Archiv für den Monat: August 2020

Neuerscheinung, Neuerscheinung. Dieses Mal aber kein Buch von mir, sondern eine Festschrift für mich

Mal wieder etwas in eigener Sache, und zwar: Ich berichte heute mal wieder 🙂 über eine Neuerscheinung. Dieses Mal nicht ein Buch von mir, sondern ein Buch für mich. Nämlich:

Gestern ist mir vom Herausgeber RA Marc N. Wandt aus Essen die von ihm herausgegebene „Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff“ hier in Leer überreicht worden. Einige Kollegen – mein Sozius David Herrmann aus Augsburg, die Kollegin Anika Klein aus Weimar, und die Kollegen Marc N. Wandt aus Essen, Werner Siebers aus Halle, Thorsten Hein aus Bad Vilbel, Harald Stehr aus Göppingen und Ingo Wamser aus Passau und später dann noch Michael Stephan aus Dresden – haben mich überraschend besucht und den (Überraschungs)Abend mit der Überreichung der Festschrift zu meinem 70 Geburtstag gekrönt.

Darüber habe ich mich natürlich sehr gefreut. Festschriften sind schon eine besondere Ehre und Anerkennung für den „Geehrten“. Hier haben sich 18 Autoren, weitgehend Verteidiger, aber auch mein Co-Herausgeber aus dem Messungen-Buch H.P. Grün und mein Co-Autor aus dem RVG-Kommentar Jochen Volpert die Zeit genommen und Beiträge zu dieser Festschrift geliefert, die mein Hausverlag der ZAP-Verlag und „mein“ Lektor Dennis Flohr dann zu der Festschrift zusammen geführt haben. Da war ich dann gestern doch ein sprachlos und tief bewegt über die in dieser Gabe liegende Anerkennung. Da kann man nicht viel zu sagen, außer – auch hier: Allen Akteuren ein herzliches Dankeschön, dass sie sich die Zeit genommen habt, mir diese Überraschung zu bereiten. Und sie können sicher sein, ich bin mir der Ehre bewusst.

Hier dann das Autoren- und Inhaltsverzeichnis:

 

 

 

 

Und jetzt heißt es: Die Beiträge werden gelesen und auch zitiert werden. Beim Lesen werde ich die außerdem mitgebrachten ess- und trinkbaren Gaben genießen und mich weiter über die Ehre freuen.

Und zum Schluss, da die Fragen ja kommen werden: Bislang gibt es die Festschrift nur in einer kleinen (Druck)Auflage. Wir werden aber eine Lösung finden, wie man die Schrift erwerben kann. Ich habe schon mit dem Verlag gesprochen. Vielleicht wird es eine Download-Möglichkeit geben. Willkommen im 21. Jahrhundert….

 

OWi III: Entbindung von der Anwesenheitspflicht zwingend, oder: Wie oft eigentlich noch?

Smiley

Und als dritte Entscheidung dann mal wieder etwas zur Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen bzw. zur Problematik: Entbindungsantrag. Der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.06.2020 – 3 Ss-OWi 422/20 – bringt dazu nichts Neues. Er lässt einen aber – jedenfalls mich – mit der Frage zurück: Wie oft müssen die OLG die vom OLG Frankfurt entschiedene Frage eigentlich noch entscheiden bzw. warum richten sich nicht alle Amtsrichter nach der insoweit eindeutigen ständigen Rechtsprechung der OLG?

Das OLG führt aus:

„Das Amtsgericht verwarf mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des nicht zur Hauptverhandlung erschienenen und nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23. Oktober 2019, mit dem gegen den Betroffenen als Führer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen pp., der am 12.8.2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h überschritten haben soll, eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war.

Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG — zumindest vorläufig — Erfolg.

Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet beantragten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 13. Januar 2020 durch das Amtsgericht Bensheim war rechtsfehlerhaft und verletzte den Anspruch des Betroffenen auf das rechtliche Gehör, weil statt einer Sachentscheidung eine reine Prozessentscheidung erlassen wurde, in der das (ggf. nur schriftliche) Vorbringen des Betroffenen gerichtlich nicht gewürdigt wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2017 — 2 Ss OWi 614/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/08).

Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Denn dann ist seine Anwesenheit zur Auf-klärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des 2. Senats des OLG Frankfurt am Main, vgl. u. a. den Beschluss vom 13. März 2012, 2 Ss-Owi 62/12 m. N.). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – über ein Fahrverbot zu entscheiden ist, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an einer weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. August 2005 – 2 Ss-OWi 152/05 – ).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom Amtsgericht im Sinne des Antragsbegehrens entschieden werden müssen. Der Betroffene hatte mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. Januar 2020 seine Fahrereigenschaft eingeräumt und mitgeteilt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Unter diesen Umständen gab es keinen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung. Konkrete Anhaltspunkte für eine bei Erscheinen des Betroffenen noch zu erwartende Sachaufklärung waren vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht hätte daher dem Entbindungsbegehren des Betroffenen entsprechen müssen und stand insoweit nicht in seinem freien Ermessen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. August 2005 – 2 Ss-OWi 152/05 -).

Da das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen hätte entbinden müssen, war die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft und das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Bensheim zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.“

OWi II: Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, oder: Wenn der Betroffene abwesend ist

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Die zweite Entscheidung kommt dann vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 27.04.2020 – 3 Ws (B) 49/20 – zu den Grundlagen der Bußgeldbemessung und zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen Stellung genommen. M.E. reichen hier die Leitsätze der Entscheidung, den Rest der recht umfangreichen Begründung bitte selbst lesen:

1. Auch unter dem Regime der Bußgeldkatalog-Verordnung (nachfolgend: BKatV) bleiben die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG die Grundlage für die Bußgeldbemessung.

2. Systematisch stellen diese Regelsätze Zumessungsrichtlinien dar, die der Tatrichter bei der Ausübung seines Rechtsfolgeermessens nicht unbeachtet lassen darf.

3. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen.

OWi I: Fahrverbot, oder: Geht es ggf. auch mit einer höheren Geldbuße?

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Nach dem gestrigen OWi-Tag heute dann gleich nochmal einer 🙂 . Und zur Start der OLG Köln, Beschl. v. 24.04.2020 – III-1 RBs 114/20 , auf den ich ja neulich schon einmal hingewiesen hatte (vgl. hier: OWi II: Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Anforderungen an die Rechtsbeschwerde).

Ich greife den Beschluss heute wegen der Ausführungen des OLG zum fahrverbot auf:

„Die Bemessung der Rechtsfolgen im angefochtenen Urteil hält hingegen materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt ausgeführt:

Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben sich jedoch hinsichtlich der vom Gericht bestimmten Rechtsfolge.

Zwar unterliegt hinsichtlich der Anordnung des Regelfahrgebots die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Absehen vom Regelfahrverbot bejaht werden können, der tatrichterlichen Würdigung und der nur beschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Das Rechtsbeschwerdegericht darf nur insoweit eingreifen, als die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind (SenE v. 30.07.2013 [III-1 RBs 191/13] m.w.N.).

Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des angeordneten Fahrverbots sind hier aber materiell-rechtlich unvollständig. Sie lassen nicht erkennen, dass sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalles nach der BußgeldkatalogVO, wenn keine Tatsachen für ein Abweichen festgestellt sind, von der Verpflichtung der Begründung der grundsätzlichen Angemessenheit eines Fahrverbotes enthoben (BGH, Beschluss v. 28.11.1991 [4 StR 366/91]; OLG Hamm, Beschluss v. 30.11.1999 [2 Ss OWi 1196/99], zitiert nach juris). Der Tatrichter muss sich aber der Möglichkeit eines Absehens bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (SenE, v. 05.07.2013 [III 1 RBs152/13]; OLG Hamm, a.a.O; KG Berlin, Beschluss v. 12.07.2016 [3 Ws (B) 342716-162 Ss 77/16]). Den Urteilsgründen muss sich daher entnehmen lassen, dass es sich der – generellen – Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist (SenE, v. 05.07.2013 [III 1 RBs152/13]; SenE v. 01.03.2019)

Daran fehlt es hier. Das Gericht stellt das verhängte Fahrverbot als zwangsläufige Folge des Geschwindigkeitsverstoßes dar.

Zwar bedarf es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens von einem Fahrverbot dann nicht, wenn aus den Urteilsgründen im Übrigen eindeutig hervorgeht, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch die Erhöhung einer Geldbuße unzweifelhaft nicht mehr erreicht werden kann (SenE, v. 05.07.2013 [III 1 RBs152/13]; OLG Hamm, a.a.O).

Dies lässt sich den Feststellungen des vorliegenden Urteils indes nicht entnehmen. So teilt das Gericht zu den verkehrsrechtlichen Vorbelastungen – und ohne Angaben zu den verhängten Sanktionen – lediglich mit, dass der Betroffene einmal 2017 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in geschlossenen Ortschaften um 22 km/h und einmal 2018 wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes in Erscheinung getreten sei. Eine Verzichtbarkeit des Fahrverbotes kann im Hinblick auf die am untersten Grenzwert eines Regelfahrverbotes überschrittene Geschwindigkeit von 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorliegend nicht sicher ausgeschlossen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die festgestellte Berufstätigkeit – Gastronom – des Betroffenen, die mangels weiterer Anknüpfungstatsachen im angegriffenen Urteil nicht geeignet sind, das Vorliegen eines Ausnahmefalles auszuschließen.

Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße bedurfte es damit auch der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt.

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.“

OWi III: Elektronische Aktenführung in Baden-Württemberg, oder: Keine Aktenversendungspauschale

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Und zum Abschluss des Tages eine AG-Entscheidung mit kostenrechtlichem Einschlag. Es geht erneut um den Anfall der Aktenversendungspauschale bei elektronischer Aktenführung. Zu der Frage hatten ja in letzter Zeit schon einige Amtsgerichte aus Rheinland-Pfalz Stellung genommen und den Anfall verneint, wenn die Akten des Bußgeldverfahrens elektronisch ohne die nach § 110a Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderliche Rechtsverordnung geführt werden. So jetzt auch das AG Bühl im AG Bühl, Beschl. v. 31.7.2020 – 1 OWi 41/20 – für Baden-Württemberg:

„Dem Antragssteller wurde mit Schreiben vom 15.07.2020 seitens der Stadt Bühl auf dessen Antrag hin Akteneinsicht gewährt. Für die Aktenversendung wurde nach § 107 Abs. 5 OWiG eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR erhoben.

Mit weiterem Schriftsatz des Antragsstellers vom 20.07.2020 wurde bei der Stadt Bühl angefragt, in welcher Form die Verwaltungsbehörde die Akte des zugrundeliegenden Bußgeldverfahrens führe und es wurde für den Fall, dass diese in elektronischer Form geführt werden sollte, die Nennung der Rechtsgrundlage auf welche diese Art der Aktenführung gestürzt wird, erbeten. Die Stadt Bühl führte daraufhin mit Schreiben vom 22.07.2020 aus, dass alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden wären und erst bei Bedarf, zum Beispiel bei Versendung der Akte oder bei Einspruch, eine Papierakte ausgedruckt werde. Dies geschehe ohne Rechtsgrundlage, da die Landesregierung Baden-Württemberg noch nicht die notwendige Rechtsverordnung erlassen habe.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 wurde sodann durch den Antragssteiler die gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die festgesetzte Aktenversendungspauschale beantragt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet, da es im Hinblick auf den von der Stadt Bühl übersandten Aktenausdruck derzeit an einer rechtlichen Grundlage für die Festsetzung der Versendungspauschale fehlt.

Gemäß § 107 Absatz 5 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12,00 EUR als Auslage erhoben werden. Wir die Akte in elektronischer Form geführt, sieht § 107 Absatz 5 Satz 2 eine pauschale Auslage für die elektronische Übermittlung in Höhe von 5,00 EUR vor.

Grundsätzlich ist die Originalakte an den beantragenden Rechtsanwalt zu versenden ist. Die gilt jedoch nicht, wenn die Akte in elektronischer Form geführt wird. Hier wurde die Akte nach den Angaben der Stadt Bühl in digitaler Form geführt. In diesem Fall kann gemäß § 110b Absatz 2 Akteneinsicht durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten erfolgen oder durch Erteilung von Aktenausdrucken, welche jedoch den Erfordernissen der §§ 110b ff. OWiG gerecht werden müssen. Dies setzt indes voraus, dass die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird. Dafür sieht§ 11 Ob Absatz 1 Satz 2 OWiG vor, dass die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmt, von welchem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.

Eine entsprechende Rechtsverordnung hat das Land Baden-Württemberg bislang noch nicht erlassen. § 1 eAktVO ordnet diese Form der Führung für verschiedenen in der Anlage zu der Verordnung genannten Gerichte an, nicht jedoch auch für die Verwaltungsbehörden. Die Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg betrifft in dem von § 1 LERVVO festgelegten Anwendungsbereich lediglich die Einreichung elektronischer Dokumente an die Gerichte des Landes Baden-Württemberg sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte.

Vor Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für die Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg ist die Führung der Akten in elektronischer Form unzulässig. Die Aktenführung geschieht bei der Stadt Bühl demnach nicht in zulässiger Art und Weise.

Die Übersendung einer ohne Rechtsgrundlage geführten Akte kann keine Aktenversendungspauschale begründen (AG Pirmasens, Beschluss vom 13.04.2017 – 1 Owi 424/16; AG Trier, Beschluss vom 02.02.2020- 35a OWi 1/20– ; AG Landstuhl, Beschluss vom 14.01.2020- 2 Owi 189/19 -).“