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Auswertung von Daten(Trägern), oder: Wann können „SV-Kosten“ gegen den Verurteilten festgesetzt werden?

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Heute am „RVG-Tag“ dann zunächst mal wieder eine Entscheidung zur Kostentragungspflicht des Verurteilten, und zwar betreffend Sachverständigenkosten. Die waren nach der Verurteilung des Angeklagten gegenüber dem geltend gemacht worden. Es ging in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Betruges um Kosten eines externen Dienstleisters, der in dem Verfahren Daten(träger) ausgewertet hatte. Das LG Frankfurt am Main hat die im LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.07.2029 – 5129 KLs – 7580 Js 245179/06 (16/14) hat die (auch) nicht angesetzt:

„Die unter dem 15. März 2019 neu erstellte Kostenrechnung ist nicht rechtmäßig. Anzusetzen sind nicht die Kosten des EDV-Sachverständigenbüros „pp.1″, später unter „pp.2″ firmierend, sprich die Tätigkeit des Sachverständigen T in dessen schriftlichen Stellungnahmen.

Wie auch schon der Erinnerungsführer ausführt, war die Tätigkeit des genannten (später umfirmierten) Sachverständigenbüros allein wegen des Umfangs nicht von den Ermittlungsbehörden selbst zu leisten gewesen. Insoweit war die Heranziehung von externen Dienstleistern möglich und zulässig. Die Sachverständigenbürotätigkeit wurde zudem im Urteil verwertet. Für die Anwendung von § 21 GKG ist kein Raum.

Nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO gehören zu den vom Verurteilten K mitunter zu tragenden Kosten des Verfahrens die Auslagen für eine — auch vorgerichtliche — Sachverständigentätigkeit nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9005, 9015 KV GKG. Gleichwohl ist eine Sachverständigenvergütung für die genannten Büros nicht in Ansatz zu bringen, da es sich bei den Leistungen der Büros nicht um eine Sachverständigenleistung im Sinne des JVEG handelt. Sachverständiger kann nur sein, wer auf Grund einer besonderen Sachkunde tätig wird, vgl. schon BGH NJW 1951, 771. Vorliegend wurden die Sachverständigenbüros nicht mit der Bewertung von Tatsachen beauftragt, sondern allein mit deren Sichtbarmachung und Strukturierung. Kann eine derartige Tätigkeit ohne besondere, vertiefte EDV-Fachkenntnisse vorgenommen werden, wobei der Einsatz nicht frei zugänglicher Software ein Indiz hierfür sein mag, handelt es sich folgerichtig nicht um eine Sachverständigentätigkeit, vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 23869; OLG Schleswig BeckRS 2017, 101351. Erstattet wurden auftragsgemäß drei Gutachten. Im ersten Gutachten vom 22. August 2008 wurde — schon ausweislich S. 2 — lediglich eine Internetrecherche durchgeführt und weder kam eine besondere Software zum Einsatz, noch waren vertiefte EDV-Kenntnisse für die Gutachtenerstattung erforderlich gewesen. Das Gutachten enthält lediglich eine Beschreibung und Einordnung der kurzerhand auffindbaren Daten.

Weiter wurden zwei — zutreffend — mit „Bericht“ betitelte Dokumente unter 2. Juli 2013 versandt, die insgesamt mehr als hundert Seiten ausnehmen, jedoch in Vorgehensweise und Aufbau identisch sind. Es werden je einzelne Internetseiten beschrieben und bloß mit vorherigen Versionen verglichen, wobei hierfür übliche wie freizugängliche Software wie „archive.org“ oder „google“ eingesetzt wurde. Die Erstattung jener Berichte mag zeitaufwendig gewesen sein — für sie war aber kein vertieftes EDV-Fachwissen erforderlich.“

Die Entscheidung liegt auf der Linie der h.M. Die Frage ist für dne Verurteilten ggf. wirtschaflich von erheblicher Bedeutung, da die SV-Kosten in diesen Fällen i.d.R. sehr hoch sind.

Keine Anhörung – dann geht es zurück

§ 36 Abs. 5 Satz 2 BtMG sieht  die Anhörung des Verurteilten und der Therapieeinrichtung vor, wenn es darum geht, Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 36 Abs. 2 BtMG zur Bewährung auszusetzen. Ein klare Regel, die Folgen hat, wenn sie nicht beachtet wird. Nämlich Aufhebung und Zurückverweisung. So der KG, Beschl. v. 07.06.2013 – 4 Ws 64/13 – mit dem Leitsatz: 

„Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Entscheidung über die (Nicht-) Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 36 Abs. 1 und 2 BtMG ohne die nach § 36 Abs. 5 Satz 2 BtMG erforderliche Anhörung sowohl des Verurteilten als auch der behandelnden Personen oder Einrichtungen getroffen, so ist dieser Aufklärungsmangel in der Regel von einem solchen Gewicht, dass auf die sofortige Beschwerde hin die Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten ist.“