Archiv für den Monat: August 2019

StGB II: Zueignungsabsicht beim Raub, oder: (Fern)Ziel Festnahme

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Bei der zweiten „Tagesentscheidung“ handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 26.04.2019 – 1 StR 37/19. Ihr liegt ein m.E. ein wenig kurioser Sachverhalt zugrunde:

„Die Angeklagte war am 12. Mai 2018 aus der Haft entlassen worden. Da sie mit dem Leben in Freiheit nicht zurecht kam und das ihr zur Verfügung stehende Übergangsgeld bereits verbraucht hatte, entschloss sie sich, mit einem – zum Zwecke der Selbstverteidigung angeschafften – Pfefferspray einen Raub zu begehen. Durch die Straftat wollte sie wieder in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zu ihrer dort nach wie vor inhaftierten Ehefrau gelangen.

Vor diesem Hintergrund hielt die Angeklagte am 15. Mai 2018 in der Innenstadt von Augsburg gezielt nach einem möglichen Opfer Ausschau. Am Bahnhof erblickte sie die Geschädigte, die ein Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy S7 in der Hand hielt, und entschloss sich, ihren Plan umzusetzen. Die Angeklagte ging auf die Geschädigte zu und sprühte ihr Pfefferspray ins Gesicht, um das Mobiltelefon an sich zu nehmen und es „ohne Berechtigung für sich behalten zu können“. Aufgrund der Beeinträchtigung durch das Pfefferspray und aus Angst vor weiteren Angriffen ließ die Geschädigte das Mobiltelefon nach kurzer Zeit los, so dass die Angeklagte das Gerät an sich nehmen konnte. Die Angeklagte flüchtete schnellen Schrittes einige Meter, wurde dann aber von einem Zeugen angehalten und schließlich von der Polizei festgenommen. Das entwendete Mobiltelefon wurde bei der Durchsuchung der Angeklagten in deren Hosentasche sichergestellt.“

Das LG hat wegen „schweren Raubes“ (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen die Revision, die beim BGH Erfolg hatte:

„2. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe zur Zeit der Wegnahme mit Zueignungsabsicht gehandelt, ist nicht tragfähig belegt. Sie steht im Widerspruch zu der Feststellung, die Angeklagte habe den Überfall begangen, um wieder inhaftiert zu werden.

Das Landgericht ist gestützt auf die geständige Einlassung der Angeklagten und Angaben von Zeugen zu der Flucht der Angeklagten bis zu deren Festnahme davon ausgegangen, der Angeklagten sei es darum gegangen, festgenommen und wieder in die Justizvollzugsanstalt verbracht zu werden. Eine Zueignungsabsicht scheidet aber aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 434/11 Rn. 13 und vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306 f.). An der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme würde es daher fehlen, wenn die Angeklagte davon ausging, dass das Mobiltelefon infolge ihrer Ergreifung in der Folgezeit wieder an die Geschädigte zurückgelangen würde. Jedenfalls läge die erforderliche Aneignungsabsicht nicht vor, wenn die Angeklagte lediglich erwogen haben sollte, das Mobiltelefon für sich zu behalten oder zu verwerten, falls sie am Tatort nicht festgenommen wird. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus. Vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 4 StR 541/11 Rn. 13 mwN). Bei dieser Sachlage käme die Annahme einer Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme nur dann in Betracht, wenn die Festnahme lediglich ein (nachrangiges) Fernziel der Angeklagten gewesen wäre.“

StGB I: Zueignungsabsicht beim Diebstahl, oder: Wenn die Schatulle weggeworfen wird….

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Heute stelle ich dann drei StGB-Entscheidungen vor, also ein Tag des materiellen Rechts.

Und ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 03.04.2019 – 3 StR 530/18. Problematik: Zueignungsabsicht (bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl).

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war mit einem gesondert abgeurteilten Mittäter in ein freistehendes Einfamilienhaus eingebrochen. Dort nahmen sie „tatplanmäßig“ eine Schatulle mit Modeschmuck mit, um sie für sich zu behalten. Als die Beiden nach Verlassen des Anwesens feststellten, dass es sich „wider Erwarten“ um nahezu wertlosen Modeschmuck handelte, warfen sie die Schatulle nebst dem Schmuck weg. Das LG hat wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Der BGH hat aufgehoben:

„b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 StGB aF keinen Bestand haben; denn sie tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte und sein Mittäter bezüglich des Schmuckkoffers samt Modeschmuck die nach § 242 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht hatten.

Enthält ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – deswegen des Behältnisses sowie des ggf. darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 173/16, juris Rn. 5; vom 1. Februar 2000 – 4 StR 564/99, NStZ 2000, 531; vom 9. Juli 2013 – 3 StR 174/13, NStZ-RR 2013, 309; jeweils mwN; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 162).

So liegt es möglicherweise hier. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht widerspruchsfrei, dass sich die konkrete Zueignungsabsicht des Angeklagten und seines Mittäters bei der Wegnahme auf den Schmuckkoffer an sich oder jegliche darin befindlichen Sachen bezog und somit ein vollendeter Diebstahl vorlag. Nach diesen nahmen die beiden Täter zwar einerseits die Schatulle mit dem Modeschmuck entsprechend ihrem Tatplan mit, was darauf hindeutet, dass sie sich diese ungeachtet ihres Inhalts zueignen wollten. Andererseits spricht aber die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die beiden sich der Schatulle nebst dem Schmuck entledigten, als sie erkannten, dass es sich bei dem Inhalt des Koffers „wider Erwarten“ um nahezu wertlosen Modeschmuck handelte, dafür, dass sie den Schmuckkoffer wegwarfen, weil sich hierin nicht die nach ihren Vorstellungen bei der Tatbegehung erhoffte wertvolle Beute befand.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich eine (Geldempfangs)Vollmacht vorlegen?

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage : Ich habe da mal eine Frage: Muss ich eine (Geldempfangs)Vollmacht vorlegen?, zur Diskussion gestellt. Darauf sind hier und7oder bei FB einige Antworten gekommen, die alle in die richtige Richtung gingen. Denn die Lösung lautete – jedenfalls habe ich der Kollegin so geantwortet:

„Moin,

sorry, das verstehe ich nicht. Sie machen Ihre Pflichtverteidigergebühren geltend, das ist Ihr Anspruch. Davon zu unterscheiden ist, wenn Sie für den Beschuldigten Kostenerstattung beantragen. Das ist sein Erstattungsanspruch, den Sie ggf. nur geltend machen können, wenn abgetreten ist bzw. Sie eine Empfangsvollmacht haben.

Vorschlag: Rufen Sie den Rechtspfleger mal an und fragen, was er meint und/oder, ob er sich geirrt hat.“

Glaubhaftmachung bei der Wiedereinsetzung, oder: Ggf. kann die eigene Versicherung ausreichen

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Die zweite Entscheidung der Woche kommt vom VerfGH Berlin. Über den VerfGH, Beschl. v. 09.05.2019 – VerfGH 96/18 – hat ja auch bereits HRRS berichtet. Über die Berichterstattung bin ich auf den Beschluss aufmerksam geworden.

Im Beschluss geht es einmal mehr um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung, derer er sich bei Gelegenheit einer mündlichen Verhandlung in einer familienrechtlichen Angelegenheit schuldig gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer teilte bereits im Ermittlungsverfahren mit, dass er sich selbst anwaltlich vertrete, und beantragte Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft korrespondierte daraufhin mit ihm unter seiner Kanzleianschrift, indes unterblieb die Notierung des Verteidigers auf dem Aktendeckel.

Eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage (§ 153a Abs. 1 StPO) lehnte der Beschwerdeführer ab, weil er eine Hauptverhandlung erstrebe und einen Freispruch erwarte. Er halte sein Verhalten für nicht strafbar; „angebliche Schmähungen“ innerhalb eines Verfahrens seien außerhalb des Verfahrens nicht justiziabel.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung. Die Richterin ordnete mittels formularmäßiger Verfügung die Zustellung an den Angeklagten an und strich den ebenfalls vorgedruckten Verfügungspunkt aus, der eine formlose Übersendung an den Verteidiger vorsieht. Daraufhin wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 während eines Urlaubs unter seiner privaten Anschrift zugestellt. Die Mitteilung der Zustellung an die Kanzleianschrift unterblieb.

Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 9. April 2018 sichtete der Beschwerdeführer zwar unverzüglich seine Post in der Kanzlei, nicht aber die private Post, da er sich noch einige Tage in der Wohnung seiner Freundin aufhielt. Nachdem er den Strafbefehl vorgefunden hatte, beantragte er mit Telefax vom 16. April 2018 Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Strafbefehl, da ihm der Strafbefehl erst am 13. April 2018 zur Kenntnis gelangt sei. Diese Umstände versichere er anwaltlich. Zudem stelle sich die Zustellung an die private Anschrift als Umgehung der anwaltlichen Vertretung dar. Er habe angesichts der Mitteilung der eigenen anwaltlichen Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht mit Zustellungen an seine private Anschrift rechnen müssen.

Durch Beschluss vom 2. Mai 2018 verwarf das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unzulässig, da kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht sei. Die eigene eidesstattliche Versicherung sei nicht ausreichend. Der Strafbefehl habe außerdem zwar dem Verteidiger zugestellt werden können, aber nicht müssen. Damit sei auch der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig, weil verspätet zu verwerfen.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er ausführte, dass er ungeachtet der zulässigen Zustellung an seine Privatanschrift gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unter seiner Kanzleianschrift über den Strafbefehl hätte informiert werden müssen. Dann hätte er am 9. April 2018 noch innerhalb der Einspruchsfrist Kenntnis vom Strafbefehl erlangt, sodass er noch fristgerecht hätte Einspruch erheben können. Zudem habe ihm für die Glaubhaftmachung der Kenntnisnahme vom Strafbefehl am 13. April 2018 kein anderes Beweismittel als die eigene eidesstattliche Versicherung zur Verfügung gestanden.

§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO lautet:

Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde als unbegründet. Zwar werde im Falle einer entgegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassenen Benachrichtigung des Verteidigers allgemein ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 44 StPO angenommen, da der Betroffene sich darauf verlassen können solle, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung erlange. Doch liege „der hiesige Fall bereits grundsätzlich anders“, da der Beschuldigte mit dem Verteidiger identisch sei. „Sinn und Zweck“ der Pflicht zur Benachrichtigung des Verteidigers erfülle sich daher nicht. Daher komme es auch nicht darauf an, dass die anwaltliche Versicherung eigener Wahrnehmungen im Falle der Selbstverteidigung ohnehin nicht möglich sei.

Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten hat erklärt, die Entscheidung sei von der geschäftsplanmäßig zuständigen Richterin getroffen worden, und im Übrigen von einer Stellungnahme abgesehen. Das Landgericht hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Der VerfGH Berlin hat aufgehoben und an das AG Tiergarten zurückverwiesen. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Wenn zum Nachweis eines für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Umstandes kein anderes Beweismittel ersichtlich ist als die eigene Versicherung des Antragstellers, so ist es mit der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn ein Gericht eine solche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht anerkennt. Denn in einer solchen Konstellation kommt der Ausschluss einer Erklärung des Antragstellers als Mittel der Glaubhaftmachung einer Versagung des Rechtsschutzes insgesamt gleich.

Und HRRS hat der Entscheidung noch zwei weitere Leitsätze gegeben:

1. Auch bei einem sich selbst verteidigenden Angeklagten ist die gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Verteidigers am Kanzleisitz angesichts der in Kanzleien üblicherweise getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung von Fristen keine sinnlose Doppelung.

2. Erfolgt bei einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt die Zustellung eines Strafbefehls an der Privatanschrift und wird die Benachrichtigung am Kanzleisitz unterlassen, so begründet dieser Verstoß gegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO, sofern der Fristverstoß auf der unterlassenen Benachrichtigung beruht.

Nochmals: Verpasste Umsetzung der RiLi 2016/1919, oder: Auch in Freiburg gibt es einen Pflichtverteidiger

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Die 33. KW. eröffne ich dann mit einem Pflichtverteidiger-Beschluss. Dies außer der Reihe, aber im Anschluss an den LG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 Qs 316/19 , über den ich in der vergangenen Woche berichtet habe (vgl. hier: Pflichti I: Verpasste Umsetzung der PKH-Richtlinie 2016/1919, oder: Wir wenden die RiLi an…..).

Im AG Freibrug, Beschl. v. 05.08.2019 –  JSch 19 Ge 64/19 jug -, den mir der Kollege Tobias Schmidt aus Freiburg geschickt hat, geht es ebenfalls um die Anwendung der bislang nicht umgesetzten RiLi 2016/1919. Das AG hat beigeordnet, und zwar nachträglich (!):

„Die Staatsanwaltschaft Freiburg ist dem Antrag auf Beiordnung mit der Begründung entgegengetreten, es liege kein Fall der Inhaftierung, mithin kein Fall von § 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – vor und es sei auch keine weitere Beschuldigtenvernehmung beabsichtigt.

Nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/800  und 2016/1919 gelten die Regelungen der Richtlinie, die für jugendliche, heranwachsende und erwachsene Beschuldigte gleichermaßen den sog. Verteidiger der ersten Stunde einführen, jedoch mittelbar und sind insbesondere bei den Beiordnungsvorschriften zu beachten, die aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe offen sind für die umzusetzenden Vorschriften der Richtlinien. Hier ist zunächst § 141 Abs. 3 StPO in der geltenden Fassung maßgeblich, der bestimmt, dass ein Verteidiger im Vorverfahren bestellt werden kann.

Bei der Frage, ob diese Kann-Vorschrift nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinien zu einer zwingenden Norm erstarkt ist, orientiert sich das Amtsgericht an den Regelungen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, der – teilweise auch in Umsetzung der Richtlinie 2016/191 – in §§ 109 Abs. 1 S. 1, 68 a JGG vorsieht, dass dem heranwachsenden Be-schuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung (dazu unter 1.) ein Pflichtverteidiger spätesten, (dazu unter 2.) bestellt wird, bevor eine Vernehmung durchgeführt wird.

1. Hier liegt nach geltendem Recht ein Fall notwendiger Verteidigung deshalb vor, da gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, die nach §§ 12 Abs. 1, 177 Abs. V, VI StGB ein Verbrechen darstellen, gerührt wurde, §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 1 Nr. 2 JGG.

2. Der Zeitpunkt, zu dem vorliegend eine Beiordnung hätte erfolgen müssen, ist hier ferner längst verstrichen.

a) Das Amtsgericht ist mit der Staatsanwaltschaft zwar der Auffassung, dass eine Beiordnung grundsätzlich dann nicht mehr veranlasst ist, wenn eine erste Beschuldigtenvernehmung nicht mehr zu erwarten ist.

b) Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn bereits eine Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung – wie hier am 27.05.2019 ¬durchgeführt wurde, ohne dass ein Verteidiger bestellt wurde, und der ordnungsgemäß belehrte Beschuldigte dies berechtigterweise zum Anlass nimmt, einen Verteidiger zu konsultieren, der in der Folge im Ermittlungsverfahren auch tätig wird.

Diese Auslegung steht schließlich in Übereinstimmung mit Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 2016/1919, der bestimmt, dass die Beiordnungsvorschriften sogar auch für Personen gelten, die ursprünglich nicht Verdächtige oder beschuldigte Personen waren, aber während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigten Personen werden.“