Archiv für den Monat: Februar 2020

Nochmals „Abgasskandal“, oder: Abzug von Nutzungsvorteilen beim deliktischen Schadensersatz?

entnommen wikimedia.org
Urheber User: High Contrast

Und die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, betrifft noch einmal den Diesel/VW-Abgasskandal. Das OLG Hamburg hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 13.01.2020 – 15 U 190/19 – noch einmal zum Abzug von Nutzungsvorteilen beim deliktischen Schadensersatz Stellung genommen. Wenn ich es richtig sehe – Zivilrecht ist nicht mehr unbedingt – meine Domäne 🙂 , liegt das OLG zwar grundsätzlich auf der Linie anderer OLG, wenn es dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin gegen VW als Hersteller des betroffenen Motors auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung aus §§ 826, 31 BGB habe. Die Klägerin muss sich zwar nach der Entscheidung auch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, allerdings nur für die Zeit der vorbehaltlosen Nutzung des Fahrzeugs, d.h. heißt also nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie VW zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrags aufgefordert hat. Alles andere würde VW unbillig entlasten.

Ich beschränke mich hier dann auf den Leitsatz der Entscheidung:

Für den Fall, dass der Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller dem Fahrzeugkäufer aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Schadensersatz schuldet, kann ein Abzug von Nutzungsvorteilen (gefahrene Kilometer) im Wege der Vorteilsausgleichung aus Gründen der Billigkeit nur bis zu dem Zeitpunkt angezeigt sein, zu dem der Fahrzeugkäufer den Hersteller erstmals zur „Rückabwicklung“ des Fahrzeugkaufs aufgefordert hat.

Nach dem gestern geschlossenen Vergleich dürften sich diese Fragen (wahrscheinlich) kurz über lang erledigen.

Nachträgliche Veränderungen an einem Kfz, oder: Erlöschen der Betriebserlaubnis

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Im „Kessel Buntes“ dann heute seit längerem mal wieder eine BGH-Entscheidung zum Autokaufrecht, und zwar das BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18.

Nach dem Sachverhalt der Entscheidung haben der Kläger und der Beklagte, ein/der Autohändler, einen Kaufvertrag über einen fünf Jahre alten BMW geschlossen. Im schriftlichen Kaufvertrag findet sich u.a. der Zusatz: „Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).“

Das Fahrzeug wurde dem Kläger nach Zahlung des Kaufpreises noch am selben Tag mit achtfacher Bereifung übergeben, wobei die Winterräder montiert waren. Die Felgen der Winterreifen stammten nicht vom Hersteller des Fahrzeugs; vielmehr waren sie lediglich mit einem BMW-Emblem versehen und für das verkaufte Pkw-Modell nicht zugelassen. Später stellte der Kläger fest, dass bei seinem Fahrzeug die hinte­re Federung nicht funktionierte. Er unterrichtete den Beklagten hierüber, über­trug diesem aber nicht die Behebung des gerügten Mangels, sondern ließ die Luftfederung zwei Tage später bei einem Kfz-Meisterbetrieb seiner Wahl aus­tauschen.

Der Kläger erklärte den Rück­tritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis in Höhe von 31.750 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen so­wie ihm die An- und Abmeldekosten und die angefallenen Kosten für die Erneuerung der Luftfeder in Höhe von 981,45 EUR zu erstatten.

Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte beim OLG keinen Erfolg. Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der auf das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder gestützten Ansprüche des Klägers zu seinem Nach­teil entschieden worden ist.

Und hier dann (nur) die Leitsätze der Entscheidung des BGH, dir für BGHZ vorgesehen ist:

„StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.

BGB § 437 Nr. 2 , § 326 Abs. 5

Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06 , NJW 2008, 53 Rn. 23).

BGB § 437 Nr. 2 , § 323 Abs. 5 Satz 2

StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 , Abs. 5

Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2 , 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden.

Verlinkt habe ich mal auf IWW und den dort eingestellten Volltext. Auf der Homepage des BGH wird nämlich mitgeteilt (Stand: 29.02.2020): „Das gewünschte Dokument steht nicht zur Verfügung. Eventuell ist es nicht mehr oder noch nicht freigegeben.“

Ich habe da mal eine Frage: Wo muss ich meine Pflichtverteidigergebühren abrechnen?

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In der vergangegen Woche ist in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ eine Frage diskutiert worden, die immer wieder mal eine Rolle spielt, und zwar die Frage, wer eigentlich für die Abrechnung/Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren zuständig ist.

Der Kollege hatte Folgendes gefrgat.

„Ich bin Pflichtverteidiger in erster Instanz vor dem Schöffengericht. Eröffnungsbeschluss liegt vor. Nunmehr wird die Sache zu einer erstinstanzlichen Sache vom Landgericht übernommen und ich als Pflichtverteidiger vom Landgericht entlassen. Abrechnen mit Amtsgericht?“

Nun, wer weiß es – nicht die, die die Lösung gelesen haben…. 🙂 .

Erstattungsfähigkeit privater SV-Kosten, oder: Wann werden die im Bußgeldverfahren erstattet?

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Bielefeld, Beschl. v. 19.12.2019 – 10 Qs 425/19 – geht es auch um die Kostentragungspflicht, hier aber andersherum. Entschieden hat das LG nämlich die Frage, ob der Betroffene in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Landeskasse auch die Kosten eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten erstattet bekommt. Das AG hatte das zugunsten der Staatskasse abgelehnt. Das LG hat auf die Beschwerde hingegen festgesetz, dabei ging es immerhin um rund 2.000 EUR:

„2. Im vorliegenden Fall sind die entstandenen Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens als notwendige Auslagen im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 a Abs. 2 StPO anzusehen und somit festzusetzen.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die angefochtene Entscheidung davon aus, dass die Aufwendungen des Betroffenen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen nur in Ausnahmefällen notwendig und damit erstattungsfähig sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62, Aufl. 2019, § 464 a Rn. 16; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464 a Rn. 7 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass die Ermittlungsbehörden von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben haben, Die Interessen des Betroffenen sind im Grundsatz ausreichend durch das Prinzip der allseitigen Aufklärung, des Rechts zur Stellung von Beweisanträgen und den Zweifelssatz geschützt (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).

Demgegenüber sind Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens ausnahmsweise aber dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex-ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464 a Rn. 7 m.w.N.; LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186). In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise darüber hinaus angenommen, dass Erstattungsfähigkeit gegeben sei, wenn sich die Einholung eines Gutachtens zwar nicht ex-ante betrachtet als notwendig dargestellt, aber ex-post tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hat (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 – 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; w. Nachw. bei KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).

b) Im der hier zu beurteilenden Konstellation ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls ex-ante betrachtet aus Sicht des Betroffenen notwendig gewesen.

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Fragen, wie ein Lasermessdystem zur Geschwindigkeitsüberwachung überhaupt funktioniert, wie es einzurichten ist und ob darauf fußend tatsächlich eine ordnungsgemäße Messung stattgefunden hat, um schwierig zu beurteilende technische Sachverhalte handelt.

Hinzu kommt, dass die Gründe, auf denen die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständigengutachten beruhen, nämlich, dass der Betroffene darauf vertrauen kann, dass von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen erfolgen und er im Übrigen das Recht und die Pflicht hat, Beweisanträge zu stellen, in Fällen wie dem vorliegenden nur eingeschränkt zur Geltung kommen (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186). Im Bußgeldverfahren sind nämlich dann, wenn eines standardisierten Messverfahrens zum Einsatz gekommen ist, die Anforderungen an die Darlegung einer Fehlmessung, die weitere Beweiserhebung durch das Gericht nach sich ziehen würde, erhöht. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für einen. Messfehler vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts zu begründen. Insofern ist die Amtsermittlungspflicht eingeschränkt (Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 48 m.w.N.).

Bei dem hier zum Einsatz gekommenen System TraffiStar S350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Schleswig, Beschl, v. 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16, BeckRS 2016, 111324).

Somit musste der Betroffene davon ausgehen, dass keine Beweiserhebung zur Ordnungsgemäßheit der Messung erfolgen würde, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringt. Da nicht ersichtlich ist, dass solche vor Beauftragung des Gutachtens vorgelegen hätten, waren aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Betroffenen ohne die Einholung eines privaten Gutachtens seine Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt.

Tatsächlich hat er auch durch das Gutachten erstmals Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung an die Hand bekommen. Dies insofern, als sich aus diesem ergibt, dass es sich bei der im Messprotokoll angegeben Gebrauchsanweisung um die des Vor-Vorgängermodells des Messsystems handelt und das Protokoll auch insofern unrichtig ist, als die dort angegebene Software-Version S350.SC4.B14021114 nicht verwandt wurde, sondern die Version S350.SC4.D.16051207.

c) An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im Messprotokoll und dem der Verteidigerin übermittelten Begleitblatt zum Messsystem unterschiedliche Software-Versionen genannt sind. Selbst wenn dies bemerkt worden wäre, hätte der Betroffene nicht davon ausgehen können, dass dies dem Gericht Anlass gegeben hätte, über die Ordnungsgemäßheit der Messung oder diesbezüglicher Teilbereiche Beweis zu erheben. Dies zum einen deshalb, da der allgemein gehaltene Hinweis des Herstellers im Begleitblatt zu den Besonderheiten des Betriebes des Systems mit einer bestimmten Software-Version keinesfalls den Schluss zulässt, dass das System nur mit dieser Software hätte betrieben werden dürfen oder können und deshalb entweder eine nicht zugelassene Version zum Einsatz gekommen oder das Protokoll unrichtig wäre.

Vor diesem Hintergrund durfte der Betroffene bei verständiger Würdigung auch unter Berücksichtigung der dargestellten Aktenlage davon ausgehen, dass dieser vermeintliche Widerspruch das Amtsgericht nicht als konkreter Anhaltspunkt für einen Messfehler genügen und zu weiterer Beweiserhebung bewegen würde.

d) Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der erkennenden Richterin ausweislich der auf Anfrage des Rechtspflegers gefertigten Stellungnahme aus Parallelverfahren „die Problematik“ bereits bekannt gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, welche Problematik insofern gemeint ist, ist nicht ersichtlich, dass dem Betroffenen die entsprechenden Erkenntnisse weitergegeben worden wären, so dass er ex-ante ein privates Sachverständigengutachten nicht mehr für notwendig hätte halten dürfen.

e) Darauf, ob das Gutachten darüber hinaus auch tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen gewirkt hat, kommt es somit nicht mehr an.“

Auswertung von Daten(Trägern), oder: Wann können „SV-Kosten“ gegen den Verurteilten festgesetzt werden?

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Heute am „RVG-Tag“ dann zunächst mal wieder eine Entscheidung zur Kostentragungspflicht des Verurteilten, und zwar betreffend Sachverständigenkosten. Die waren nach der Verurteilung des Angeklagten gegenüber dem geltend gemacht worden. Es ging in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Betruges um Kosten eines externen Dienstleisters, der in dem Verfahren Daten(träger) ausgewertet hatte. Das LG Frankfurt am Main hat die im LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.07.2029 – 5129 KLs – 7580 Js 245179/06 (16/14) hat die (auch) nicht angesetzt:

„Die unter dem 15. März 2019 neu erstellte Kostenrechnung ist nicht rechtmäßig. Anzusetzen sind nicht die Kosten des EDV-Sachverständigenbüros „pp.1″, später unter „pp.2″ firmierend, sprich die Tätigkeit des Sachverständigen T in dessen schriftlichen Stellungnahmen.

Wie auch schon der Erinnerungsführer ausführt, war die Tätigkeit des genannten (später umfirmierten) Sachverständigenbüros allein wegen des Umfangs nicht von den Ermittlungsbehörden selbst zu leisten gewesen. Insoweit war die Heranziehung von externen Dienstleistern möglich und zulässig. Die Sachverständigenbürotätigkeit wurde zudem im Urteil verwertet. Für die Anwendung von § 21 GKG ist kein Raum.

Nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO gehören zu den vom Verurteilten K mitunter zu tragenden Kosten des Verfahrens die Auslagen für eine — auch vorgerichtliche — Sachverständigentätigkeit nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9005, 9015 KV GKG. Gleichwohl ist eine Sachverständigenvergütung für die genannten Büros nicht in Ansatz zu bringen, da es sich bei den Leistungen der Büros nicht um eine Sachverständigenleistung im Sinne des JVEG handelt. Sachverständiger kann nur sein, wer auf Grund einer besonderen Sachkunde tätig wird, vgl. schon BGH NJW 1951, 771. Vorliegend wurden die Sachverständigenbüros nicht mit der Bewertung von Tatsachen beauftragt, sondern allein mit deren Sichtbarmachung und Strukturierung. Kann eine derartige Tätigkeit ohne besondere, vertiefte EDV-Fachkenntnisse vorgenommen werden, wobei der Einsatz nicht frei zugänglicher Software ein Indiz hierfür sein mag, handelt es sich folgerichtig nicht um eine Sachverständigentätigkeit, vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 23869; OLG Schleswig BeckRS 2017, 101351. Erstattet wurden auftragsgemäß drei Gutachten. Im ersten Gutachten vom 22. August 2008 wurde — schon ausweislich S. 2 — lediglich eine Internetrecherche durchgeführt und weder kam eine besondere Software zum Einsatz, noch waren vertiefte EDV-Kenntnisse für die Gutachtenerstattung erforderlich gewesen. Das Gutachten enthält lediglich eine Beschreibung und Einordnung der kurzerhand auffindbaren Daten.

Weiter wurden zwei — zutreffend — mit „Bericht“ betitelte Dokumente unter 2. Juli 2013 versandt, die insgesamt mehr als hundert Seiten ausnehmen, jedoch in Vorgehensweise und Aufbau identisch sind. Es werden je einzelne Internetseiten beschrieben und bloß mit vorherigen Versionen verglichen, wobei hierfür übliche wie freizugängliche Software wie „archive.org“ oder „google“ eingesetzt wurde. Die Erstattung jener Berichte mag zeitaufwendig gewesen sein — für sie war aber kein vertieftes EDV-Fachwissen erforderlich.“

Die Entscheidung liegt auf der Linie der h.M. Die Frage ist für dne Verurteilten ggf. wirtschaflich von erheblicher Bedeutung, da die SV-Kosten in diesen Fällen i.d.R. sehr hoch sind.