Archiv für den Monat: Januar 2020

Lösung zu: Das waren die meist geklickten Lösungen zu den Gebührenrätseln in 2019

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Am Freitag hatte ich ja keine „Gebührenfrage“, sondern nur ein Ranking der 10 meist geklickten Fragen aus 2019 (vgl. hier: Ich habe da mal eine Frage: Heute “nur” ein Ranking der 10 am meisten geklickten Fragen in 2019). 

Da bietet es sich natürlich an, heute die meist geklickten Antworten zu posten. Und was mich überrascht: Die Antworten sind kein Spiegelbild der Fragen. Es haben sich also nicht alle Leser, die sich die Frage angesehen haben, auch die Antwort angesehen. Einige Lösungen sind ganz neu = die Fragen stehen nicht im Ranking der Fragen. Dafür mag es verschiedene Gründe geben, aber es ist für mich als Blogger schon interessant.

Und hier dann nun die 10 häufigst geklickten „RVG-Rätsel-Antworten“ aus 2019:

  1. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Strafanzeige für den Mandanten – welche Gebühren?,

  2. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich nach Zurückverweisung?,

  3. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich nach dem Termin zurückfahren oder darf ich übernachten?,

  4. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann die “Einziehungsgebühr” ohne Deckelung verlangt werden?,

  5. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Kosten der Nebenklage vom Angeklagten verlangen?,

  6. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kopiekosten und Grundgebühr für den Zeugenbeistand?,

  7. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gebührenrahmen nach Verfahrensübernahme?,

  8. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Terminsgebühr nach Einstellung?,

  9. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann es denn sein, dass 4.000 € Gebühren angefallen sind?,

  10. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Haftzuschlag auch bei Polizeigewahrsam?

StGB II: „Gashahnaufdreher“, oder: Beleidigung oder freie Meinungsäußerung?

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Und als zweite Entscheidung kommt dann das „Gashahnaufdreher-Urteil“ des OLG Köln. Es geht um die Frage der Beleidigung durch die Bezeichnung als „Gashahnaufdreher“. Dazu hatte das LG u.a. festgestellt:

„… Gegenstand des Verfahrens war zum einen der Text: Kennen sie T. E.? Ich auch nicht. Auf den Fotos auf seiner Facebook-Seite wirkt er wie das Abziehbild eines grün-links versifften Großstadt-Hipsters, der Bier aus der Flasche säuft, sich lustige Hütchen und Mützchen aufsetzt, viel Zeit beim Tätowierer verbringt, ziellos in der „scene“ rumgammelt, beschissene Musik hört, weil sie angesagt ist, und ansonsten sich von einem prekären Drecksjob in der Medienbranche zum anderen hangelt, weil sich darin solche Überflüssigen wie seinesgleichen schon in rauen Mengen tummeln. Zum anderen waren Gegenstand des Verfahrens folgende Ausführungen des Angeklagten in Bezug auf T. E.: „Er tut dabei so, als hätten solche intoleranten Minderbegabten und Mitläufer wie er, die anno Adolf mit absoluter Sicherheit eine Superkarriere als Gashahnaufdreher hingelegt hätten, irgendeine andere stalinistische Kackmeinung als die ihrige je toleriert.“

Das LG hatte vom Vorwurf der Beleidigung frei gesprochen. Das OLG sieht das im OLG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19 – anders:

bb) Aber auch soweit Gegenstand der Bewertung der Strafkammer einzelne in dem Artikel enthaltene und ausdrücklich zitierte Äußerungen, insbesondere diejenige ist, er (der Geschädigte) tue dabei so, „als hätten solche intoleranten Minderbegabten und Mitläufer wie er, die anno Adolf mit absoluter Sicherheit eine Superkarriere als Gashahnaufdreher hingelegt hätten, irgendeine andere stalinistische Kackmeinung als die ihrige je toleriert“, weisen die Gründe keine erschöpfende, alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte einschließende Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Beleidigung zum Nachteil des T. E. aus.

aaa)  Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (vgl. SenE v. 20.01.2012 – III- 1RVs 6/12; SenE v. 30.09.2003 – Ss 405/03 -; BayObLG NStZ-RR 2002, 210 [211]; KG NJW 2003, 685 [686]; Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5 f.; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, a.a.O., § 185 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dabei erfasst § 185 StGB sowohl herabsetzende Werturteile als auch ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (Formalbeleidigungen im Sinne des § 192 StGB; vgl. Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5; zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen vgl. BVerfG NJW 2003, 1855 f. m. w. Nachw.). Ob eine an sich ehrverletzende Meinungsäußerung noch durch das Grundrecht des Art. 5 GG beziehungsweise als berechtigte Interessenwahrnehmung geschützt ist oder ob sie ihren Grundrechtsschutz verliert, weil sie sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt, kann nur unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, seiner gewöhnlichen Ausdrucksweise, einer durch den Anlass der Interessenwahrnehmung hervorgerufenen besonderen Erregung sowie aller sonstigen wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kommt der zutreffenden Deutung von Äußerungen bei der Prüfung von Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts weichenstellende Bedeutung zu. Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden (vgl. SenE v. 20.01.2012, a.a.O.; BVerfG NJW 2006, 3769 –„Babycaust“- bei Juris unter Rdnr. 68 m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen ist das Tatgericht unter Ziffer IV 1. der Urteilsgründe (vgl. S 19/20 UA) im Ansatz zutreffend ausgegangen. Dabei begegnet zunächst weder die Einordnung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen als „Meinungsäußerungen“ und damit als Werturteile noch deren Auslegung in tatsächlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Ebenso revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Tatgericht die Äußerungen in Bezug auf T. E. offenkundig – anders als im Verurteilungsfall zum Nachteil E. – nicht als „Schmähkritik“ gesehen hat.

bbb) Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 – „Soldaten sind Mörder“; BVerfG NJW 1999, 204 – „Verunglimpfung des Staates“; BVerfG NJW 1999, 2358 – „FCKW“). Von ihr ist lediglich dann auszugehen, wenn sich der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerung von vorneherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes bewegt (so die Formulierung in der Entscheidung BVerfG NJW 2016, 2870).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist für den Streitfall nicht zu verkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen im Kontext mit einer Auseinandersetzung um die von dem T. E. durch seinen Online-Artikel angestoßene Diskussion um die Ereignisse auf der Frankfurter Buchmesse, den Umgang der Veranstalter mit – von Herrn Eckert so bezeichneten – „rechten Verlagen“ und um einen Auftritt des AFD-zugehörigen Politikers B. H. standen. Die auf den Artikel „„Versteht es doch endlich: Rechtes Gedankengut darf nicht toleriert werden“ bezogene Kommentierungen des Angeklagten und damit sachbezogenen Äußerungen enthalten noch keine derartig persönlich kränkenden Komponenten, die eine Einordnung als „Schmähkritik“ rechtfertigen würden.

ccc) Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, erfordert indes eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung: SenE v. 02.06.2017 – III- 1RVs 110/17; SenE v. v. 13.12.2017 – III- 1RVs 296/17; SenE v. 27.07.2018 – III- 1 RVs 150/18; vgl. auch BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]).

Eine entsprechende tatrichterliche Abwägung zwischen den Grundrechten des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des pp. aus Art. 2 Abs. 1 GG andererseits enthalten die Urteilsgründe der Strafkammer nicht.

Soweit die Kammer den Äußerungen mit Blick auf – nicht weiter konkretisierte – „satirische Aspekte“ den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG zubilligt, lässt sich dieser Einordnung bereits nicht entnehmen, dass die Kammer bedacht hat, dass es auch im Bereich von Karikatur und Satire am Merkmal der Beleidigung nur fehlt, wenn die Überzeichnung menschlicher oder sachlicher Schwächen eine ernstliche Herabwürdigung der Person nicht enthält; die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unterliegt zwar nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG, sie gilt gleichwohl nicht schrankenlos und kann ihrerseits durch verfassungsrechtlich legitimierte Werte, insbesondere durch die in Art. 1 GG garantierte Würde des Menschen sowie durch verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte, begrenzt werden (vgl. Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 8b, § 193 Rn. 35 m.w.N.).

Die Ausführungen des Tatgerichts erschöpfen sich auch im Übrigen in der Feststellung, die Äußerungen stellten – in ihrem Kontext betrachtet – keine Beleidigungen da, sondern seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art 5 Abs. 1 S 1 GG „gedeckt“. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass sich eine ausdrückliche Erwähnung des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Ehrschutzes des Geschädigten den Urteilsgründen an keiner Stelle entnehmen lässt. Aber auch konkludent lassen die Gründe die aufgrund der Erkenntnis, es handele sich nicht um Schmähkritik im oben aufgezeigten Sinne, erforderliche Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten der an der Sachauseinandersetzung beteiligten Personen nicht erkennen. So sieht die Kammer zwar, dass insbesondere der Vergleich mit einem „Gashahnaufdreher“ im Dritten Reich ein verbrecherisches Vorgehen impliziert, betrachtet diesen Vergleich jedoch als lediglich „bissig formuliert“ und vorwiegend auf das Mitläufertum abzielend, die von dem Geschädigten selbst bemühten Begriffe der Intoleranz und den Vergleich mit dem Nationalsozialismus aufgreifend. Dies greift zu kurz und verkennt, dass die auf die Person des Geschädigten abzielende Bezeichnung als „Gashahnaufdreher“  nicht nur eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht darstellt, da ihm nicht nur die Eigenschaft eigenständigen Denkens und eigenverantwortlichen Handelns abgesprochen wird, sondern der Geschädigte mit der konkreten Wortwahl auch persönlich in die Nähe einer Ideologie vergleichbar mit derjenigen der Unterstützer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gerückt wird; der so Bezeichnete wird durch die verfahrensgegenständliche Äußerung in persona im Zusammenhang mit einer nationalsozialistisch gesinnten Gruppe genannt, wodurch der soziale Geltungsanspruch des solchermaßen Angegangenen massiv infrage gestellt wird. Sprachlicher Bezugspunkt ist im Artikel des Angeklagten – in klarer Abgrenzung zu dem Anlass-Artikel des Geschädigten, der ein gesellschaftliches Phänomen anspricht („So hat das in Deutschland schon einmal angefangen …“) – die Person des Geschädigten, die in den Fokus genommen und der gleichsam unterstellt wird, dass sie auch im NS-Unrechtsregime „Mitläufer“ gewesen wäre.

Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, dass der Geschädigte mit seiner Meinungskundgabe im genannten Artikel öffentlich einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf geleistet habe, weswegen er habe damit rechnen können, dass sich die Leser seines Beitrags mit seiner Person befassen, weswegen er „weniger schutzbedürftig“ sei als derjenige, der seine Meinungskundgabe aus der Öffentlichkeit fernhalte, mag dies zwar im Ansatz zutreffen; die Ausführungen lassen jedoch außer Acht bzw. beleuchten nicht hinreichend den Umstand, dass der Anlass-Artikel des Geschädigten – im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten – in Wortwahl und Ausdruck äußerst moderat und sachlich gefasst ist; es ist nicht ersichtlich, dass der Artikel die Äußerungen des Angeklagten in ihrer konkreten Form etwa unter dem Gesichtspunkt des „Rechts zum Gegenschlag“ (vgl. dazu BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]; BayObLG [14.04.04] NStZ 2005, 215 [216]) provoziert haben könnte.

StGB I: 25 cm große Messerstich-Narbe am Bauch, oder: Schwere Körperverletzung?

entnommen wikimedia.org
Urheber User Gigaset

Ich eröffne dann die erste volle Arbeitswoche des Jahres 2020 mit zwei Entscheidungen zum materiellen Recht.

Den Auftakt macht das BGH, Urt.  v. 19.09.2019 – BGH 3 StR 180/19. Der BGH nimmt in dem Urteil zu verschiedenen Fragen Stellung. Ich stelle hier den Teil vor, in dem es um die Frage, ob ggf. auch wegen einer schweren Körperverletzung (hier. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hätte verurteilt werden müssen. Hintergrund ist, dass hier durch einen Messerstich eine 25 cm-große Narbe am Bauch des Opfers hervorgerufen worden war. Der BGH verneint:

„4. Soweit sich das Landgericht im Fall II.2. der Urteilsgründe nicht mit dem Straftatbestand der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB auseinandergesetzt hat, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht.

a) Die – gegebenenfalls der Tatbestandsvariante des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterfallenden – Verletzungen des Zeigefingers, des Ringfingers und des kleinen Fingers der rechten Hand des D. K. mit der Folge, dass er die Finger nicht mehr strecken kann und diese „krallenförmig“ gebogen sind, beruhen nicht auf dem Angriff im ersten Abschnitt des Geschehens im Gästezimmer und wurden nicht durch eine vorsätzliche Körperverletzung des Angeklagten verursacht.

b) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe sich nicht näher damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte durch die Verursachung der Narbe von ca. 25 cm Länge am Bauch des D. K. die Tatbestandsvariante des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllte, gilt:

Zwar kann der Qualifikationstatbestand im Einzelfall bei besonders großen oder markanten Narben oder bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion zu bejahen sein, wenn dabei ein Grad an Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung erreicht wird, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2011 – 2 StR 29/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. Mai 2007 – 3 StR 126/07, juris Rn. 2). Anders als bei Narben im Gesicht, die das Gesamterscheinungsbild stärker prägen, hat der Senat dies etwa im Fall von zahlreichen Narben an den Unterschenkeln und in der rechten Kniekehle, deren größte 20 cm lang und teils verbreitert ist, verneint (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3 StR 183/06, juris Rn. 2 f.).

Für die vorliegende Fallgestaltung folgt daraus, dass es angesichts der getroffenen Feststellungen zur Beschaffenheit und Lage der Narbe und ihrer Berücksichtigung bei der Erörterung der Beeinträchtigungen des Nebenklägers im Rahmen der Adhäsionsentscheidung keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf, warum das Landgericht eine für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes ausreichende Entstellung nicht angenommen hat.“

Sonntagswitz, am ersten Sonntag im Jahr: Ostfriesenwitze

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Der erste Sonntag des jahres 2020. Natürlich gibt es auch in 2020 wieder immer den Sonntagswitz – was den ein oder anderen Kommentator sicherlich freuen wird 🙂 . Und da ich auf Borkum bin….

Ein Ostfriese und ein Bayer begegnen sich im Fahrstuhl.

Sagt der Bayer: „Grüß Gott.“

Darauf der Ostfriese: „So hoch fahre ich nicht.“


Warum klettern Ostfriesen ab Anfang Dezember nur noch durch das Fenster?

Weil Weihnachten vor der Tür steht!


Warum nimmt ein Ostfriese eine Pistole, eine Kerze und ein Streichholz mit ins Bett?

Er legt sich ins Bett und schießt die Lampe kaputt. Dann zündet er mit dem Streichholz die Kerze an, um zu schauen, ob das Licht auch wirklich aus ist.


Zwei Ostfriesen unterhalten sich.

Sagt der eine: „Gestern war ja Stromausfall, und da bin ich zwei Stunden im Aufzug steckengeblieben!“

Sagt der andere: „Da hast du aber Glück gehabt, ich musste vier Stunden auf der Rolltreppe stehen!“

Wochenspiegel für die 1. KW., das war Änderungen beim beA, Abgas beim BGH, RA-Profil bei Google und Private in Bayern

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Und hier ist dann der erste Wochenspiegel für das Jahr 2020, der auch noch die letzten Tagen des abgelaufenen Jahres 2019 erfasst. Ab morgen läuft dann ja wieder alles normal – hoffentlich. Hinzuweisen ist heute auf:

  1. Änderungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA ab 2020,

  2. Erster Abgasskandal-Fall vor dem BGH,

  3. LG Frankfurt verbietet gefälschte Mandanten-Bewertung in Rechtsanwalts-Google-Profil,
  4. Die strafbare Gläubigerbegünstigung in der Unternehmenskrise,
  5. LG Köln: Grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden wenn dieser Dritten PIN und TANs für das Online-Banking mitteilt,
  6. BGH: Der Geschädigte muss bei einer Feststellungsklage nur die Wahrscheinlichkeit des Schadens darlegen, keine konkrete Vermögensdifferenz,
  7. Arbeitsrecht 2020: Gesetzesänderungen im Überblick,

  8. Erbschaft annehmen oder ausschlagen?,
  9. und aus meinem Blog: OWi II: Messung durch Private II, oder: Auch die Bayern äußern sich zur Verwertbarkeit nach dem Einsatz Privater