Archiv für den Monat: August 2020

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Beiordnung als Pflichti erst in der Berufung, welche Gebühren?

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Am Freitag hatte ich nach: Ich habe da mal eine Frage: Beiordnung als Pflichti erst in der Berufung, welche Gebühren?,  gefragt. Hier dann meine Antwort:

„Ja, der Rechtspfleger hat Recht. § 48 Abs. 6 Satz 2 RVG.

Sie sollten versuchen, nachträglich beim AG noch die Beiordnung für die 1. Instanz zu erreichen – wenn der Richter es „vergessen“ hat.

Oder stellen Sie sich auf den Standpunkt: Konkludent beigeordnet. Dazu gibt es Rechtsprechung. Finden Sie im HB EV, bei Pflichtverteidigung, Verfahren.“

Und hier dann nähere Hinweise – <<Werbemodus an>> auf Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., Rn 3304 f., bzw. auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl, § 48 Abs. 6 Rn 1. Beide Bücher kann man hier bestellen 🙂 . <<Werbemodus aus>>.

StPO II: Ablehnung eines Beweisantrages ohne Begründung, oder: Kopfschütteln

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Und als zweite Entscheidung der Woche dann hier der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2020 – 2 RVs 56/20. Eine „Kopfschüttel-Entscheidung“ bzw. „ohne Worte“.

Das OLG hat über die Ablehnung eines Beweisantrages in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch einen Amtsrichter des AG Oberhausen entschieden. Der Verteidiger hatte diese Ablehnung als fehlerhaft gerügt – und hatte Erfolg:

Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, ist zulässig erhoben und begründet.

Ausweislich der Revisionsbegründungsschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:

„Ich beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von unter 30 km/h/h die pp. Straße befuhr, als es zur Kollision kam und der Angeklagte die Kollision auch als Überfahren eines Bordsteins wahrnehmen konnte.

Begründung

Der Sachverständige wird zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte die Straße der Unfallörtlichkeit mit deutlich unter 30 km/h befuhr. Dies ergibt sich aus den Beschädigungen an dem Fahrzeug des Angeklagten Blatt 7 und 8 der Akte wie auch aus den Beschädigungen an dem Fahrzeug der Geschädigten, Blatt 6 der Akte. Die an dem Fahrzeug der Geschädigten vorgefundenen Beschädigungen können auch mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h oder darunter verursacht werden.

Der Sachverständige wird ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte die Kollision mit dem Überfahren eines Bordsteins wahrnehmen konnte.“

Das Gericht hat darauf folgenden Beschluss verkündet: „Der Beweisantrag wird abgelehnt.“

Die Ablehnung des Beweisantrags ohne jegliche Begründung ist rechtsfehlerhaft.

Der einen Beweisantrag ablehnende Beschluss muss so begründet werden, dass der Antragsteller über die zugrundeliegenden Erwägungen des Gerichts aufgeklärt und in die Lage versetzt wird, seine weitere Verteidigung in der Hauptverhandlung danach einzurichten, darüber hinaus muss die Begründung dem Revisionsgericht die .0berprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ermöglichen. Eine Ablehnung ohne Begründung ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 19, 24, 26; BGH NStZ 2003, 380, NStZ 2015, 354, NStZ 2018, 111; Becker in Löwe/Rosenberg, ‚StPO, 27. Auflage 2020, § 244 Rdnr. 134; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 244 Rdnr. 85). Die formelhafte Wiedergabe des Gesetzes genügt den Begründungsanforderungen nicht.

Hier hat der Amtsrichter nicht einmal den Gesetzeswortlaut oder eine Vorschrift benannt und auch nicht deutlich gemacht, auf welcher gesetzlichen Grundlage er den Beweisantrag abgelehnt hat. Er hat lediglich verkündet, der Antrag werde abgelehnt. Für den Angeklagten und den Verteidiger war nicht klar, ob der Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache, wegen Offenkundigkeit oder wegen eines anderen Grundes abgelehnt worden ist, Der Verteidiger konnte die Verfolgung der Rechte des Angeklagten in keiner Weise neu einrichten. Die Begründung im Urteil für die Ablehnung kann den Rechtsfehler nicht heilen, weil der Angeklagte schon in der Verhandlung die Möglichkeit haben muss, auf die Ablehnung zu reagieren (vgl. BGHSt 19, 24, 26).

Der Ausnahmefall, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen kann, wenn für alle Beteiligten die Erwägungen des Gerichts zweifelsfrei erkennbar waren, liegt hier nicht vor. Denn es wird wie aufgezeigt – nicht einmal deutlich, welcher gesetzliche Ablehnungsgrund nach der Auffassung des Gerichts vorlag.“

Ich hoffe, nicht nur ich schüttele den Kopf.

StPO I: Vorhalt eines Vernehmungsprotokolls, oder: Beweiswürdigung/Aussagekonstanz

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In die heute beginnende 36. KW. starte ich mit zwei OLG-Entscheidungen zu StPO-Fragen.

Zunächst komme ich noch einmal auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.07.2020 – 1 Ss 90/20 – zurück, den mir der Kollege Koop aus Lingen geschickt hat. Ich hatte ihn ja bereits wegen der Frage der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung vorgestellt (vgl. hier Beweisantrag III: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Prozessverschleppung, oder: Nicht erst im Urteil).

Das OLG hat in dem Beschluss aber auch noch einen weiteren Punkt angesprochen, und zwar einen in der Hauptverhandlung gemachten Vorhalt. Auch insoweit war die Revision erfolgreich:

„2. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht eine Verletzung von § 261 StPO durch die Heranziehung des Ermittlungsberichts des Zeugen pp. im Rahmen der Prüfung der Konstanz seiner Aussage.

a) Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben. Die Revision macht geltend, der Ermittlungsbericht habe allein dann herangezogen werden dürfen, wenn er im Wege der Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden wäre. Ein Vorhalt allein reiche nicht aus. indessen habe das Landgericht diesen Urkundenbeweis nicht erhoben. Angesichts dieser Zielrichtung der Rüge ist es unschädlich, dass die Revisionsbegründung nicht mitteilt, ob in der Berufungshauptverhandlung ein Vorhalt aus dem Ermittlungsbericht an den Zeugen pp. erfolgt ist.

b) Auch in der Sache hat die Rüge Erfolg.

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, einem Zeugen Protokolle über seine frühere Vernehmung oder von ihm stammende Urkunden vorzuhalten und sie auf diese Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Der Tatrichter darf seiner Beweiswürdigung aber nur das zu Grunde legen, was auf den Vorhalt hin von dem Zeugen bekundet wird (vgl. LR-Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rz. 93).

Ein solcher Vorhalt ist deshalb nicht zulässig, wenn es gerade um die sich aus der Aussagekonstanz ergebende Glaubwürdigkeit des Zeugen geht. Denn anderenfalls würde der Versuch unternommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen mit der Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussage zu stützen, ohne dass eine weitere Vergleichsgröße herangezogen würde. Das aber wäre ein Zirkelschluss. Um die Aussagekonstanz zu begründen, bedarf es einer prozessordnungsgemäßen Einführung, die etwa im Falle eines polizeilichen Protokolls über eine Zeugenaussage durch eine Vernehmung des aufnehmenden Polizeibeamten, unter den Voraussetzungen des § 251 StPO auch durch die Verlesung des Protokolls (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 20.09.2004, 2 Ss 354/04, bei juris), oder durch Verlesung einer wie vorliegend – von der Auskunftsperson selbst stammenden Urkunde nach § 249 StPO vorzunehmen ist.

c) Da sich das Landgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen neben der Tatsache, dass es sich um ein punktuelles und deshalb zuverlässig reproduzierbares Ereignis handelt, auch auf die Aussagekonstanz stützt, kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ebenfalls nicht ausschließen.“

Sonntagswitz: Heute aus gegebenem Anlass natürlich Geburtstagswitze

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Und aus gegebenem Anla dann heute „Geburtstagswitze“ – vorab aber noch einmal ein herzliches Danke schön an alle Gratulanten für die vielen guten Wünsche…….

Opa feiert seinen 70. Geburtstag.

Sagt der Enkel: „Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht für dich. Welche willst du zuerst hören?“

„Die gute.“

„Nachher kommen ein paar Striptease-Tänzerinnen vorbei.“

„Toll! Und die schlechte?“ – „Sie sind alle mit Dir zur Schule gegangen“


Oma fragt ihre kleine Enkelin: „Babsi, was wünschst du dir denn zum Geburtstag?“

„Die Pille.“

„Wie bitte? Wozu denn?“

„Ich habe schon viele Puppen und will keine mehr!“


Ein Mann feiert seinen 100. Geburtstag.

Ein Reporter will wissen, worauf er sein hohes Alter begründet.

„Ja, kommen Sie am besten nächste Woche wieder. Ich verhandle noch mit einer Brauerei, mit dem Molkereiverband, den Vegetariern, dem Sportverein und der Winzergenossenschaft…“


Obwohl es in der Ehe andauernd Streit gibt, fragt der Mann seine Frau, was sie sich von ihm zum Geburtstag wünscht?

„Die Scheidung!“, antwortet sie ohne zu zögern.

Darauf der Gatte: „Soviel wollte ich eigentlich nicht ausgeben!“

Wochenspiegel für die 35 KW., das war ein bisschen Corona, beA, Pressearbeit der StA und eine Festschrift

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Zum Abschluss einer privat aufregenden und tollen Wochen mit zum Abschluss leider er- und abschreckenden Bildern aus Berlin hier dann der sonntägliche Wochenspiegel:

  1. GroKo erweitert Corona-Maßnahmen – Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert,

  2. Desinfektion von Telefonhörern? Neue SARS-Covid19-Arbeitsschutzregeln des BMAS veröffentlicht,

  3. Überbrückungshilfe: RechtsanwältInnen können sich über das beA registrieren, um den Antrag auf Überbrückungshilfe für Mandanten stellen,
  4. Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für die Hersteller von Anwaltssoftware
  5. VG Hannover: Schüler muss nach falschen „Instagramn“-Beiträgen Kosten des Polizeieinsatzes tragen ,

  6. Zeiterfassung mittels Fingerabdrucks nicht erforderlich,
  7. VGH München: Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg rechtswidrig ,

  8. BGH: Auch die Vorlage der digitalen Kopie eines Ausweispapiers zur Identitätstäuschung bei Anmeldung auf Online-Marktplatz ist strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB
  9. Sensationelles Urteil zum VW-Abgasskandal| Neuwagen-Kauf bei VW : Schadensersatz auch bei Kauf nach September 2015 möglich,
  10. Und dann aus meinem Blog 🙂 : Neuerscheinung, Neuerscheinung. Dieses Mal aber kein Buch von mir, sondern eine Festschrift für mich