Schlagwort-Archiv: Dolmetschereid

StPO II: Übersetzung durch unvereidigten Dolmetscher, oder: Vereidigung des Dolmetschers ist zwingend

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Beitrag des Tages geht es um den BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 StR 531/25 – und in ihm um den Dolmetschereid.

Das LG hat den Angeklagten wegen „bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg.

„1. Die Rüge, mit welcher der Angeklagte einwendet, die Dolmetscherin, die für ihn am neunten Hauptverhandlungstag in die albanische Sprache übersetzt habe, sei weder vereidigt worden noch habe sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, so dass sie unter Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG hinzugezogen worden sei, dringt durch.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der mehrtägigen Hauptverhandlung waren für den Angeklagten durchgehend Dolmetscher für die albanische Sprache tätig. Der neunte Hauptverhandlungstag wurde mit Hilfe der Dolmetscherin V. aus B. durchgeführt, die in dieser Hauptverhandlung erstmals auftrat. Diese Dolmetscherin wurde an diesem Tag weder vereidigt noch berief sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid.

b) Der Angeklagte rügt zurecht eine Verletzung des § 189 GVG.

aa) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Rüge zulässig erhoben. Zwar weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei Verfahrensrügen die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen sind, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelne Rüge darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17, StV 2019, 808, 810 Rn. 41). Daher setzt die zulässige Erhebung einer Rüge eines Verstoßes gegen §§ 185, 189 GVG unter anderem die konkrete Darstellung voraus, dass der Dolmetscher tatsächlich im Verfahren tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 – 4 StR 17/93, Rn. 3; BeckOK-GVG/Allgayer, 28. Ed., § 189 Rn. 7).

Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen jedoch gerecht. Ihm ist die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung am neunten Hauptverhandlungstag mit Hilfe der Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt wurde. Darin liegt die Behauptung, dass die Dolmetscherin an diesem Tag für den aus Albanien stammenden Angeklagten, dem, was die Revision ebenfalls vorträgt, seitens des Landgerichts fortlaufend Dolmetscher zur Seite gestellt waren, tätig geworden ist.

bb) Die Rüge ist auch begründet.

Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend vor seinem Einsatz zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung ist aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft. Der gesetzlichen Vorgabe kann nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG genügt werden, sofern der Dolmetscher für die Übertragung der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 Rn. 13, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176 f. Rn. 6; jew. mwN).

Daran gemessen war das Vorgehen der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Die am neunten Hauptverhandlungstag für den Angeklagten tätige Dolmetscherin ist weder individuell nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden noch hat sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen.

cc) Das Urteil beruht auf der unterbliebenen Vereidigung (§ 337 StPO).

Der Verstoß gegen § 189 GVG ist ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen, beruht ein Urteil in der Regel auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 Rn. 16, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176, 177 Rn. 9; jew. mwN). In Ausnahmefällen kann das Beruhen zwar ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG hat die Rechtsprechung insoweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen ist aber, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise sichergestellt werden kann, so dass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 f. Rn. 17, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176, 177 Rn. 10; jew. mwN).

Ein Ausnahmefall, in dem das Beruhen ausgeschlossen werden kann, liegt hier nicht vor. Umstände, die als „Qualitätssurrogat“ losgelöst vom Eid die Zuverlässigkeit der Dolmetscherin gewährleisteten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 120 Rn. 19), sind nicht ersichtlich. Eine Gegenerklärung zu der erhobenen Verfahrensrüge, die Aufschluss über die Qualifikation und Zuverlässigkeit oder eine allgemeine Beeidigung der eingesetzten Dolmetscherin (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 4 StR 441/13, NStZ-RR 2014, 91, 92) ergeben könnte, ist nicht zu den Akten gelangt.“

StPO I: Wenn der Dolmetscher gar nicht allgemein beeidigt ist, oder: Da muss man erst mal drauf kommen

© digital-designer – Fotolia.com

Heute dann mal wieder drei verfahrensrechtliche Entscheidungen aus der letzten Zeit. Da hat sich einiges angesammelt.

Und ich eröffne zunächst mit dem BGH, Beschl. v. 06.06.2019 – 1 StR 190/19. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er beanstandet hatte, der für ihn in der Hauptverhandlung in der Sprache Dari übersetzende Dolmetscher sei nicht beeidigt und daher unter Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG hinzugezogen worden, hatte Erfolg.

Mit der Verfahrensrüge hatte der Angeklagte folgendes Verfahrensgeschehen beanstandet: Am ersten Verhandlungstag belehrte der Vorsitzende den Dolmetscher H., treu und gewissenhaft zu übertragen. Der Dolmetscher erklärte, er sei öffentlich bestellt sowie allgemein beeidigt, und berief sich darauf. Tatsächlich hatte er keinen allgemeinen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG) abgelegt. Da der Vorsitzende den Angaben des Dolmetschers glaubte, sah er davon ab, diesem die Eidesformel nach § 189 Abs. 1 GVG abzunehmen.

Dazu der BGH:

„2. Nach § 189 Abs. 2 GVG genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf einen allgemeinen Eid, wenn der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Tatsächlich hatte H. nie einen solchen Eid – etwa nach Art. 4 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz – DolmG; Bay RS IV S. 516) i.V.m. § 189 Abs. 2 GVG – geleistet, wie die Revision zutreffend vorgetragen hat; dementsprechend wurde H. nicht in der Datenbank der bayerischen Justizverwaltung oder einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (Art. 7 DolmG BY) geführt. Damit ist der Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG erwiesen. Das Beruhen des Urteils auf dieser Verfahrensverletzung (§ 337 Abs. 1 StPO) ist nicht auszuschließen:

a) Mit der Eidesleistung in der Hauptverhandlung (§ 189 Abs. 1 GVG) bzw. mit dem Berufen auf einen allgemeinen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG) soll dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung im konkreten Fall bewusst gemacht wer-den (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; Urteil vom 7. November 1986 – 2 StR 499/86, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Übertragung, zusätzliche 1). Eine solche Verpflichtung ist bereits deswegen erforderlich, weil das Gericht in der Regel – gegebenenfalls mit Ausnahme gängiger Fremdsprachen wie etwa Englisch oder Französisch – die Übersetzung nicht überprüfen kann. In diesem Sinne ist die Vereidigung eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens (BGH, Urteil vom 8. März 1968 – 4 StR 615/67, BGHSt 22, 118, 120). Mit der – zu protokollieren-den (vgl. etwa Art. 4 Abs. 3 DolmG BY) – Abnahme allgemeiner Eide und der anschließenden Aufnahme derart vereidigter Dolmetscher in fortzuführenden Verzeichnissen als Aufgabe der Justizverwaltung soll den Gerichten im Einzelfall das Auffinden eines qualifizierten Übersetzers erleichtert werden (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 Rn. 33).

Eine solche Eidesleistung setzt indes ein besonderes Justizverwaltungsverfahren voraus, welches etwa im Freistaat Bayern nach Art. 3 Abs. 1 DolmG BY auf Antrag des Dolmetschers eingeleitet wird und für welches die Präsidenten der Landgerichte zuständig sind (Art. 2 DolmG BY). In diesem Verfahren werden insbesondere die durch eine Prüfung nachzuweisende fachliche Eignung (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, Art. 15 DolmG BY) sowie persönliche Zuverlässigkeit (insbesondere Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [geordnete wirtschaftliche Verhältnisse] und e [gerichtliche Strafen oder sonstige Maßnahmen] DolmG BY) des Antragstellers geprüft. Mit der allgemeinen Beeidigung und der nach der bayerischen Rechtslage einhergehenden Bestellung wird das Verwaltungsverfahren (regelmäßig spätestens nach drei Monaten, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 DolmG BY) ab-geschlossen. Die Beeidigung ist ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass der Dolmetscher fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist; Beeidigung und Aufnahme in das Verzeichnis sollen eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass der allgemein beeidigte Dolmetscher die ihm zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht erfüllt sowie infolgedessen den Gerichten hierfür allgemein zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 Rn. 23, 32).

b) Der Dolmetscher H. hat keinen allgemeinen Eid nach Art. 4 Abs. 1 DolmG BY (i.V.m. § 1 des bayerischen Verpflichtungsgesetzes) geleistet; seine im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) eingeholte Stellungnahme, es habe nach mehreren einzelnen Eidesleistungen (§ 189 Abs. 1 GVG) geheißen, er sei jetzt allgemein beeidigt, legt gar nahe, dass bislang kein förmliches Beeidigungs- und Bestellungsverfahren nach Art. 1 ff. DolmG BY eingeleitet ist.

c) Nach alledem gab es keinen allgemeinen Eid, von welchem H. sich bei seinen Übertragungsleistungen hätte „leiten“ lassen können. Damit liegt dieser Fall gänzlich anders als die Sachverhalte, in welchen der Dolmetscher einen allgemeinen Eid leistete, die Entgegennahme aber möglicherweise fehlerbehaftet war (BGH, Urteil vom 17. Januar 1984 – 5 StR 755/83 [durch beauftragten Richter anstelle des Landgerichtspräsidenten oder dessen Vertreter]), sich der Eid nur auf einen anderen Gerichtsbezirk erstreckte oder der Dolmetscher auch eine andere Sprache übersetzte (BGH, Urteil vom 7. November 1986 – 2 StR 499/86, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Übertragung, zusätzliche 1 [slowakisch neben tschechisch]). In den zuletzt genannten Konstellationen kann ausgeschlossen werden, dass sich der Dolmetscher seiner besonderen Verantwortung und seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Übersetzung nicht bewusst gewesen ist. Eine solche noch ausreichende Gewähr ist in diesem Fall aber mangels erfolgreicher Durchführung eines besonderen Justizverwaltungsverfahrens im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 1 ff. DolmG BY nicht gegeben.“

Sicherlich kein „alltäglicher“ Verfahrensmangel, den die Entscheidung des BGH aufzeigt, sondern ein Sonderfall. Aber die Entscheidung zeigt sehr schön auf, dass es sich lohnt, auch mal abseits der normalen Pfade nach Verfahrensfehlern zu suchen, die man dann zugunsten des Angeklagten geltend machen kann. Allerdings muss man erst mal darauf kommen, dass der (gerichtliche) Dolmetscher entgegen seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht allgemein vereidigt ist und deshalb den Eid in der Hauptverhandlung leisten muss (zur Vereidigung des Dolmetschers im Übrigen auch <<Werbemodus an>> Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn 2995 ff. m.w.N., das man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Kann man schon mal vergessen – die Vereidigung des Dolmetschers

entnommen wikimedia.org Quelle Gemeindeamt Mönchhof

entnommen wikimedia.org Quelle Gemeindeamt Mönchhof

§ 189 GVG schreibt vor, dass ein zur Hauptverhandlung zugezogener Dolmetscher den sog. Dolmetschereid leisten oder sich, wenn er allgemein vereidigt ist, auf den bereits geleisteten Eid berufen muss. Das hatte das LG Halle in einem bei ihm anhängigen Verfahren übersehen und dafür prompt im BGH, Beschl. v. 08.10.2013 – 4 StR 273/13 die Aufhebung durch den BGH „kassiert“:

a) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich  um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317; Urteil vom 20. April 2006 – 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53). Dem Revisionsvorbringen ist vielmehr die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die von der Strafkammer zur Verständigung mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten beigezogene Dolmetscherin in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden sei noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen habe.

b) Die Verfahrensbeanstandung ist auch begründet.

Nach der Vorschrift des § 189 GVG muss ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine für die Haupt-verhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 StR 3/05, BGHR GVG § 189 Beeidigung 4). Da die Sitzungsniederschrift keinen Hinweis auf eine eidliche Bekräftigung der Übertragung durch die in der Hauptverhandlung zur Verständigung mit dem Angeklagten beigezogene Dolmetscherin enthält, steht deren Fehlen für das Revisionsverfahren fest.“

Bei der entsprechenden Rüge muss man als Verteidiger immer aufpassen, dass nicht nur eine (unzulässige) Protokollrüge erhoben wird, sich also das Vorbringen in der Revisionsbegründung nicht nur darin erschöpf, dass „ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom…. der Dolmetscher nicht vereidigt worden ist“.