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Es ist Freitag und damit Zeit für Gebühren. Und da stelle ich heute zunächst den AG Viechtach, Beschl. v. 08.07.2019 – 6 II OWi 215/19 – vor. Es geht (mal wieder) um die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Der Verteidiger hatte nach Einstellung des Verfahrens und Auferlegung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse u.a. über der Mittelgebühr liegende Gebühren geltend gemacht, und zwar bei den Verfahrensgebühren genau 20% plus. Die Verwaltungsbehörde hat dann unter der Mittelgebühr liegende Gebühren festgesetzt, das AG hebt auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung etwas an:
„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.
a) Relevante Kriterien bei der Bedeutung der Angelegenheit
Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Fahreignungsregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob d. Betr. beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.
b) Maßgebende Kriterien zur Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bei der Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggfs. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.
3. Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe folgendes:
a) Bedeutung der Angelegenheit
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffene ist auch unter Würdigung des Umstands, dass sie als Pharmareferentin im Außendienst beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen ist, im Hinblick auf die Höhe des Bußgelds und der Verhängung nur eines Punktes im Fahreignungsregister bei Vorliegen keiner Voreintragung, als gering anzusehen.
b) Zur Grundgebühr 5100
Diese fällt an für die erstmalige Einarbeitung in die Sache und das erste Mandantengespräch. Der Zeitaufwand hierfür kann nur als unterdurchschnittlich bewertet werden. Weder zum Zeitpunkt des Erstgesprächs, noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens war Akteneinsicht gewährt worden, sodass die Einarbeitung in den Fall bis zur Einstellung „nur das Studium des Bußgeldbescheids und das Mandantengespräch“ umfassen konnte. Der Ansatz der Mittelgebühr ist daher angesichts des geringen Umfangs der Sache zum Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung, welche ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr ist (vgl. hierzu Krumm in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Aufl. 2018 RdNr. 7), nicht angemessen. Allerdings erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Grundgebühr von 80 EUR angemessen, da aufgrund des dargelegten Zeitdrucks fernmündliche Nachforschungen beim Polizeiverwaltungsamt angestellt wurden. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der drohenden Vollstreckung wurden durch die Gebühr 5200 VV RVG berücksichtigt.
c) Zur Verfahrensgebühr 5103
Hier ist (neben der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit) auch der Umfang und Schwierigkeitsgrad im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei nicht nur der begründete Einspruch zu berücksichtigen, sondern auch der gestellte und umfangreich begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung, was nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einen durchschnittlichen Umfang der Angelegenheit zu begründen vermag. Auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ist bei Berücksichtigung des durchschnittlichen Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Verfahrensgebühr ein Ansatz knapp unter der Mittelgebühr in Höhe von 140 EUR angemessen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zusatzgebühr 5115 VV RVG.“
Dazu:
Die Richtigkeit von Entscheidungen betreffend die Festsetzung von Rahmengebühre ist immer schwierig zu beurteilen, wenn man die Verfahrensakten und damit alle maßgeblichen Umstände nicht kennt. Hier erscheint es mir aber so, dass das AG zu Unrecht nicht von den Mittelgebühren ausgegangen ist, die auch im Bußgeldverfahren nach h.M. Grundlage der Gebührenbestimmung sind. Das wären hier bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 100 EUR gewesen, die vom Verteidiger auch geltend gemacht waren und bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 160 EUR. Die mitgeteilten Umstände reichen m.E. nicht aus, die Mittelgebühr zu unterschreiten. Andererseits: Nach den Gründen lässt sich allerdings auch nicht beurteilen, ob die vom Verteidiger bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG geltend gemachten 192 EUR angemessen gewesen wären. Das wären (genau) 20% mehr als die Mittelgebühr von 160 EUR gewesen. Das AG ist offenbar davon ausgegangen, dass der Verteidiger das ihm im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat, so dass es sich deshalb nicht an die von der Rechtsprechung entwickelte 20%-Toleranzgrenze gebunden gefühlt hat. Dafür spricht der Umstand, dass das AG diese Frage im Beschluss angesprochen hat.
Sowohl der Verteidiger als auch das AG haben aber auf jeden Fall die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG falsch bemessen. Der Verteidiger hatte insoweit 192 EUR verlangt und sich damit an die Höhe der von ihm geltend gemachten Gebühr Nr. 5103 VV RVG angelehnt, das AG hat 140 EUR festgesetzt und sich damit ebenfalls an die Gebühr Nr. 5103 VV RVG angelehnt. Richtig wäre es aber gewesen, die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 160 EUR festzusetzen. Denn bei der Gebühr handelt es sich nach zutreffender h.M. um eine Festgebühr, die nach dem Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, bemisst. Das wäre hier die Nr. 5109 VV RVG – gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug – gewesen. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG haben bei der Bemessung der Gebühr keine Bedeutung. Das war bislang auch Auffassung des AG Viechtach (vgl. AGS 2007, 84 m. Anm. N. Schneider). Wenn das AG das nun anders sieht, wäre es schön gewesen, wenn es sein Umschwenken näher begründet hätte.
Zu allem auch <<Werbemodus an: zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 5. Aufl. Wo man den bestellen kann, weiß der kundige Leser <<Werbemodus aus>>.