Archiv für den Monat: September 2019

Sonntagswitz: Zum Herbstanfang Witze zum/um den/mit dem Herbst…

© Teamarbeit – Fotolia.com

Am 1. September war der kalendarische Herbstanfang. Da liege ich heute ja gerade noch in der „Oktav“, wenn ich Herbstwitze bringe, und zwar:

In der Religionsstunde fragt der Pfarrer: „Wer kann mir sagen, wie lange Adam und Eva im Paradies waren?“

„Bis zum Herbst“, antwortet ein Schüler.

„Wieso bis zum Herbst?“

„Weil dann die Äpfel reif sind!“


Sagt der alte Lord zu seinem Butler:

„James, es ist Herbst und nasskalt. Meine Frau hasst kalte Füße. Ich soll Sie anweisen, ab heute eine Wärmflasche mit ins Bett zu nehmen.“


Zwei Bären sitzen in ihrer Höhle und schauen zu, wie im Herbst das Laub von den Bäumen fällt.

Meint einer der Bären: „Eines kann ich Dir sagen, irgendwann lasse ich den Winterschlaf doch mal ausfallen und sehe mir den Typen an, der im Frühling immer die Blätter wieder an die Bäume klebt!“


und der Spruch passt immer:

Die Bahn kommt immer pünktlich, ausser im Sommer, Frühling, Herbst und Winter.

Wochenspiegel für die 36 KW., das war die öffentliche Hinrichtung von C.M., Sterbehilfe, LKA-Hetzer, Brexit und PKH-RiLi

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Wir schließen die 36 KW., die erste Herbstwoche – Wetter passte schon. Und aus der Woche ist zu berichten über:

  1. für mich – leider – „das“ Ereignis der Woche: Die öffentliche Hinrichtung von Christoph Metzleder durch „Bild“ und in meinen Augen ggf. auch die StA/Polizei …. man wird sehen müssen, inwieweit dort Fehler gemacht worden sind; die Fragen sind auch Themen in Blogs gewesen, und zwar: Verschickte der Fußballprofi Kinderpornos per WhatsApp? ,  oder: „Bild“ und die Kinderporno-Ermittlungen,
  2. BMJV legt Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität vor,
  3. Bundesverfassungsgericht: Die Mietpreisbremse ist verfassungskonform.

  4. Sterbehilfe kann straflos sein!,

  5. LKA-Beschäftigter kann trotz Hetze auf Facebook Job behalten,

  6. Flugreise trotz Haftbefehl – suboptimal,

  7. Die Abtretung von Sachverständigenkosten kann unwirksam sein,
  8. Brexit: Was Sie jetzt wissen müssen,
  9. Auf dem Weg zum selektiven Grundrechtsschutz,

  10. aus meinem Blog dann: Nochmals: Verpasste Umsetzung der PKH-RiLi 2016/1919, oder: BGH lehnt Anwendung/”Umsetzung” ab.

Wirtschaftlicher Totalschaden des Pkws eines Autohändlers, oder: Restwertmarkt im Internet?

© momius – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt heute mit dem BGH, Urt. v. 25.06.2019 – VI ZR 358/18 vom BGH.

Die Klägerin des Verfahrens ist Inhaberin eines Autohauses. Eines ihrer Fahrzeuge wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist außer Streit. Gestritten wird über die Höhe der Schadensersatzes.

Die Klägerin hatte ein außergerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, das den Restwert ihres Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter am 10.03.2016 auf 9.500 € schätzte. Dieses Gutachten übergab sie der Beklagten. Am 24.03.2016 legte die Beklagte der Klägerin ein Restwertangebot eines Unternehmers vor, der 17.030 € brutto anbot. Die Beklagte hat den Unfallschaden auf dieser Grundlage abgerechnet. Die Klägerin hat das mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass das Fahrzeug bereits einen Tag vorher zu dem im Gutachten geschätzten Preis verkauft worden sei.

Die Klägerin hat auf den Rest geklagt. Das LG ist der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, die jedoch keinen Erfolg hatte. Dre BGH hat Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und und die Klage abgewiesen

Hier die Leitsätze seiner Entscheidung:

1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 , NJW 2017, 953).

2. Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.

Man wird sehen, ob und wie der BGH diese „Ausnahmerechtsprechung“ weiter entwickelt.

„Verhandlung erinnert an „mittelalterlichen Hexenprozess“ oder an „nationalsozialistisches deutsches Sondergericht““, oder: Schmähkritik?

entnommen wikimedia.org
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
CC-BY-SA-3.0-DE.

Heute im „Kessel Buntes“ dann mal seit längerem wieder etwas vom BVerfG zur Beleidigung/Schmähkritik.

Der Beschwerdeführer, der spätere Angeklagte, war Kläger eines Zivilprozesses beim AG, in dem es um Schadensersatz für vermeintlich mangelhafte Malerarbeiten in seinem Haus ging. In der Hauptverhandlung ersuchte der Prozessbevollmächtige des Beschwerdeführers das Gericht um die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieses Gesuch begründete der spätere Angeklagte selbst in zwei Schriftsätzen an das Gericht. Darin schilderte er ausführlich seinen Eindruck, die Richterin habe einen vom Beklagten benannten Zeugen einseitig zu seinen Lasten vernommen und diesem die von ihr erwünschten Antworten gleichsam in den Mund gelegt. In dem ersten der Schriftsätze hieß es wörtlich unter anderem:

„Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten.“

In dem weiteren Schriftsatz hieß es wörtlich unter anderem:

„Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechts-staatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren.“

Wegen dieser Äußerungen stellte der Präsident des AG Strafantrag gegen den Angeklagten. Gegen den erging ein Strafbefegl. Auf seinen Einspruch hin hat das AG ihn verurteilt. Das LG hat seine Berufung verworfen, und das OLG dann seine Revision als offensichtlich unbegründet.

Die Verfassungsbeschwerde hatte nun beim BVerfG Erfolg. Das hat im BVerfG, Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 – einen Verfassungsverstoß festgestellt:

„2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, im Sinne des §?93c Abs.?1 Satz?1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die hier gegenständlichen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie sind durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb – in Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts – als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).

b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <293>; stRspr). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.

Einen Sonderfall bei der Auslegung und Anwendung der §§?185?ff. StGB bilden herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn.?22).

c) Diesen Maßstäben genügen die Entscheidungen nicht. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn.?14). So liegt der Fall hier; die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Die Äußerungen lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe der Richterin eine nationalsozialistische oder „mittelalterliche“ Gesinnung unterstellen wollen. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 -, juris).

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück, sondern bauen auf ihr auf. Zwar hebt das Landgericht insoweit zutreffend das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es demgegenüber dann aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „Schmähung“ als Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, an und verkennt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht auf das zur Begründung seiner Rechtsansicht Erforderliche beschränkt werden darf.“

Ich habe da mal eine Frage: Strafanzeige für den Mandanten – welche Gebühren?

© AllebaziB – Fotolia

Recht frisch ist folgende Anfrage eines Kollegen:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

als regelmäßiger Leser Ihres Blogs wende ich mich mit einer gebührenrechtlichen Frage an Sie und möchte Sie nach Ihrer fachlichen Meinung fragen:

Werden im Fall der Strafanzeigenstellung für den Mandanten als Geschädigten neben der Gebühr 4302 Nr. 2 RVG VV auch die Grundgebühr, 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr, 4106 VV RVG und Pauschale, 7002 VV RVG parallel fällig, oder findet in diesem Fall ein Anrechnung statt?“