsvertrages gegenüber dem Rechtsanwalt zu vertreten. Das heißt, dass der Rechtsanwalt in der Regel sachliche Kritik hinnehmen muss OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 – 25, juris). Er muss berücksichtigen, dass der Mandant in der Regel nicht rechtskundig ist, was zu unberechtigter Kritik am Rechtsanwalt führen kann. Schließlich muss auch die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit für den Mandanten berücksichtigt werden; gegebenenfalls muss der Rechtsanwalt es auch hinnehmen, wenn der Mandant seine Interessen gegenüber dem Anwalt mit einem gewissen Nachdruck oder mit gewissen Emotionen verfolgt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 – 25, juris). Es ist zu verlangen, dass der Anwalt eine Pflichtverletzung des Mandanten zunächst abmahnen muss, bevor er von einem vertragswidrigen Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1988, 1155, Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kapitel III, Rdnr. 109).

Die Beweislast dafür, dass die Kündigung des Anwalts nicht durch ein vertragswidriges Verhalten verursacht wurde, obliegt grundsätzlich dem Mandanten (vgl. BGH, NJW 1997, 188). Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dem Anwalt allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet: Der Mandant hat ein „vertragswidriges Verhalten“ nur insoweit auszuräumen, als der Anwalt bestimmte Pflichtverletzungen geltend macht. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 – 25, juris).

An diesen Grundsätzen gemessen, hat der Kläger schon keinen Grund dargelegt, der ihn berechtigt hat, ohne vorherige Abmahnung und Hinweis auf eine mögliche Mandatsniederlegung, den Anwaltsvertrag am 02.05.2018 zu kündigen.

Soweit der Kläger auf den Nichtausgleich der Rechnung vom 22.03.2018 trotz Fristsetzung bis zum 30.04.2018 abstellt, ist zu berücksichtigen, dass die Rechnung nicht als Vorschussrechnung gekennzeichnet war. Eine vollständige Abrechnung der angefallenen Gebühren war zu diesem Zeitpunkt, mangels Beendigung der Angelegenheit iSd § 8 RVG nicht zulässig und ohne besonderen Hinweis kann ein Mandant bei einem im Jahr 2015 erteilten Auftrag im Jahr 2018 nicht erkennen, dass es sich um eine Vorschussrechnung iSd § 9 RVG handelt. Zahlt der Mandant einen angeforderten Vorschuss nicht, kann der Rechtsanwalt erst dann, wenn er für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung die Niederlegung angedroht hat, die dadurch gemäß § 8 RVG fällig werdenden Gebühren anfordern (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 201, RVG § 9 Rn. 19; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 9, Rn. 41, beck-online; Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rn. 113; OLG Düsseldorf, 24 U 212/10, Rz. 7, juris).

Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass sich der Beklagte in dem Vorprozess direkt an das Amtsgericht Bremerhaven gewendet hat, so ist kein Verhalten des Beklagten erkennbar, aufgrund dessen der Kläger berechtigt gewesen wäre, ohne vorherige Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Hinweis auf die Folgen den Anwaltsvertrag zu kündigen. In den bei dem Amtsgericht Bremerhaven im Februar und März 2018 eingegangenen Schreiben hat sich der Beklagte sachlich zu Fragen der Beweisaufnahme eingelassen, ohne darin den Kläger zu diskreditieren. Es ist zwar für den beauftragten Anwalt und auch das Gericht wünschenswert, wenn bei einem beauftragten Prozessbevollmächtigten die gesamte Korrespondenz ausschließlich über den Prozessbevollmächtigten läuft. In konfliktbeladenen Verfahren ist gleichwohl immer wieder zu beobachten, dass Mandanten sich direkt an das Gericht wenden; dies aus unterschiedlichen Motiven. Für die Kammer ist es zwar mehr als verständlich, wenn ein Prozessbevollmächtigter dies nicht wünscht, auch um Nachteile für sich und seinen Mandanten zu vermeiden. Auch kann möglicherweise in besonderen Einzelfällen bei derartigen Konstellation der Verlust des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandat gegeben sein oder sich entwickeln. Gleichwohl hat ein Rechtsanwalt, der direkte Schreiben seines Mandanten an das Gericht für beeinträchtigend hält, nach Auffassung der Kammer in der Regel vorher darauf hinzuweisen, wie verfahren werden soll, und ggf. die Kündigung mit Darstellung der Kündigungsfolgen anzudrohen. Dies ist nicht erfolgt. Etwas Anderes mag zwar in Ausnahmefällen gelten, in denen die Schreiben des Mandanten den Anwalt herabsetzen und gegenüber Dritten in ein „schlechtes Licht“ rücken, zB bei offensichtlich herabwürdigenden Äußerungen und Schmähungen. Dies ist bei den Schreiben hier jedoch nicht der Fall. Gleiches gilt für das Schreiben des Beklagten vom 26.04.2018, bei dem der Beklagte das Anliegen geäußert hat, direkt die Korrespondenz zu erhalten.

Die bis dato von dem Kläger im Vorprozess erbrachten Leistungen waren für den Beklagten nach der Kündigung von keinem Interesse mehr. Im Rahmen von Anwaltsverträgen ist von einem kündigungsbedingt fehlenden Interesse an etwaigen bereits erbrachten Anwaltsleistungen dann auszugehen, wenn der Mandant die vielleicht sogar nützlichen Arbeitsergebnisse seines Anwaltes nach Beendigung des Mandatsverhältnisses nicht ohne die Beauftragung eines neuen Anwaltes und den Anfall von weiteren, beim vormaligen Anwalt bereits angefallenen Gebühren weiterverwerten kann (vgl. BGH DB 2011, 2429). So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat im Vorprozess seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Fortführung des Prozesses beauftragen müssen, wodurch ein korrespondierender Gebührenanspruch iHv 925,23 € (Streitwert: 4.738,12 €; 1,3er Verfahrensgebühr 393,90 €, 1,2er Terminsgebühr 363,60 €, Auslagenpauschale 20,00 €, UmSt 147,73 €) entstanden ist. In dieser Höhe ist die Arbeitsleistung des Klägers von keinem Interesse mehr für den Beklagten, so dass der Kläger insoweit auch nicht Vergütung verlangen kann.

Nach alledem verblieb aus der gestellten Rechnung ein berechtigter Vergütungsanspruch in Höhe von 234,37 €.“

Revision zum BGH ist zugelassen.