Archiv für den Monat: Juli 2020

OWi I: Der Touchscreen im Tesla, oder: „Ein elektronisches Gerät“?

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Am heutigen Dienstag ist „OWi-Tag“. Und den beginne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, der sich mal wieder mit dem § 23 Abs. 1a StVO – also: elektronisches Gerät, befasst.

Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten. Nach den Feststellungen des AG „hatte der Betroffene am 15.03.2019 gegen 18:21 Uhr als Führer des Fahrzeugs der Marke „Tesla“ mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesstraße 36 in Fahrtrichtung Süden vor der Abfahrt Neureut Süd den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) benutzt, um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regenasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Netzknotenstationierungszeichen und mehreren Bäumen. Dabei ist das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können. In rechtlicher Sicht hat das Amtsgericht den im „Tesla“ fest installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Insoweit hat der Tatrichter infolge der Auswertung der Bedienungsanleitung festgestellt, dass sich der Scheibenwischer des „Tesla“ zwar am Lenkrad ein- und ausschalten lasse, die Einstellung der Intervalle aber auf dem „Touchscreen“ zu erfolgen habe, wobei zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden müsse, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden könne und dieser Vorgang deutlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischer mit den herkömmlichen Armaturen erfordere.“

Das OLG hat das „gehalten“. Hier die Leitsätze der Entscheidung. Den Rest bitte selbst lesen:

1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.

Nun ja ……

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdient man bei der “gebündelten Nebenklage”?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdient man bei der “gebündelten Nebenklage”?  ins Netz gestellt.

Dazu hatte ich zunächste noch eine Rückfrage an den Kollegen:

„Um welche Gebühren geht es? ich vermute mal die des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters? Oder meinen Sie die des RA, der nicht gemeinschaftlicher Vertreter geworden ist, aber einen der NK vertreten hat? Das ist schon ein Unterschied.“

Darauf hatte der Kollege geantwortet:

„Ersteres. Also der bestellte gemeinschaftliche Nebenklagevertreter.“

Und darauf dann die endgültige Antwort:

“ Ok, die Gebühren entstehen nicht doppelt – das wäre schön :-). Aber es ist die Nr. 1008 VV RVG anwendbar. Zu den Gebühren demnächst etwas in Burhoff/Volpert, RVG, im Gerold/Schmidt. Sie finden dazu etwas in BT-Drs. 19/14747, S. 40, 50 und in AGS 2020, 209.“

Beleidigung II: „solange …. die rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert“, oder: Strafbar?

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Bei dem zweiten Beschluss des Tages handelt es sich um den BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19. In ihm geht es um die Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung des ehemaligen Finanzministers des Landes NRW in einem Schreiben an die Finanzbehörden.

Folgender Sachverhalt: Im Rahmen eines einkommensteuerrechtlichen Festsetzungsverfahrens, in dem insbesondere die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Rundfunkbeitrag strittig war, erhielt der Beschwerdeführer neben dem sonstigen behördlichen Schriftverkehr ein an ihn persönlich gerichtetes, mit dessen abgedruckter Unterschrift versehenes Rundschreiben des nordrhein-westfälischen Finanzministers. Dort heißt es unter anderem: „Steuern machenkeinen Spaß, aber Sinn. Die Leistungen des Staates, die wir alle erwarten und gern nutzen, gibt es nicht zum Nulltarif“. Daraufhin äußerte sich der Beschwerdeführer im März 2017 am Ende eines weiteren Schreibens an die Finanzbehörden, das hauptsächlich die Frage der Absetzbarkeit der Kosten des rechtlichen Vorgehens gegen den Rundfunkbeitrag, die angebliche Rechtswidrigkeit dieses Beitrags sowie die vermeintlich rechtswidrige Vorauszahlungsverpflichtung für das nächste Steuerjahr betraf und das auch allgemein eine „Drangsalierung“ und „Tyrannisierung“ der Bürger seitens des Fiskus geltend machte, wie folgt:

Beleidigung I: „offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber“, oder: Strafbar?

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Die 30. KW. eröffne ich mit zwei Entscheidungen/Postings des BVerfG zur Beleidigung. Gerade die damit zusammenhängenden Fragen werden ja im Hinblick auf Art. 5 GG häufig erst vom BVerfG entschieden.

So auch im BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 362/18. Das ist es ein Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der hatte 2015 einen Tierschutzverein vertreten, der sich der Rettung ausgesetzter Windhunde annimmt. Im Anschluss an ein vor dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Viersen in NRW geführtes Erlaubnisverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes, an dessen Ende die vom Verein beantragte Erlaubnis erteilt worden war, hatte der Rechtsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Abteilungsleiter erhoben. Darin vertrat er die Ansicht, das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt habe eine unglaubliche materielle Unkenntnis, langsame Bearbeitungszeiten und eine offensichtlich vorsätzlich geführte Hinhaltetaktik in der Sache gezeigt. Nach Schilderung von aus Sicht des Beschwerdeführers kritikwürdigen Vorfällen äußerte er, nunmehr gehe es noch um die Verfahrenskosten des Vereins. Diese habe die Behörde zwar bereits formell anerkannt, es scheine aber so, als ob der zuständige Abteilungsleiter durch immer wieder neue Vorgaben vorsätzlich unnötige Arbeit bereite und letztlich die Kosten nicht erstatten möchte. Wörtlich heißt es anschließend:

Sonntagswitz: In den Sommerferien zu „Ferien“ und „Urlaub“

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In Niedersachsen sind dann jetzt auch Sommerferien. Das nehme ich zum Anlass, die heutigen Sonntagswitze unter das Thema „Ferien“ oder „Urlaub“ zu stellen:

Familie Meier fährt in den Urlaub. Sie werden jeden Abend von Mücken geplagt.

Eines Abends sieht Herr Meier Glühwürmchen und denkt sich: „Mist jetzt kommen die Viecher schon mit Laternen.“


„Wie war denn dein Urlaub?“

„Hör bloß auf! Meine Frau wurde zur Schönheitskönigin gewählt. Du kannst dir ja vorstellen, was das für ein Kaff war.“


Ein Norddeutscher Urlauber geht in Tirol spazieren und trifft auf einen alten Tiroler Bergbauern, der gerade seine Wiese mäht.

Deutscher: „Na n’herrlicher Tach heute nich?“

Tiroler: „Ja ja.“

Deutscher: „Viele schöne Berge haben sie hier.“

Tiroler: „Ja ja.“

Deutscher: „Wunderbare Luft!“

Tiroler: „Ja Ja.“

Deutscher: „Aber viele dumme Leute gibt es hier.“

Tiroler: „Ja Ja, aber die fahren nach den Ferien alle wieder heim.“


Kurz nach dem Start des Urlaubsfliegers meldet sich der Kapitän:

„Leider ist eines unserer 4 Triebwerke ausgefallen. Doch kein Grund zur Sorge, mit den verbleibenden 3 Triebwerken können wir sicher weiterfliegen. Das Unangenehme ist, dass sich die Flugzeit um 2 Stunden erhöht.“

Eine halbe Stunde später wieder der Kapitän: „Wir hatten einen weiteren Triebwerksausfall, aber kein Grund zur Panik. Dadurch wird sich die Flugzeit um weitere 2 Stunden erhöhen.“

Doch kurze Zeit später wieder eine Ansage: „Unglücklicherweise ist nun auch das dritte Triebwerk ausgefallen. Aber keine Angst, wir sind mit einem Triebwerk immer noch voll steuerungsfähig. Leider erhöht sich die Flugzeit um 2 weitere Stunden.“

Plötzlich springt eine Blondine auf und schreit:

„Na toll, wenn das letzte Triebwerk jetzt auch noch ausfällt, müssen wir ewig hier oben bleiben.“